Der Rekurs ist unzulässig.
Gegen Beschlüsse, mit denen einer Partei ein Schriftsatz mit der Anweisung zur Behebung gleichzeitig bezeichneter Formgebrechen zurückgestellt (§ 85 Abs 1 ZPO) und für die Wiederanbringung eine neuerliche Frist festgesetzt wird (§ 85 Abs 2 ZPO), ist nach § 85 Abs 3 ZPO ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statthaft; dessen ungeachtet stimmen Lehre und Rechtsprechung darin überein, dass ein Verbesserungsauftrag überhaupt nicht bekämpft werden kann (Fasching II 561 f; Rsp 1936/262; EvBl 1971/296; SSV-NF 2/135; RZ 1990/39 ua). Erst dann, wenn infolge der nicht oder nicht gehörig erfolgten Verbesserung der Schriftsatz zurückgewiesen wird, kann diese Zurückweisung, durch die erst die Interessen des Einschreiters berührt werden, bekämpft werden. Umso weniger steht dann aber dem Kläger ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Rekursgerichtes zu, mit welchem dem Erstgericht die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens aufgetragen wurde. Dagegen kann sich der Kläger nur damit zur Wehr setzen, dass er den ihm erteilten Auftrag nicht befolgt - was er mittlerweile auch getan hat - und eine allfällige Zurückweisung seines Rechtsmittels mit Rekurs bekämpft (Fasching aaO).Gegen Beschlüsse, mit denen einer Partei ein Schriftsatz mit der Anweisung zur Behebung gleichzeitig bezeichneter Formgebrechen zurückgestellt (Paragraph 85, Absatz eins, ZPO) und für die Wiederanbringung eine neuerliche Frist festgesetzt wird (Paragraph 85, Absatz 2, ZPO), ist nach Paragraph 85, Absatz 3, ZPO ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statthaft; dessen ungeachtet stimmen Lehre und Rechtsprechung darin überein, dass ein Verbesserungsauftrag überhaupt nicht bekämpft werden kann (Fasching römisch zwei 561 f; Rsp 1936/262; EvBl 1971/296; SSV-NF 2/135; RZ 1990/39 ua). Erst dann, wenn infolge der nicht oder nicht gehörig erfolgten Verbesserung der Schriftsatz zurückgewiesen wird, kann diese Zurückweisung, durch die erst die Interessen des Einschreiters berührt werden, bekämpft werden. Umso weniger steht dann aber dem Kläger ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Rekursgerichtes zu, mit welchem dem Erstgericht die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens aufgetragen wurde. Dagegen kann sich der Kläger nur damit zur Wehr setzen, dass er den ihm erteilten Auftrag nicht befolgt - was er mittlerweile auch getan hat - und eine allfällige Zurückweisung seines Rechtsmittels mit Rekurs bekämpft (Fasching aaO).
Schon deshalb, weil der Rekurs unzulässig ist, war hier nicht zu prüfen, ob dieses Rechtsmittel mit der Unterschrift eines in der Rechtsanwaltsliste eingetragenen Rechtsanwaltes hätte versehen sein müssen (in diesem Sinne EvBl 1989/33 = AnwBl 1988, 422 mit zustimmender Anmerkung von Strigl) oder ob der Kläger als im Ruhestand befindlicher Rechtsanwalt auch in den Fällen der Anwaltspflicht - zu denen die Erhebung eines Rekurses gehört (§ 520 Abs 1, letzter Halbsatz, ZPO) - der Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht bedarf (§ 28 Abs 1 ZPO; in diesem Sinne NRsp 1988/85). Da durch den Rekurs gerade diese Frage geklärt werden sollte, könnte dem Kläger im Übrigen für das vorliegende Rechtsmittel die Selbstvertretungsbefugnis keinesfalls abgesprochen werden (vgl SZ 48/76; SZ 51/162 mwN; JBl 1983, 210 uva).Schon deshalb, weil der Rekurs unzulässig ist, war hier nicht zu prüfen, ob dieses Rechtsmittel mit der Unterschrift eines in der Rechtsanwaltsliste eingetragenen Rechtsanwaltes hätte versehen sein müssen (in diesem Sinne EvBl 1989/33 = AnwBl 1988, 422 mit zustimmender Anmerkung von Strigl) oder ob der Kläger als im Ruhestand befindlicher Rechtsanwalt auch in den Fällen der Anwaltspflicht - zu denen die Erhebung eines Rekurses gehört (Paragraph 520, Absatz eins,, letzter Halbsatz, ZPO) - der Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht bedarf (Paragraph 28, Absatz eins, ZPO; in diesem Sinne NRsp 1988/85). Da durch den Rekurs gerade diese Frage geklärt werden sollte, könnte dem Kläger im Übrigen für das vorliegende Rechtsmittel die Selbstvertretungsbefugnis keinesfalls abgesprochen werden vergleiche SZ 48/76; SZ 51/162 mwN; JBl 1983, 210 uva).