Beide Vorinstanzen gehen davon aus, daß der Unterhaltsbemessung die aus einem früheren Unterhaltsfestsetzungsbeschluß hervorgehende Einkommenssituation des Revisionsrekurswerbers zugrunde gelegt werden dürfe, weil er zum Unterhaltserhöhungsantrag keine Äußerung abgegeben habe. Die Vorinstanzen leiten damit aus dem Verhalten des Revisionsrekurswerbers eine Präklusionswirkung ab, welche dem Außerstreitverfahren, das grundsätzlich keine Säumnisentscheidungen kennt, in dieser Allgemeinheit fremd ist, sind doch gemäß § 2 Abs 1 Z 5 AußStrG alle Umstände und Verhältnisse, welche auf die richterliche Verfügung Einfluß haben, von Amts wegen zu untersuchen, darüber die Parteien selbst oder andere von der Sache unterrichtete Personen, nötigenfalls auch Sachverständige zu vernehmen ..... und alle zur näheren Aufklärung dienlichen Urkunden abzufordern.Beide Vorinstanzen gehen davon aus, daß der Unterhaltsbemessung die aus einem früheren Unterhaltsfestsetzungsbeschluß hervorgehende Einkommenssituation des Revisionsrekurswerbers zugrunde gelegt werden dürfe, weil er zum Unterhaltserhöhungsantrag keine Äußerung abgegeben habe. Die Vorinstanzen leiten damit aus dem Verhalten des Revisionsrekurswerbers eine Präklusionswirkung ab, welche dem Außerstreitverfahren, das grundsätzlich keine Säumnisentscheidungen kennt, in dieser Allgemeinheit fremd ist, sind doch gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, AußStrG alle Umstände und Verhältnisse, welche auf die richterliche Verfügung Einfluß haben, von Amts wegen zu untersuchen, darüber die Parteien selbst oder andere von der Sache unterrichtete Personen, nötigenfalls auch Sachverständige zu vernehmen ..... und alle zur näheren Aufklärung dienlichen Urkunden abzufordern.
Das Gericht kann allerdings gemäß § 185 Abs 3 AußStrG, wenn das Wohl eines Minderjährigen die dringende Erledigung eines Antrags erfordert, einen Beteiligten unter Setzung einer angemessenen Frist zur Äußerung auffordern und im Fall der Nichtäußerung annehmen, daß der Beteiligte dem Antrag keine Einwendungen entgegensetzt. Die Aufforderung hat den Hinweis auf diese Rechtsfolge zu enthalten und ist nach den Bestimmungen für die Zustellung von Klagen zuzustellen. Wird diesen Formvorschriften entsprochen, so hat bei Nichtäußerung des Beteiligten das tatsächliche Vorbringen des Antragstellers, soweit es nicht durch vorliegende Beweise widerlegt wird oder sonst Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der zur Äußerung Aufgeforderte ungeachtet seines Schweigens dem Antrag entgegentritt, als zugestanden zu gelten. In diesem Fall kann der Antragsgegner das versäumte Vorbringen auch nicht in Form von Neuerungen im Rekurs nachtragen (SZ 52/155 = EvBl 1980/87 = JBl 1980, 382; ferner EFSlg 37.470; 39.895; 39.896; 47.373; 55.833 uva; RZ 1981/26).Das Gericht kann allerdings gemäß Paragraph 185, Absatz 3, AußStrG, wenn das Wohl eines Minderjährigen die dringende Erledigung eines Antrags erfordert, einen Beteiligten unter Setzung einer angemessenen Frist zur Äußerung auffordern und im Fall der Nichtäußerung annehmen, daß der Beteiligte dem Antrag keine Einwendungen entgegensetzt. Die Aufforderung hat den Hinweis auf diese Rechtsfolge zu enthalten und ist nach den Bestimmungen für die Zustellung von Klagen zuzustellen. Wird diesen Formvorschriften entsprochen, so hat bei Nichtäußerung des Beteiligten das tatsächliche Vorbringen des Antragstellers, soweit es nicht durch vorliegende Beweise widerlegt wird oder sonst Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der zur Äußerung Aufgeforderte ungeachtet seines Schweigens dem Antrag entgegentritt, als zugestanden zu gelten. In diesem Fall kann der Antragsgegner das versäumte Vorbringen auch nicht in Form von Neuerungen im Rekurs nachtragen (SZ 52/155 = EvBl 1980/87 = JBl 1980, 382; ferner EFSlg 37.470; 39.895; 39.896; 47.373; 55.833 uva; RZ 1981/26).
Mit dem Argument, der Unterhaltspflichtige müsse über dasselbe Einkommen wie bei einer früheren Beschlußfassung verfügen, da er sich sonst gegen die Unterhaltserhöhung ausgesprochen hätte, haben die Vorinstanzen das tatsächliche Vorbringen der Antragstellerin zur Leistungsfähigkeit des Revisionsrekurswerbers als zugestanden angesehen und damit, jedenfalls in einem Teilbereich, der Sache nach § 185 Abs 3 AußStrG - ohne diese Bestimmung zu zitieren - angewendet. Das war aber unzulässig, weil die Aufforderung des Vaters zur Äußerung mit dem Außerstreitformular 69b nicht den Vorschriften des § 185 Abs 3 AußStrG entsprach: Ganz abgesehen davon nämlich, daß die Aufforderung nicht nach den Bestimmungen für die Zustellung von Klagen (§ 106 ZPO) zugestellt wurde (- dieser Mangel ist geheilt, weil der Vater die Sendung persönlich übernommen hat -), fehlte in der Aufforderung des Erstgerichtes der Hinweis darauf, daß das Gericht im Fall der Nichtäußerung annehmen werde, daß der Beteiligte dem Antrag keine Einwendungen entgegensetze.Mit dem Argument, der Unterhaltspflichtige müsse über dasselbe Einkommen wie bei einer früheren Beschlußfassung verfügen, da er sich sonst gegen die Unterhaltserhöhung ausgesprochen hätte, haben die Vorinstanzen das tatsächliche Vorbringen der Antragstellerin zur Leistungsfähigkeit des Revisionsrekurswerbers als zugestanden angesehen und damit, jedenfalls in einem Teilbereich, der Sache nach Paragraph 185, Absatz 3, AußStrG - ohne diese Bestimmung zu zitieren - angewendet. Das war aber unzulässig, weil die Aufforderung des Vaters zur Äußerung mit dem Außerstreitformular 69b nicht den Vorschriften des Paragraph 185, Absatz 3, AußStrG entsprach: Ganz abgesehen davon nämlich, daß die Aufforderung nicht nach den Bestimmungen für die Zustellung von Klagen (Paragraph 106, ZPO) zugestellt wurde (- dieser Mangel ist geheilt, weil der Vater die Sendung persönlich übernommen hat -), fehlte in der Aufforderung des Erstgerichtes der Hinweis darauf, daß das Gericht im Fall der Nichtäußerung annehmen werde, daß der Beteiligte dem Antrag keine Einwendungen entgegensetze.
Sollte der Revisionsrekurswerber - was von den Vorinstanzen nicht (in einem Zwischenverfahren) erhoben wurde - tatsächlich in der zuständigen Abteilung des Erstgerichtes angerufen haben, um mitzuteilen, daß er die von der Antragstellerin verlangten weiteren Einkommensteuerbescheide erst später vorlegen könne, dann wären schon damit Anhaltspunkte dafür vorgelegen, daß er die Behauptungen der Antragstellerin zu seinem Einkommen ungeachtet seines sonstigen Schweigens zum Antrag nicht zugestehe, konnte doch ein solcher Anruf nur den Sinn gehabt haben, dem Antrag durch die angekündigten, aber noch nicht zur Verfügung stehenden Beweismittel entgegenzutreten.
Damit durfte aber auch das Rekursgericht aus dem Unterlassen einer (schriftlichen) Stellungnahme des Vaters zum Unterhaltserhöhungsantrag nicht ableiten, daß die Behauptungen der Antragsteller über sein weit über dem Durchschnitt liegendes (gleichgebliebenes) Einkommen als zugestanden anzusehen seien.
Die Vorinstanzen sind damit von der ständigen Rechtsprechung zu § 185 Abs 3 AußStrG abgewichen; hiedurch ist ein zu unrichtiger rechtlichen Beurteilung führender Stoffsammlungsmangel bewirkt worden.Die Vorinstanzen sind damit von der ständigen Rechtsprechung zu Paragraph 185, Absatz 3, AußStrG abgewichen; hiedurch ist ein zu unrichtiger rechtlichen Beurteilung führender Stoffsammlungsmangel bewirkt worden.
Das Rekursgericht hat sich zwar mit den vom Vater vorgelegten neuen Beweismitteln (§ 10 AußStrG) auseinandergesetzt und insoweit eine Präklusionswirkung nach § 185 Abs 3 AußStrG ohnehin nicht angenommen; es hat aber bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Revisionsrekurswerbers nur den Jahresabschluß 1988, nicht aber die vom Vater bereits angekündigte Bilanz 1989 berücksichtigt und seinen Antrag auf Bestellung eines Buchsachverständigen übergangen. Ob das Rekursgericht die als Unterhaltsbemessungsgrundlage herangezogenen (wesentlich über dem Jahreseinkommen liegenden) Privatentnahmen des Jahres 1988 richtig berechnet hat, ist nicht nachvollziehbar, da es nur die privaten Steuern (in Höhe von S 32.302,--) als zusätzliche Entnahme aus dem Firmenvermögen erwähnt, der Revisionswerber aber in seinen Berechnungen Steuern in der Höhe von S 155.816,-- behauptet und seine Nettoprivatentnahmen nur mit S 231.182,69 berechnet hat. Diese Frage kann aber auf sich beruhen, weil der Revisionsrekurswerber mit Recht geltend macht, daß seine Leistungsfähigkeit auf Grund aktueller Grundlagen beurteilt werden müsse. Es geht nicht an, die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen auf Grund nahezu drei Jahren zurückliegender Daten zu beurteilen, wenn aktuellere Daten über das Einkommen und die Privatentnahmen ohne nennenswerte Verzögerung zur Verfügung stehen; das ist aber auf Grund der Erklärung des Revisionsrekurswerbers, die Bilanz 1989 werde Ende April 1991 vorliegen, bis zum Beweis des Gegenteils anzunehmen. Daß der Revisiionsrekurswerber gar nicht behauptet habe, seine Einkommenssituation habe sich 1989 und 1990 wesentlich geändert, ist aktenwidrig, brachte er doch ausdrücklich vor, daß sein monatliches Einkommen mit Rücksicht auf entsprechende Belastungen nur S 17.000,-- betrage (AS 263 f).Das Rekursgericht hat sich zwar mit den vom Vater vorgelegten neuen Beweismitteln (Paragraph 10, AußStrG) auseinandergesetzt und insoweit eine Präklusionswirkung nach Paragraph 185, Absatz 3, AußStrG ohnehin nicht angenommen; es hat aber bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Revisionsrekurswerbers nur den Jahresabschluß 1988, nicht aber die vom Vater bereits angekündigte Bilanz 1989 berücksichtigt und seinen Antrag auf Bestellung eines Buchsachverständigen übergangen. Ob das Rekursgericht die als Unterhaltsbemessungsgrundlage herangezogenen (wesentlich über dem Jahreseinkommen liegenden) Privatentnahmen des Jahres 1988 richtig berechnet hat, ist nicht nachvollziehbar, da es nur die privaten Steuern (in Höhe von S 32.302,--) als zusätzliche Entnahme aus dem Firmenvermögen erwähnt, der Revisionswerber aber in seinen Berechnungen Steuern in der Höhe von S 155.816,-- behauptet und seine Nettoprivatentnahmen nur mit S 231.182,69 berechnet hat. Diese Frage kann aber auf sich beruhen, weil der Revisionsrekurswerber mit Recht geltend macht, daß seine Leistungsfähigkeit auf Grund aktueller Grundlagen beurteilt werden müsse. Es geht nicht an, die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen auf Grund nahezu drei Jahren zurückliegender Daten zu beurteilen, wenn aktuellere Daten über das Einkommen und die Privatentnahmen ohne nennenswerte Verzögerung zur Verfügung stehen; das ist aber auf Grund der Erklärung des Revisionsrekurswerbers, die Bilanz 1989 werde Ende April 1991 vorliegen, bis zum Beweis des Gegenteils anzunehmen. Daß der Revisiionsrekurswerber gar nicht behauptet habe, seine Einkommenssituation habe sich 1989 und 1990 wesentlich geändert, ist aktenwidrig, brachte er doch ausdrücklich vor, daß sein monatliches Einkommen mit Rücksicht auf entsprechende Belastungen nur S 17.000,-- betrage (AS 263 f).
Die Beschlüsse der Vorinstanzen sind daher zur Feststellung der (tunlichst aktuellen) Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen aufzuheben.