Aus der Begründung:
Der Beklagte vertritt in seinen Rechtsmittelausführungen die Auffassung, der Gesetzgeber habe bewußt den Fall vorgesehen, daß zwar ein Anspruch des Opfers einer strafbaren Handlung auf Hilfeleistung des Bundes bestehe, nicht aber ein Regreßanspruch des Bundes dem Täter gegenüber. Es gehe nicht an, die Straftat des Beklagten in eine vorsätzliche Handlung und in einen fahrlässig herbeigeführten Erfolg zu zerlegen. Der Erfolg einer strafbaren Handlung könne vom Willensentschluß des Täters nicht getrennt werden.
Diese Auffassungen stehen mit dem Gesetz nicht im Einklang. Der Beklagte wurde vom Strafgericht einer Handlung schuldig erkannt, die ihm außer dem seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand (§ 287 StGB) als Vergehen der schweren Körperverletzung nach § 83 Abs. 2, § 84 Abs. 1 StGB zugerechnet würde. Der Tatbestand des § 83 Abs. 2 StGB setzt eine körperliche Mißhandlung und eine dadurch fahrlässig herbeigeführte Verletzung oder Gesundheitsschädigung voraus. Für die innere Tatseite des Tatbestandes ist der Vorsatz, am Körper zu mißhandeln (das ist eine physische Einwirkung auf den Körper, durch die das körperliche Wohlbefinden des Betroffenen nicht ganz unerheblich beeinträchtigt wird), und Fahrlässigkeit hinsichtlich der Verletzung oder Gesundheitsschädigung erforderlich. Es wird daher kein Verletzungsvorsatz, sondern ein Mißhandlungsvorsatz gefordert. Dieser liegt vor, wenn der Täter das Opfer zwar nicht verletzen, ihm aber doch ein körperliches Übel - und seien es auch nur (erhebliche) körperliche Schmerzen - zufügen will; hiebei genügt bedingter Vorsatz. Die bloße Mißhandlung, ohne Verletzung oder Gesundheitsschädigung des Betroffenen, reicht für diesen Tatbestand nicht aus; insoweit käme lediglich der Tatbestand des § 115 StGB (Beleidigung) in Betracht (Leukauf - Steininger[2], 568 f.).Diese Auffassungen stehen mit dem Gesetz nicht im Einklang. Der Beklagte wurde vom Strafgericht einer Handlung schuldig erkannt, die ihm außer dem seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand (Paragraph 287, StGB) als Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2,, Paragraph 84, Absatz eins, StGB zugerechnet würde. Der Tatbestand des Paragraph 83, Absatz 2, StGB setzt eine körperliche Mißhandlung und eine dadurch fahrlässig herbeigeführte Verletzung oder Gesundheitsschädigung voraus. Für die innere Tatseite des Tatbestandes ist der Vorsatz, am Körper zu mißhandeln (das ist eine physische Einwirkung auf den Körper, durch die das körperliche Wohlbefinden des Betroffenen nicht ganz unerheblich beeinträchtigt wird), und Fahrlässigkeit hinsichtlich der Verletzung oder Gesundheitsschädigung erforderlich. Es wird daher kein Verletzungsvorsatz, sondern ein Mißhandlungsvorsatz gefordert. Dieser liegt vor, wenn der Täter das Opfer zwar nicht verletzen, ihm aber doch ein körperliches Übel - und seien es auch nur (erhebliche) körperliche Schmerzen - zufügen will; hiebei genügt bedingter Vorsatz. Die bloße Mißhandlung, ohne Verletzung oder Gesundheitsschädigung des Betroffenen, reicht für diesen Tatbestand nicht aus; insoweit käme lediglich der Tatbestand des Paragraph 115, StGB (Beleidigung) in Betracht (Leukauf - Steininger[2], 568 f.).
Im vorliegenden Fall hat der Beklagte auf der Grundlage des für das Zivilgericht bindenden strafgerichtlichen Urteils eine Rauschtat zu verantworten, die in einer vorsätzlichen Handlung (Mißhandlung der Erika B) und einen hiedurch fahrlässig herbeigeführten Verletzungserfolg besteht. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, muß die sogenannte Rauschtat nicht vom Verschulden des Täters erfaßt bleiben; dieses muß sich nur auf die zumindest fahrlässige Herbeiführung der vollen Berauschung beziehen. Die Rauschtat selbst muß aber nicht nur alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklichen; sie muß darüber hinaus auch als Betätigung eines auf die Herbeiführung des strafgesetzwidrigen Erfolges gerichteten Willens erscheinen. Dem Volltrunkenen fehlt somit nicht die Willensreaktion, sondern nur die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit. Die Rauschtat wird also vorsätzlich begangen (EvBl. 1980/183; RZ. 1976/120; SSt. 49/19; SSt. 47/35 ua.).
Gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 des BG 9. 7. 1972, BGBl. 288, über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechern (VOG) idF des BG 17. 11. 1977, BGBl. Nr. 620, ist vom Bund die Hilfe österreichischen Staatsbürgern zu leisten, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß sie durch eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, des BG 9. 7. 1972, Bundesgesetzblatt 288, über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechern (VOG) in der Fassung des BG 17. 11. 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 620, ist vom Bund die Hilfe österreichischen Staatsbürgern zu leisten, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß sie durch eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die vom Beklagten zu verantwortende Rauschtat beruht nach den oben angestellten Erwägungen auf Vorsatz, weil der Beklagte die Mißhandlung der Erika B mit seinem Willen begangen hat. Daß die Folgen dieser Mißhandlung, die körperliche Verletzung, fahrlässig herbeigeführt wurde, ändert nichts an der vorsätzlich im oben dargelegten Sinn begangenen Mißhandlung. Ein Fall des § 1 Abs. 3 Z 1 VOG setzt, wie sich aus dem Zusammenhang dieser Gesetzesbestimmungen ergibt, eine das Verschulden überhaupt ausschließende Zurechnungsunfähigkeit voraus. Diese Voraussetzung trifft auf den Beklagten nicht zu, weil er wegen des Vergehens nach § 287 StGB verurteilt wurde. Dem Berufungsgericht ist daher darin beizustimmen, daß ein Fall des § 1 Abs. 2 Z 1 VOG und nicht ein solcher des § 1 Abs. 3 Z 1 dieses Gesetzes hier vorliegt. Damit ist aber eine der Voraussetzungen des von der klagenden Partei behaupteten Forderungsüberganges von Ersatzansprüchen auf den Bund (§ 12 VOG) gegeben. Da das Erstgericht diese Frage verneint hat, hat es das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen eines Anspruches nach dieser Gesetzesstelle nicht geprüft, so daß das Berufungsgericht mit Recht das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und die Rechtssache an das Erstgericht zurückverwiesen hat.Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die vom Beklagten zu verantwortende Rauschtat beruht nach den oben angestellten Erwägungen auf Vorsatz, weil der Beklagte die Mißhandlung der Erika B mit seinem Willen begangen hat. Daß die Folgen dieser Mißhandlung, die körperliche Verletzung, fahrlässig herbeigeführt wurde, ändert nichts an der vorsätzlich im oben dargelegten Sinn begangenen Mißhandlung. Ein Fall des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, VOG setzt, wie sich aus dem Zusammenhang dieser Gesetzesbestimmungen ergibt, eine das Verschulden überhaupt ausschließende Zurechnungsunfähigkeit voraus. Diese Voraussetzung trifft auf den Beklagten nicht zu, weil er wegen des Vergehens nach Paragraph 287, StGB verurteilt wurde. Dem Berufungsgericht ist daher darin beizustimmen, daß ein Fall des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, VOG und nicht ein solcher des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, dieses Gesetzes hier vorliegt. Damit ist aber eine der Voraussetzungen des von der klagenden Partei behaupteten Forderungsüberganges von Ersatzansprüchen auf den Bund (Paragraph 12, VOG) gegeben. Da das Erstgericht diese Frage verneint hat, hat es das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen eines Anspruches nach dieser Gesetzesstelle nicht geprüft, so daß das Berufungsgericht mit Recht das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und die Rechtssache an das Erstgericht zurückverwiesen hat.