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Entscheidung 4 Ob 558/95×

Entscheidung 4 Ob 558/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob558/95

Entscheidungsdatum

19.09.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Graf und Dr.Griß als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu 5 P 89/95 anhängigen Pflegschaftssache der mj. Sabine M*****, infolge "außerordentlichen Revisionsrekurses" des Vaters Johannes M*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Fristsetzungsgericht vom 18.Juli 1995, GZ 43 Fs 16/95w-197, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Landesgericht für ZRS Wien den Fristsetzungsantrag des Vaters der Minderjährigen vom 30.Juni 1995 aus der Erwägung zurück, daß eine Säumnis des Erstgerichtes nicht vorliege. Es wies schon im Spruch seiner Entscheidung darauf hin, daß sein Beschluß unanfechtbar sei.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Fristsetzungswerber gegen diesen Beschluß erhobene "außerordentliche Revisionsrekurs" (richtig: Rekurs) ist unzulässig.

Nach Paragraph 91, Absatz 3, GOG ist die Entscheidung des übergeordneten Gerichtshofes über einen Fristsetzungsantrag unanfechtbar. Das Rechtsmittel ist daher vom Obersten Gerichtshof zurückzuweisen, ohne daß auf das Vorbringen des Rechtsmittelwerbers inhaltlich einzugehen wäre.

Anmerkung

E40285 04A05585

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0040OB00558.95.0919.000

Dokumentnummer

JJT_19950919_OGH0002_0040OB00558_9500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung