Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Beklagten machen geltend, daß der mit dem Kläger abgeschlossene Vertrag ein Fixgeschäft im Sinne des § 919 ABGB. gewesen sei, da ein fest bestimmter Termin für die Fertigstellung der Arbeiten vereinbart wurde und dem Kläger bekannt gewesen sei, daß das Geschäft der Beklagten nach Ostern 1972 wieder geöffnet werden sollte. Die Arbeiten seien dem Kläger nur unter der erkennbaren Bedingung übertragen worden, daß sie vor den Feiertagen fertiggestellt würden. Die Androhung von Konsequenzen für den Fall einer verspäteten Fertigstellung durch W* P* hätte nur als Rücktrittsdrohung verstanden werden können. Überdies genüge für einen Rücktritt gemäß § 918 ABGB. die Gewährung einer Nachfrist in der Zeit zwischen dem Eintritt des Verzuges und der Abgabe der Rücktrittserklärung. Der von den Beklagten am 17. 4. 1972 erklärte Rücktritt sei daher wirksam gewesen. Auch sei diese Frage in der Berufung des Klägers nicht aufgeworfen worden, sodaß sie vom Berufungsgericht nicht hätte behandelt werden dürfen.Die Beklagten machen geltend, daß der mit dem Kläger abgeschlossene Vertrag ein Fixgeschäft im Sinne des Paragraph 919, ABGB. gewesen sei, da ein fest bestimmter Termin für die Fertigstellung der Arbeiten vereinbart wurde und dem Kläger bekannt gewesen sei, daß das Geschäft der Beklagten nach Ostern 1972 wieder geöffnet werden sollte. Die Arbeiten seien dem Kläger nur unter der erkennbaren Bedingung übertragen worden, daß sie vor den Feiertagen fertiggestellt würden. Die Androhung von Konsequenzen für den Fall einer verspäteten Fertigstellung durch W* P* hätte nur als Rücktrittsdrohung verstanden werden können. Überdies genüge für einen Rücktritt gemäß Paragraph 918, ABGB. die Gewährung einer Nachfrist in der Zeit zwischen dem Eintritt des Verzuges und der Abgabe der Rücktrittserklärung. Der von den Beklagten am 17. 4. 1972 erklärte Rücktritt sei daher wirksam gewesen. Auch sei diese Frage in der Berufung des Klägers nicht aufgeworfen worden, sodaß sie vom Berufungsgericht nicht hätte behandelt werden dürfen.
Diese Ausführungen sind nicht stichhältig.
Zur Rüge, die Untergerichte hätten zu Unrecht das Vorliegen eines Fixgeschäftes im Sinne des § 919 ABGB. verneint, ist darauf zu verweisen, daß ein solches dann anzunehmen ist, wenn die Erfüllung zu einer fest bestimmten Zeit oder binnen einer fest bestimmten Frist bei sonstigem Rücktritt bedungen ist. Ein Fixgeschäft liegt somit nicht schon dann vor, wenn die Zeit der Leistung genau bestimmt ist, vielmehr muß die Leistung „bei sonstigem Rücktritt“ bedungen werden. Die Worte „bei sonstigem Rücktritt“ sind zwar nicht buchstäblich zu nehmen; die Vereinbarung des Rücktrittes kann auch stillschweigend getroffen werden. Es muß aber zur Vereinbarung einer fest bestimmten Zeit oder Frist für die Erfüllung der ausdrücklich erklärte oder aus den Umständen erkennbare Parteiwille hinzutreten, daß nur eine zeitgerechte Leistung als Erfüllung gelten soll (Gschnitzer-Klang2 IV/1 475 ff., Ehrenzweig, System2 II/1 208, Koziol-Welser, Grundriß3 I 181 EvBl 1953/161, JBl 1968 368, HS 7307, 7306, 7305 u.a.).Zur Rüge, die Untergerichte hätten zu Unrecht das Vorliegen eines Fixgeschäftes im Sinne des Paragraph 919, ABGB. verneint, ist darauf zu verweisen, daß ein solches dann anzunehmen ist, wenn die Erfüllung zu einer fest bestimmten Zeit oder binnen einer fest bestimmten Frist bei sonstigem Rücktritt bedungen ist. Ein Fixgeschäft liegt somit nicht schon dann vor, wenn die Zeit der Leistung genau bestimmt ist, vielmehr muß die Leistung „bei sonstigem Rücktritt“ bedungen werden. Die Worte „bei sonstigem Rücktritt“ sind zwar nicht buchstäblich zu nehmen; die Vereinbarung des Rücktrittes kann auch stillschweigend getroffen werden. Es muß aber zur Vereinbarung einer fest bestimmten Zeit oder Frist für die Erfüllung der ausdrücklich erklärte oder aus den Umständen erkennbare Parteiwille hinzutreten, daß nur eine zeitgerechte Leistung als Erfüllung gelten soll (Gschnitzer-Klang2 IV/1 475 ff., Ehrenzweig, System2 II/1 208, Koziol-Welser, Grundriß3 römisch eins 181 EvBl 1953/161, JBl 1968 368, HS 7307, 7306, 7305 u.a.).
Im vorliegenden Fall war wohl eine bestimmte Frist für die Erfüllung, nämlich bis zum 1. 4. 1972, vereinbart, doch fehlte die weitere Voraussetzung für die Annahme eines Fixgeschäftes, daß diese Frist „bei sonstigem Rücktritt“ bedungen sei. Eine ausdrückliche Erklärung eines darauf gerichteten Parteiwillens wird nicht einmal behauptet. Die Untergerichte haben aber mit Recht auch die Annahne einer stillschweigenden Erklärung eines solchen Parteiwillens verneint. Es war wohl erkennbar, daß die beklagten Parteien Wert auf eine Beendigung der Arbeiten bis zum genannten Zeitpunkt legten, aber nicht, daß eine spätere Leistung nicht mehr als Erfüllung gelten soll und nicht mehr angenommen werde. Mit Recht verwies schon das Berufungsgericht auf den Umstand, daß W* P*, der den Auftrag am 23. 3. 1972 dem Kläger erteilte, zwar die Einhaltung des Termines für möglich hielt, sich aber dachte, daß der Kläger vielleicht drei Wochen, also etwa bis zum 10. 4. 1972, zur Ausführung der Arbeiten brauchen werde. Der Kläger wieder versprach, nötigenfalls „auch an den Feiertagen“ zu arbeiten. Auch das zeigt eine Unsicherheit hinsichtlich der Möglichkeit, den vereinbarten Termin auch einhalten zu können, veranlaßte aber den Auftraggeber weder zu einer eindeutigeren Erklärung, daß der vereinbarte Termin als Fixtermin zu verstehen sei, noch auch etwa dazu, die Auftragserteilung unter diesen Umständen zu unterlassen. Daß sich bei der Erteilung eines Auftrages etwa 10 Tagen vor den Osterfeiertagen, bei dem eine Durchführung bis zum Karsamstag vereinbart wird, die Erklärung „nötigenfalls auch an den Feiertagen“ zu arbeiten, nur auf die Osterfeiertage und nicht – wie die Revision meint – auf den vorangehenden Palmsonntag bezog, ergibt ihr Wortlaut und der Zusammenhang eindeutig. Das Wort „Feiertag“ wurde nämlich in der Mehrzahl gebraucht und bezog sich daher nicht bloß auf einen Sonn- oder Feiertag, sondern auf mehrere; überdies entspricht die Verwendung dieser Ausdrucksweise zur Bezeichnung der Osterfeiertage mit Rücksicht auf den Zeitpunkt des Geschäftes durchaus der Verkehrsübung. Schließlich wurden auch noch nach dem vereinbarten Fertigstellungstermin weitere Leistungen des Klägers entgegengenommen, wodurch die Auffassung bestätigt wird, daß von vornherein nicht davon ausgegangen wurde, daß eine Leistung nach dem vereinbarten Termin nicht mehr als Erfüllung gelten soll. Der Hinweis darauf, daß W* P* den Kläger darauf aufmerksam gemacht habe, der schleppende Fortschritt der Arbeiten könne Konsequenzen haben, mußte keinesfalls als „Rücktrittsdrohung“ aufgefaßt werden, weil nicht näher erklärt wurde, welcher Art „die Konsequenzen“ sein könnten, und darunter auch etwa Schadenersatzansprüche oder ähnliches verstanden werden konnte. Für die Frage, ob die Vereinbarung als Fixgeschäft zu beurteilen sei, kommt diesen Hinweis auch deswegen keine Bedeutung zu, weil er erst nach Auftragserteilung erfolgte. Als Rücktrittserklärung kann er nicht gewertet werden, weil er vor den vereinbarten Fertigstellungstermin gemacht wurde.
Als Rücktrittserklärung wurde vielmehr richtig die Ablehnung einer weiteren Arbeitsleistung des Arbeiters des Klägers am 17. 4. 1972 mit dem Hinweis, daß die Beklagten die Arbeiten selbst beenden würden, angenommen.
Das Recht, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären, steht dem vertragstreuen Teil unter anderem zu, wenn der Vertrag durch den anderen Teil nicht „zur gehörigen Zeit“ erfüllt wird (§ 918 ABGB.). Da der Kläger den vereinbarten Fertigstellungstermin nicht einhielt, war diese Voraussetzung für das Recht zum Rücktritt vom Vertrag für die Beklagten gegeben. Der Rücktritt muß auch nicht in formeller Weise erklärt werden, es ist insbesondere der Gebrauch des Wortes „Rücktritt“ nicht erforderlich. Es muß nur der klare Wille des Gläubigers zum Ausdruck kommen, daß er den Austausch der Leistungen oder der restlichen Leistungen nicht mehr will (Koziol-Welser, Grundriß3 I 178, HS. 7293, 5 Ob 111/73 u.a.).Das Recht, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären, steht dem vertragstreuen Teil unter anderem zu, wenn der Vertrag durch den anderen Teil nicht „zur gehörigen Zeit“ erfüllt wird (Paragraph 918, ABGB.). Da der Kläger den vereinbarten Fertigstellungstermin nicht einhielt, war diese Voraussetzung für das Recht zum Rücktritt vom Vertrag für die Beklagten gegeben. Der Rücktritt muß auch nicht in formeller Weise erklärt werden, es ist insbesondere der Gebrauch des Wortes „Rücktritt“ nicht erforderlich. Es muß nur der klare Wille des Gläubigers zum Ausdruck kommen, daß er den Austausch der Leistungen oder der restlichen Leistungen nicht mehr will (Koziol-Welser, Grundriß3 römisch eins 178, HS. 7293, 5 Ob 111/73 u.a.).
Das Gesetz (§ 918 ABGB.) verlangt aber für die Wirksamkeit der Rücktrittserklärung, daß sie unter Festsetzung einer angemessenen Frist zur Nachholung der Leistung abgegeben werde. Allerdings wird auch hier nicht verlangt, daß die Nachfrist in formeller Weise und unter Verwendung dieses Ausdruckes gesetzt werde; es wird vielmehr als ausreichend erachtet, wenn die Nachfrist tatsächlich gewährt wird. Hiebei vertritt die herrschende Lehre und Rechtsprechung die Auffassung, daß die Nachfrist immer nur eine von der Rücktrittserklärung an laufende angemessene Frist zur Nachholung der Leistung sein kann, der Rücktritt erst nach Ablauf dieser Frist wirksam wird und eine vor der Rücktrittserklärung ausdrücklich oder tatsächlich zugestandenen Nachfrist den vertragstreuen Teil nicht von der Verbindlichkeit enthebt, mit der Rücktrittserklärung eine Nachfrist einzuräumen (Gschnitzer-Klang2 IV/1 457 Ehrenzweig, System2 II/1 205 Koziol-Welser Grundriß3 I 179, SZ 27/334, JBl 1973 616, RZ 1967 103, EvBl 1955/409, HS 6334/34 u.a.).Das Gesetz (Paragraph 918, ABGB.) verlangt aber für die Wirksamkeit der Rücktrittserklärung, daß sie unter Festsetzung einer angemessenen Frist zur Nachholung der Leistung abgegeben werde. Allerdings wird auch hier nicht verlangt, daß die Nachfrist in formeller Weise und unter Verwendung dieses Ausdruckes gesetzt werde; es wird vielmehr als ausreichend erachtet, wenn die Nachfrist tatsächlich gewährt wird. Hiebei vertritt die herrschende Lehre und Rechtsprechung die Auffassung, daß die Nachfrist immer nur eine von der Rücktrittserklärung an laufende angemessene Frist zur Nachholung der Leistung sein kann, der Rücktritt erst nach Ablauf dieser Frist wirksam wird und eine vor der Rücktrittserklärung ausdrücklich oder tatsächlich zugestandenen Nachfrist den vertragstreuen Teil nicht von der Verbindlichkeit enthebt, mit der Rücktrittserklärung eine Nachfrist einzuräumen (Gschnitzer-Klang2 IV/1 457 Ehrenzweig, System2 II/1 205 Koziol-Welser Grundriß3 römisch eins 179, SZ 27/334, JBl 1973 616, RZ 1967 103, EvBl 1955/409, HS 6334/34 u.a.).
Allerdings hat Wilhelm in einer Besprechung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 24. 1. 1974 7 Ob 243/73 (JBl 1974 423), auf welche Besprechung sich die Revisionsausführungen im wesentlichen stützen, den Standpunkt vertreten, es gebühre der Auffassung der Vorzug, daß der Gläubiger nach Eintritt des Verzuges des Schuldners eine angemessene Nachfrist gewähren und dann sogleich den Rücktritt wirksam erklären könne. Wilhelm beruft sich für diese Meinung auf vereinzelt gebliebene Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes, in denen sie – allerdings ohne nähere Begründung – vertreten wurde (SZ 24/248, 7/394). Die Auffassung, daß diese Auslegung dem Zweck des § 918 ABGB., dem Schuldner eine letzte Chance zur Erfüllung zu geben, besser entspreche, als die herrschende Ansicht, kann aber nicht geteilt werden.Allerdings hat Wilhelm in einer Besprechung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 24. 1. 1974 7 Ob 243/73 (JBl 1974 423), auf welche Besprechung sich die Revisionsausführungen im wesentlichen stützen, den Standpunkt vertreten, es gebühre der Auffassung der Vorzug, daß der Gläubiger nach Eintritt des Verzuges des Schuldners eine angemessene Nachfrist gewähren und dann sogleich den Rücktritt wirksam erklären könne. Wilhelm beruft sich für diese Meinung auf vereinzelt gebliebene Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes, in denen sie – allerdings ohne nähere Begründung – vertreten wurde (SZ 24/248, 7/394). Die Auffassung, daß diese Auslegung dem Zweck des Paragraph 918, ABGB., dem Schuldner eine letzte Chance zur Erfüllung zu geben, besser entspreche, als die herrschende Ansicht, kann aber nicht geteilt werden.
Mit Recht hat schon das Berufungsgericht darauf verwiesen, daß der Wortlaut der Bestimmung des § 918 ABGB. für die herrschende Auffassung spricht, weil nach dieser gesetzlichen Bestimmung eine Rücktrittserklärung „unter Festsetzung“ einer angemessenen Frist zur Nachholung vorgesehen ist. Die Ausdrucksweise „unter Festsetzung“ bedeutet schon nach allgemeinen Sprachgebrauch, daß die „Festsetzung“ nicht der Rücktrittserklärung vorangehen darf, sondern bei der Rücktrittserklärung erfolgen muß. Es ist daher folgerichtig, nur einen nach der Rücktrittserklärung liegenden Zeitraum als Nachfrist im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmungen anzuerkennen.Mit Recht hat schon das Berufungsgericht darauf verwiesen, daß der Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 918, ABGB. für die herrschende Auffassung spricht, weil nach dieser gesetzlichen Bestimmung eine Rücktrittserklärung „unter Festsetzung“ einer angemessenen Frist zur Nachholung vorgesehen ist. Die Ausdrucksweise „unter Festsetzung“ bedeutet schon nach allgemeinen Sprachgebrauch, daß die „Festsetzung“ nicht der Rücktrittserklärung vorangehen darf, sondern bei der Rücktrittserklärung erfolgen muß. Es ist daher folgerichtig, nur einen nach der Rücktrittserklärung liegenden Zeitraum als Nachfrist im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmungen anzuerkennen.
Der Einwand, daß für den Schuldner der Anschein entsteht, der Gläubiger werde die Leistung überhaupt nicht mehr annehmen, ist gewiß nicht richtig, wenn eine Frist für die Nachholung der Leistung bei der Rücktrittserklärung ausdrücklich gesetzt wird; die Festsetzung einer ausdrücklichen Frist kann ja nur den Sinn haben, daß die innerhalb der angegebenen Zeit erbrachte oder ordnungsgemäß angebotene Leistung auch angenommen, jedenfalls als Erfüllung anerkannt werde und damit die Vertragsaufhebung vom Schuldner trotz des eingetretenen Verzuges noch abgewendet werden kann. Zweifelhaft könnte es sein, wenn die Nachfrist nicht ausdrücklich „gesetz“, sondern nur tatsächlich gewährt wird. Nur auf dieses Problem – und nicht auf die Frage, ob die Nachfrist vor oder nach der Rücktrittserklärung gewährt werden muß – bezieht sich auch die von Wilhelm (a.a.O.) bezogene Stelle bei Koziol-Welser (Grundriß3 I 179). Demgegenüber ist aber darauf zu verweisen, daß der Oberste Gerichtshof wiederholt (3 Ob 15/58, 6 Ob 297/59, 6 Ob 64/68) ausgesprochen hat, der Grundsatz, daß eine Nachfrist nicht jedenfalls gesetzt, sondern nur gewährt werden müsse, gelte dann nicht, wenn es für den zur Leistung Verpflichteten keineswegs mit Sicherheit feststehe, ob der andere Vertragsteil überhaupt noch auf dem Boden des Vertrages stehe und daher zur Annahme der Leistung bereit sei. In diesem Falle müsse eine deutliche Erklärung des Berechtigten gefordert werden, daß er weiterhin auf der Leistung bestehe und zur Annahme bereit sei. Die von Wilhelm behauptete angebliche Unsicherheit des Schuldners darüber, ob er trotz der Rücktrittserklärung noch leisten könne, besteht daher auch bei bloß tatsächlicher Gewährung der Nachfrist nach der Rücktrittserklärung nicht.
Dagegen ist der auch vom Berufungsgericht schon hervorgehobene Gesichtspunkt wesentlich, daß die Bestimmung des § 918 ABGB. den Zweck verfolgt, dem säumigen Schuldner durch die Rücktrittserklärung den Ernst der Lage eindringlich vor Augen zu führen, ihm aber noch die Möglichkeit gegeben sein soll, durch die Nachholung der Leistung innerhalb einer angemessenen Frist die Auflösung des Vertrages abzuwenden.Dagegen ist der auch vom Berufungsgericht schon hervorgehobene Gesichtspunkt wesentlich, daß die Bestimmung des Paragraph 918, ABGB. den Zweck verfolgt, dem säumigen Schuldner durch die Rücktrittserklärung den Ernst der Lage eindringlich vor Augen zu führen, ihm aber noch die Möglichkeit gegeben sein soll, durch die Nachholung der Leistung innerhalb einer angemessenen Frist die Auflösung des Vertrages abzuwenden.
Dem weiteren Einwand Wilhelms, es sei nicht folgerichtig und nicht „willensgemäß“ einem Gläubiger, der durch die Rücktrittserklärung zum Ausdruck gebracht habe, die Leistung nicht mehr annehmen zu wollen, dennoch die weitere Leistungsannahme zuzumuten, ist entgegenzuhalten, daß es mit Rücksicht auf die angeführte gesetzliche Regelung, die dem Schuldner eine Möglichkeit zur Nachholung der Leistung ausdrücklich einräumt, nicht bloß auf den Willen des Gläubigers allein ankommt. Der Gläubiger muß vielmehr die im Gesetz vorgesehene Vorgangsweise und die damit verbundenen Folgen beachten. Daß der Wille des Schuldners zur Erfüllung durch die Rücktrittserklärung gedämpft werde, ist nicht überzeugend; das Gesetz geht vielmehr offenbar davon aus, daß der Erfüllungswille durch die Erkenntnis des Ernstes der Lage und der drohenden Folgen der Rücktrittserklärung bestärkt und mobilisiert werde. Der Oberste Gerichtshof hält daher an der herrschenden Auffassung fest, wonach als Nachfrist, deren Gewährung für die Wirksamkeit einer Rücktrittserklärung gemäß § 918 ABGB. erforderlich ist, nur ein Zeitraum, der nach der Rücktrittserklärung liegt, zu verstehen ist.Dem weiteren Einwand Wilhelms, es sei nicht folgerichtig und nicht „willensgemäß“ einem Gläubiger, der durch die Rücktrittserklärung zum Ausdruck gebracht habe, die Leistung nicht mehr annehmen zu wollen, dennoch die weitere Leistungsannahme zuzumuten, ist entgegenzuhalten, daß es mit Rücksicht auf die angeführte gesetzliche Regelung, die dem Schuldner eine Möglichkeit zur Nachholung der Leistung ausdrücklich einräumt, nicht bloß auf den Willen des Gläubigers allein ankommt. Der Gläubiger muß vielmehr die im Gesetz vorgesehene Vorgangsweise und die damit verbundenen Folgen beachten. Daß der Wille des Schuldners zur Erfüllung durch die Rücktrittserklärung gedämpft werde, ist nicht überzeugend; das Gesetz geht vielmehr offenbar davon aus, daß der Erfüllungswille durch die Erkenntnis des Ernstes der Lage und der drohenden Folgen der Rücktrittserklärung bestärkt und mobilisiert werde. Der Oberste Gerichtshof hält daher an der herrschenden Auffassung fest, wonach als Nachfrist, deren Gewährung für die Wirksamkeit einer Rücktrittserklärung gemäß Paragraph 918, ABGB. erforderlich ist, nur ein Zeitraum, der nach der Rücktrittserklärung liegt, zu verstehen ist.
Da im vorliegenden Fall die Rücktrittserklärung wohl nach Eintritt des Verzuges des Klägers erfolgte, ihm aber mit dieser keine angemessene Frist zur Nachholung der (restlichen) Leistung gesetzt oder nach diesem Zeitpunkt noch tatsächlich gewährt wurde, entspricht sie nicht dem Gesetz, sodaß die Beklagten keine Ansprüche wegen des Rücktrittes vom Vertrag geltend machen können.
Dem Einwand der Revision, diese Frage hätte vom Berufungsgericht nicht geprüft werden dürfen, weil sie in der Berufung nicht geltend gemacht worden sei, muß entgegengehalten werden, daß dies nicht der Aktenlage entspricht. Der Kläger hat nämlich in der Berufung auch die Rechtsrüge erhoben und darin unter anderem ausgeführt, aus den getroffenen Feststellungen lasse sich die Gewährung der Nachfrist durch die beklagte Partei nicht ableiten (AS. 116). Im übrigen ist das Rechtsmittelgericht berechtigt, dann wenn eine Rechtsrüge erhoben wurde, die den Mindestanforderungen entspricht, die Rechtssache nach allen rechtlichen Gesichtspunkten zu überprüfen (Fasching ZP. IV 41 f., RZ 1969 52, ÖBl 1968 9 ArbSlg 7533, JBl 1950 140 u.a.).Dem Einwand der Revision, diese Frage hätte vom Berufungsgericht nicht geprüft werden dürfen, weil sie in der Berufung nicht geltend gemacht worden sei, muß entgegengehalten werden, daß dies nicht der Aktenlage entspricht. Der Kläger hat nämlich in der Berufung auch die Rechtsrüge erhoben und darin unter anderem ausgeführt, aus den getroffenen Feststellungen lasse sich die Gewährung der Nachfrist durch die beklagte Partei nicht ableiten (AS. 116). Im übrigen ist das Rechtsmittelgericht berechtigt, dann wenn eine Rechtsrüge erhoben wurde, die den Mindestanforderungen entspricht, die Rechtssache nach allen rechtlichen Gesichtspunkten zu überprüfen (Fasching ZP. römisch vier 41 f., RZ 1969 52, ÖBl 1968 9 ArbSlg 7533, JBl 1950 140 u.a.).
Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.