Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508 a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichtes liegen die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vor:Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508, a Absatz eins, ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichtes liegen die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vor:
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß der Käufer im Zweifel damit rechnen kann, daß in dem ihm genannten Preis die Umsatzsteuer enthalten ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 48/30; SZ 60/50; RdW 1993, 39 ua).
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen haben die Parteien zunächst einen Kaufpreis von S 600.000 vereinbart; in der Folge erklärte sich der Beklagte zur Zahlung von weiteren S 30.000 bereit, sofern er das Fahrzeug sofort mitnehmen könne. Die Zahlung des weiteren vom Kläger geforderten Betrages von S 58.000 hat der Beklagte niemals zugesagt; vielmehr meinte er, er wolle sich erkundigen, ob eine solche Zahlungspflicht bestehe. Später lehnte er die Mehrzahlung ausdrücklich ab.
Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, "ob eine Vereinbarung, eine Zahlungsverpflichtung von der herrschenden Rechtslage abhängig zu machen, ausreichend bestimmt" ist, weil die Zahlungspflicht des Beklagten auf jeden Fall zu verneinen ist, da er eben (insoweit) einer nachträglichen Vertragsänderung nicht zugestimmt hat.
Das Berufungsgericht hat schon dargelegt, daß für die erstmalige Zulassung eines nach Österreich gebrachten Fahrzeuges die Bestätigung des Zollamtes beizubringen ist (§ 37 Abs 2 lit d KFG). Daraus folgt aber zwingend, daß der PKW ohne Übergabe der Zollkarte für den Käufer ohne Interesse ist. Daß bei der Nichterfüllung einer Nebenleistung, ohne welche die Hauptleistung für den Gläubiger keine bedeutung hat, Gesamtrücktritt zusteht, hat der Oberste Gerichtshof schon mehrmals ausgesprochen. Nach seiner Rechtsprechung rechtfertigt zwar die Verletzung unselbständiger Nebenpflichten im Regelfall nicht den Rücktritt vom Vertrag gemäß § 918 ABGB; ausnahmsweise wird aber das Recht zum Rücktritt anerkannt, wenn die Verletzung der Nebenpflicht zugleich eine schwere Vertrauenserschütterung bewirkt oder - wie hier - das Interesse an der Erfüllung des Vertrages beseitigt (SZ 38/99; SZ 39/120; SZ 57/175 mwN aus dem Schrifttum; Reischauer in Rummel, ABGB2, Rz 21 zu § 918).Das Berufungsgericht hat schon dargelegt, daß für die erstmalige Zulassung eines nach Österreich gebrachten Fahrzeuges die Bestätigung des Zollamtes beizubringen ist (Paragraph 37, Absatz 2, Litera d, KFG). Daraus folgt aber zwingend, daß der PKW ohne Übergabe der Zollkarte für den Käufer ohne Interesse ist. Daß bei der Nichterfüllung einer Nebenleistung, ohne welche die Hauptleistung für den Gläubiger keine bedeutung hat, Gesamtrücktritt zusteht, hat der Oberste Gerichtshof schon mehrmals ausgesprochen. Nach seiner Rechtsprechung rechtfertigt zwar die Verletzung unselbständiger Nebenpflichten im Regelfall nicht den Rücktritt vom Vertrag gemäß Paragraph 918, ABGB; ausnahmsweise wird aber das Recht zum Rücktritt anerkannt, wenn die Verletzung der Nebenpflicht zugleich eine schwere Vertrauenserschütterung bewirkt oder - wie hier - das Interesse an der Erfüllung des Vertrages beseitigt (SZ 38/99; SZ 39/120; SZ 57/175 mwN aus dem Schrifttum; Reischauer in Rummel, ABGB2, Rz 21 zu Paragraph 918,).
Da somit die Entscheidung nicht von der Lösung einer im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage abhängt, war die Revision zurückzuweisen (§ 510 Abs 3, letzter Satz, ZPO). Da somit die Entscheidung nicht von der Lösung einer im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erheblichen Rechtsfrage abhängt, war die Revision zurückzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3,, letzter Satz, ZPO).
Der Kostenausspruch gründet sich auf §§ 40, 50 Abs 1 ZPO. Da der Beklagte auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen hat, diente seine Revisionsbeantwortung nicht der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.Der Kostenausspruch gründet sich auf Paragraphen 40, 50, Absatz eins, ZPO. Da der Beklagte auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen hat, diente seine Revisionsbeantwortung nicht der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.