Der dagegen erhobene Rekurs der Klägerin ist zwar zulässig, aber nicht berechtigt:
Die Befugnis des Gerichtes zweiter Instanz, unzulässige Revisionsrekurse im Sinne des § 523 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, wird in ständiger Rechtsprechung bejaht (EvBl. 1986/139; 3 Ob 28/84;Die Befugnis des Gerichtes zweiter Instanz, unzulässige Revisionsrekurse im Sinne des Paragraph 523, Satz 1 ZPO zurückzuweisen, wird in ständiger Rechtsprechung bejaht (EvBl. 1986/139; 3 Ob 28/84;
8 Ob 515/87; 2 Ob 574/87 u.a.). Derartige Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz unterliegen zwar dem in § 528 Abs. 1 ZPO normierten Rechtsmittelausschluß (JBl. 1985, 113;8 Ob 515/87; 2 Ob 574/87 u.a.). Derartige Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz unterliegen zwar dem in Paragraph 528, Absatz eins, ZPO normierten Rechtsmittelausschluß (JBl. 1985, 113;
EvBl. 1986/139 u.a.), doch liegt ein solcher Unzulässigkeitstatbestand hier nicht vor. Die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs. 2 ZPO kommt im vorliegenden Fall deswegen nicht zum Tragen, weil sie sich ihrem Wortlaut und Sinn nach nur auf Entscheidungen des Rekursgerichtes bezieht, mit denen über ein an das Rekursgericht gerichtetes Rechtsmittel abgesprochen wurde, nicht aber auf solche, mit denen das Rekursgericht als Durchlaufgericht ein an den Obersten Gerichtshof gerichtetes Rechtsmittel zurückgewiesen hat (JBl. 1984, 617; EvBl. 1986/139; 8 Ob 515/87; 2 Ob 574/87 u.a.).EvBl. 1986/139 u.a.), doch liegt ein solcher Unzulässigkeitstatbestand hier nicht vor. Die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 528, Absatz 2, ZPO kommt im vorliegenden Fall deswegen nicht zum Tragen, weil sie sich ihrem Wortlaut und Sinn nach nur auf Entscheidungen des Rekursgerichtes bezieht, mit denen über ein an das Rekursgericht gerichtetes Rechtsmittel abgesprochen wurde, nicht aber auf solche, mit denen das Rekursgericht als Durchlaufgericht ein an den Obersten Gerichtshof gerichtetes Rechtsmittel zurückgewiesen hat (JBl. 1984, 617; EvBl. 1986/139; 8 Ob 515/87; 2 Ob 574/87 u.a.).
Die Entscheidung des Rekursgerichtes, die einen in Geld bestehenden, S 15.000,-- übersteigenden Beschwerdegegenstand betrifft, ist somit ohne Beschränkung auf die in § 528 Abs. 2 ZPO normierten Voraussetzungen mit Vollrekurs anfechtbar, ohne daß es einer Bewertung des Beschwerdegegenstandes durch das Rekursgericht oder eines Ausspruches des Rekursgerichtes über die Zulässigkeit des Rekurses bedurft hätte.Die Entscheidung des Rekursgerichtes, die einen in Geld bestehenden, S 15.000,-- übersteigenden Beschwerdegegenstand betrifft, ist somit ohne Beschränkung auf die in Paragraph 528, Absatz 2, ZPO normierten Voraussetzungen mit Vollrekurs anfechtbar, ohne daß es einer Bewertung des Beschwerdegegenstandes durch das Rekursgericht oder eines Ausspruches des Rekursgerichtes über die Zulässigkeit des Rekurses bedurft hätte.
Sachlich ist das Rechtsmittel der Klägerin allerdings unberechtigt, weil das Rekursgericht den gegen seine bestätigende Entscheidung gerichteten Revisionsrekurs im Sinne des § 528 Abs. 1 Z 1 ZPO - welche Bestimmung sich im Gegensatz zur Meinung der Rechtsmittelwerberin auf alle bestätigenden Beschlüsse des Gerichtes zweiter Instanz bezieht - zutreffend zurückgewiesen hat. Der dem § 528 Abs. 1 Z 1 ZPO angefügte Klammerausdruck "§ 502 Abs. 3" bedeutet nicht, daß der Revisionsrekurs gegen bestätigende Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz dann zulässig wäre, wenn der davon betroffene Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert S 60.000,-- übersteigt: in den Fällen des § 528 Abs. 1 ZPO ist der Revisionsrekurs vielmehr - unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes - immer unzulässig. Durch das Klammerzitat wird nur klargestellt, daß auch im Rekursverfahren vom Grundsatz des Judikats 56 neu abgegangen wurde (SZ 56/165; ÖBl. 1985, 41; 4 Ob 526/88 ua).Sachlich ist das Rechtsmittel der Klägerin allerdings unberechtigt, weil das Rekursgericht den gegen seine bestätigende Entscheidung gerichteten Revisionsrekurs im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO - welche Bestimmung sich im Gegensatz zur Meinung der Rechtsmittelwerberin auf alle bestätigenden Beschlüsse des Gerichtes zweiter Instanz bezieht - zutreffend zurückgewiesen hat. Der dem Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO angefügte Klammerausdruck "§ 502 Absatz 3, bedeutet nicht, daß der Revisionsrekurs gegen bestätigende Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz dann zulässig wäre, wenn der davon betroffene Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert S 60.000,-- übersteigt: in den Fällen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ist der Revisionsrekurs vielmehr - unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes - immer unzulässig. Durch das Klammerzitat wird nur klargestellt, daß auch im Rekursverfahren vom Grundsatz des Judikats 56 neu abgegangen wurde (SZ 56/165; ÖBl. 1985, 41; 4 Ob 526/88 ua).
Die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels hat die Klägerin selbst zu tragen (§§ 40, 50 ZPO).Die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels hat die Klägerin selbst zu tragen (Paragraphen 40, 50, ZPO).