Der gegen diese Entscheidung erhobene Rekurs der Beklagten ist nicht berechtigt.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, daß ein Kollisionskurator notwendig gewesen wäre. Marion L***** habe in ihrer Funktion als einzige Geschäftsführerin beider Gesellschaften den Vertrag ausschließlich mit dem Ziel überbunden, die E***** von den Verbindlichkeiten zu befreien und die Beklagte zu belasten. Hintergedanke sei gewesen, die Geschäftsanteile an der Beklagten an Dr.Wolfgang L***** zu übertragen. Demnach seien dessen schutzwürdige Interessen, und damit die eines Dritten, verletzt worden.
Das Erstgericht hat festgestellt, daß Herbert R***** das mit 5.10.1989 und 6.10.1989 datierte Schreiben, mit dem der Know-how-Vertrag übertragen wurde, am 17.11.1989 erhalten hat. Es hat nicht festgestellt, daß die Übertragungsurkunde tatsächlich am 5./6.10.1989 errichtet wurde, sondern in der Beweiswürdigung ausgeführt, daß ein Entstehen dieses Schreibens schon vor dem 25.10.1989 und das Einverständnis Dris Wolfgang L***** nicht hinreichend erwiesen seien. Das Erstgericht konnte demnach nicht feststellen, ob Marion L***** den Vertrag bereits zu einem Zeitpunkt überbunden hat, als die E***** noch Alleingesellschafterin der Beklagten war. Fest steht nur, daß Marion L***** noch bis Dezember 1989 im Firmenbuch (Handelsregister) als Geschäftsführerin der Beklagten eingetragen war; ihre interne Ablösung durch Erwin L***** schon am 25.10.1989 kann dem Kläger nicht entgegengehalten werden (§ 15 Abs 1 HGB).Das Erstgericht hat festgestellt, daß Herbert R***** das mit 5.10.1989 und 6.10.1989 datierte Schreiben, mit dem der Know-how-Vertrag übertragen wurde, am 17.11.1989 erhalten hat. Es hat nicht festgestellt, daß die Übertragungsurkunde tatsächlich am 5./6.10.1989 errichtet wurde, sondern in der Beweiswürdigung ausgeführt, daß ein Entstehen dieses Schreibens schon vor dem 25.10.1989 und das Einverständnis Dris Wolfgang L***** nicht hinreichend erwiesen seien. Das Erstgericht konnte demnach nicht feststellen, ob Marion L***** den Vertrag bereits zu einem Zeitpunkt überbunden hat, als die E***** noch Alleingesellschafterin der Beklagten war. Fest steht nur, daß Marion L***** noch bis Dezember 1989 im Firmenbuch (Handelsregister) als Geschäftsführerin der Beklagten eingetragen war; ihre interne Ablösung durch Erwin L***** schon am 25.10.1989 kann dem Kläger nicht entgegengehalten werden (Paragraph 15, Absatz eins, HGB).
Marion L***** hat die Überbindungsvereinbarung für zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung als deren alleinige Geschäftsführerin abgeschlossen. Gleichzeitig war sie alleinige Gesellschafterin eines dieser Unternehmen, welches wiederum bis zum 25.10.1989 Alleingesellschafterin des anderen Unternehmens war.
Doppelvertretung ist, neben dem Selbstkontrahieren, ein Fall des Insichgeschäftes; ein auf diesem Weg zustande gekommenes Rechtsgeschäft ist wirksam, sofern nicht eine Interessenkollision zu befürchten ist (Strasser in Rummel, ABGB2, § 1009 Rz 22 mwN; RdW 1990, 375). Selbstkontrahieren ist grundsätzlich unzulässig; das davon betroffene Rechtsgeschäft ist nur wirksam, wenn der oder die beteiligten Machthaber damit einverstanden sind, oder wenn das Selbstkontrahieren dem Vertretenen ausschließlich rechtliche Vorteile bringt oder keine Gefahr einer Schädigung besteht, weil die Ware oder Leistung (zB) einen Markt- oder Börsenpreis hat (Koziol-Welser9 I 178). Auf die von den Vorinstanzen ausführlich wiedergegebenen Auffassungen von Lehre und Rechtsprechung zur Frage, ob die Zustimmung bei der Einmanngesellschaft vom Vertreter erteilt werden kann oder ob wegen der Personenidentität zwischen Vertretenem und Vertreter ein Kollisionskurator bestellt werden muß, braucht nicht eingegangen zu werden, weil nicht feststeht, daß der Vertrag vor dem 25.10.1989 überbunden wurde. Eine Überbindung nach diesem Zeitpunkt war jedenfalls nur im Einverständnis mit Dr.Wolfgang L***** als nunmehrigem Alleingesellschafter der Beklagten zulässig.Doppelvertretung ist, neben dem Selbstkontrahieren, ein Fall des Insichgeschäftes; ein auf diesem Weg zustande gekommenes Rechtsgeschäft ist wirksam, sofern nicht eine Interessenkollision zu befürchten ist (Strasser in Rummel, ABGB2, Paragraph 1009, Rz 22 mwN; RdW 1990, 375). Selbstkontrahieren ist grundsätzlich unzulässig; das davon betroffene Rechtsgeschäft ist nur wirksam, wenn der oder die beteiligten Machthaber damit einverstanden sind, oder wenn das Selbstkontrahieren dem Vertretenen ausschließlich rechtliche Vorteile bringt oder keine Gefahr einer Schädigung besteht, weil die Ware oder Leistung (zB) einen Markt- oder Börsenpreis hat (Koziol-Welser9 römisch eins 178). Auf die von den Vorinstanzen ausführlich wiedergegebenen Auffassungen von Lehre und Rechtsprechung zur Frage, ob die Zustimmung bei der Einmanngesellschaft vom Vertreter erteilt werden kann oder ob wegen der Personenidentität zwischen Vertretenem und Vertreter ein Kollisionskurator bestellt werden muß, braucht nicht eingegangen zu werden, weil nicht feststeht, daß der Vertrag vor dem 25.10.1989 überbunden wurde. Eine Überbindung nach diesem Zeitpunkt war jedenfalls nur im Einverständnis mit Dr.Wolfgang L***** als nunmehrigem Alleingesellschafter der Beklagten zulässig.
Die Beklagte hat in erster Instanz nicht behauptet, daß ein unzulässiges Insichgeschäft vorliege. Sie hat nicht einmal vorgebracht, daß Marion L***** die Übernahmevereinbarung als Alleingeschäftsführerin beider und Alleingesellschafterin eines dieser Unternehmen abgeschlossen hat. Sämtliche Feststellungen, die das Erstgericht dazu getroffen hat, sind überschießend. Das Gericht kann zwar ordnungsgemäß ermittelte Beweisergebnisse auch dann seinem Urteil zugrundelegen, wenn sie über das Parteienvorbringen hinausgehen; sie müssen aber, wegen der im Prozeß geltenden Parteienmaxime, in den Rahmen des geltend gemachten Klagegrundes oder der erhobenen Einrede fallen (ZVR 1973/7; 5 Ob 217/75; SZ 54/7; JBl 1986, 121; ÖBl 1989, 118; 7 Ob 685/89 uva; aM Fasching III 280; ders, ZPR2 Rz 661, 899; SZ 21/123; SZ 45/84).Die Beklagte hat in erster Instanz nicht behauptet, daß ein unzulässiges Insichgeschäft vorliege. Sie hat nicht einmal vorgebracht, daß Marion L***** die Übernahmevereinbarung als Alleingeschäftsführerin beider und Alleingesellschafterin eines dieser Unternehmen abgeschlossen hat. Sämtliche Feststellungen, die das Erstgericht dazu getroffen hat, sind überschießend. Das Gericht kann zwar ordnungsgemäß ermittelte Beweisergebnisse auch dann seinem Urteil zugrundelegen, wenn sie über das Parteienvorbringen hinausgehen; sie müssen aber, wegen der im Prozeß geltenden Parteienmaxime, in den Rahmen des geltend gemachten Klagegrundes oder der erhobenen Einrede fallen (ZVR 1973/7; 5 Ob 217/75; SZ 54/7; JBl 1986, 121; ÖBl 1989, 118; 7 Ob 685/89 uva; aM Fasching römisch drei 280; ders, ZPR2 Rz 661, 899; SZ 21/123; SZ 45/84).
Die Beklagte hat behauptet, daß die Vertragsübernahmeklausel vom 5./6.10.1989 für sie "keinen verpflichtenden Charakter" habe. Das von ihr angekündigte ergänzende Vorbringen beschränkte sich auf die Behauptung, daß der Vertrag nicht rechtsgültig überbunden worden sei. Nach Erörterung, warum dies trotz der vorliegenden Urkunden nicht der Fall sein sollte, erklärte die Beklagte, "ein weiteres Vorbringen dazu nicht zu haben".
Mit diesen Einwendungen hat die Beklagte nur ganz allgemein bestritten, daß der Know-how-Vertrag auf sie übergegangen sei. Für den Kläger ergab sich daraus die Notwendigkeit, die Vertragsübernahme zu beweisen. Wenn die Beklagte der Meinung war, daß der Anspruch des Klägers trotz der mit 5./6.10.1989 datierten schriftlichen Erklärungen der Geschäftsführerin nicht zu Recht bestand, so hätte sie dies behaupten müssen (s SZ 41/87). Ihre audrückliche Erklärung, zur behaupteten mangelnden Rechtsgültigkeit der Überbindung kein weiteres Vorbringen zu haben, verwehrte es dem Gericht, die näheren Umstände der Vertragsübernahme zu erforschen und allfällige Beweisergebnisse zu berücksichtigen (s JBl 1972, 271 mit Anm von König).Mit diesen Einwendungen hat die Beklagte nur ganz allgemein bestritten, daß der Know-how-Vertrag auf sie übergegangen sei. Für den Kläger ergab sich daraus die Notwendigkeit, die Vertragsübernahme zu beweisen. Wenn die Beklagte der Meinung war, daß der Anspruch des Klägers trotz der mit 5./6.10.1989 datierten schriftlichen Erklärungen der Geschäftsführerin nicht zu Recht bestand, so hätte sie dies behaupten müssen (s SZ 41/87). Ihre audrückliche Erklärung, zur behaupteten mangelnden Rechtsgültigkeit der Überbindung kein weiteres Vorbringen zu haben, verwehrte es dem Gericht, die näheren Umstände der Vertragsübernahme zu erforschen und allfällige Beweisergebnisse zu berücksichtigen (s JBl 1972, 271 mit Anmerkung von König).
Das Berufungsgericht ist demnach zu Recht davon ausgegangen, daß der Know-how-Vertrag der Beklagten wirksam überbunden wurde und nur mehr (§ 496 Abs 2 ZPO) zu prüfen ist, ob dem Kläger die geltend gemachte Forderung aufgrund dieses Vertrages zusteht.Das Berufungsgericht ist demnach zu Recht davon ausgegangen, daß der Know-how-Vertrag der Beklagten wirksam überbunden wurde und nur mehr (Paragraph 496, Absatz 2, ZPO) zu prüfen ist, ob dem Kläger die geltend gemachte Forderung aufgrund dieses Vertrages zusteht.
Der Rekurs mußte erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 41, § 50 Abs 1 § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 41,, Paragraph 50, Absatz eins, Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.