Die Revision ist zulässig, weil die Vorinstanzen von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu der Frage, wann ein unter Anwesenden (telefonisch) abgegebenes Offert angenommen werden muß, abgewichen sind.
Die Revision ist auch berechtigt.
Wenn die vom Geschäftsführer der Klägerin in der Erregung über die vermeintlichen Reparaturkosten von S 50.000 abgegebene Erklärung, daß sich die Beklagte "den Schmarrn behalten solle", als ernst gemeintes Anbot zur Vertragsauflösung aufzufassen war - was bisher (in erster Instanz) nicht bestritten wurde -, dann lag ein "mittels Fernsprecher von Person zu Person gemachter Antrag" vor, der gemäß § 862 ABGB sogleich anzunehmen war, widrigenfalls er erloschen wäre (so SZ 47/148 = JBl 1975, 318 für den gleichartigen Fall des einem Anwesenden gemachten Offerts; Gschnitzer in Klag2 IV/1, 64; Rummel in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu § 862; Schwimann-Apathy, ABGB, IV/2 § 862 Rz 2; Koziol-Welser8 I 102). Ob eine diesen Voraussetzungen entsprechende Annahme des Antrages vorliegt, läßt sich aber selbst dann noch nicht beurteilen, wenn man mit der herrschenden Lehre (vgl Rummel aaO, Gschnitzer in Klang aaO 64) einen Antrag als "sogleich angenommen" gelten läßt, der noch während der Unterredung (während des Ferngespräches) angenommen wurde. Die Feststellung des Erstgerichtes, daß der Prokurist der Beklagten die Äußerung des Geschäftsführers der Klägerin als Anbot zur Auflösung des Kaufvertrages auffaßte und "damit einverstanden war", weshalb er am nächsten Tag das oben wiedergegebene Schreiben verfaßte, kann nämlich sowohl dahin verstanden werden, daß das Einverständnis schon beim Telefon mündlich erklärt worden war (und am nächsten Tag nur schriftlich bestätigt wurde), als auch dahin, daß das Anbot erst am nächsten Tag schriftlich angenommen wurde (so hat das Berufungsgericht diese Feststellung der ersten Instanz verstanden). Auch aus dem Vorbringen der Beklagten geht nicht hervor, daß sie sich (nur) auf eine Annahme des Anbotes am nächsten Tag stützt, brachte sie doch vor, sie habe noch am selben Tag die telefonische Stornierung der Klägerin "bestätigt" (also eine bereits abgegebe Erklärung schriftlich wiederholt).Wenn die vom Geschäftsführer der Klägerin in der Erregung über die vermeintlichen Reparaturkosten von S 50.000 abgegebene Erklärung, daß sich die Beklagte "den Schmarrn behalten solle", als ernst gemeintes Anbot zur Vertragsauflösung aufzufassen war - was bisher (in erster Instanz) nicht bestritten wurde -, dann lag ein "mittels Fernsprecher von Person zu Person gemachter Antrag" vor, der gemäß Paragraph 862, ABGB sogleich anzunehmen war, widrigenfalls er erloschen wäre (so SZ 47/148 = JBl 1975, 318 für den gleichartigen Fall des einem Anwesenden gemachten Offerts; Gschnitzer in Klag2 IV/1, 64; Rummel in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu Paragraph 862,; Schwimann-Apathy, ABGB, IV/2 Paragraph 862, Rz 2; Koziol-Welser8 römisch eins 102). Ob eine diesen Voraussetzungen entsprechende Annahme des Antrages vorliegt, läßt sich aber selbst dann noch nicht beurteilen, wenn man mit der herrschenden Lehre vergleiche Rummel aaO, Gschnitzer in Klang aaO 64) einen Antrag als "sogleich angenommen" gelten läßt, der noch während der Unterredung (während des Ferngespräches) angenommen wurde. Die Feststellung des Erstgerichtes, daß der Prokurist der Beklagten die Äußerung des Geschäftsführers der Klägerin als Anbot zur Auflösung des Kaufvertrages auffaßte und "damit einverstanden war", weshalb er am nächsten Tag das oben wiedergegebene Schreiben verfaßte, kann nämlich sowohl dahin verstanden werden, daß das Einverständnis schon beim Telefon mündlich erklärt worden war (und am nächsten Tag nur schriftlich bestätigt wurde), als auch dahin, daß das Anbot erst am nächsten Tag schriftlich angenommen wurde (so hat das Berufungsgericht diese Feststellung der ersten Instanz verstanden). Auch aus dem Vorbringen der Beklagten geht nicht hervor, daß sie sich (nur) auf eine Annahme des Anbotes am nächsten Tag stützt, brachte sie doch vor, sie habe noch am selben Tag die telefonische Stornierung der Klägerin "bestätigt" (also eine bereits abgegebe Erklärung schriftlich wiederholt).
Es kann daher noch nicht beurteilt werden, ob eine (auf einem ernstzunehmenden Anbot beruhende) Auflösungsvereinbarung vorliegt, bei welcher der Erklärende mit seinem Antrag erst das Einverständnis seines Partners erzielen will, durch welches das Rechtsgeschäft aufgelöst werden soll (Ehrenzweig-Mayerhofer3 II/1, 630). Eine wirksame einseitige rechtsgestaltende Auflösungserklärung kann die Äußerung des Geschäftsführers der Klägerin jedenfalls nicht gewesen sein. Die Erklärung kann weder als wirksamer Rücktritt vom Vertrag (§ 918 ABGB) noch als wirksame Erklärung der gänzlichen Aufhebung des Vertrages (Wandlung) nach § 932 ABGB aufgefaßt werden. Nach herrschender Meinung können nach der Übernahme der (mangelhaften) Sache nicht mehr die Rechtsfolgen der Nichterfüllung nach § 918 ff ABGB, sondern nur noch jene der Gewährleistung (nach §§ 922 ff ABGB) geltend gemacht werden (Reischauer in Rummel Rz 8 vor §§ 918 bis 933; Bydlinski in Klang2 IV/2, 153 ff;Es kann daher noch nicht beurteilt werden, ob eine (auf einem ernstzunehmenden Anbot beruhende) Auflösungsvereinbarung vorliegt, bei welcher der Erklärende mit seinem Antrag erst das Einverständnis seines Partners erzielen will, durch welches das Rechtsgeschäft aufgelöst werden soll (Ehrenzweig-Mayerhofer3 II/1, 630). Eine wirksame einseitige rechtsgestaltende Auflösungserklärung kann die Äußerung des Geschäftsführers der Klägerin jedenfalls nicht gewesen sein. Die Erklärung kann weder als wirksamer Rücktritt vom Vertrag (Paragraph 918, ABGB) noch als wirksame Erklärung der gänzlichen Aufhebung des Vertrages (Wandlung) nach Paragraph 932, ABGB aufgefaßt werden. Nach herrschender Meinung können nach der Übernahme der (mangelhaften) Sache nicht mehr die Rechtsfolgen der Nichterfüllung nach Paragraph 918, ff ABGB, sondern nur noch jene der Gewährleistung (nach Paragraphen 922, ff ABGB) geltend gemacht werden (Reischauer in Rummel Rz 8 vor Paragraphen 918 bis 933; Bydlinski in Klang2 IV/2, 153 ff;
Ehrenzweig-Mayerhofer3 II/1, 413; Koziol-Welser8 I 254; SZ 53/63;Ehrenzweig-Mayerhofer3 II/1, 413; Koziol-Welser8 römisch eins 254; SZ 53/63;
JBl 1985, 743 uva). Ein nach der Übernahme der Sache erklärter Rücktritt vom Vertrag nach § 918 ABGB bedürfte somit wiederum der Annahme (Zustimmung) durch den Vertragspartner.JBl 1985, 743 uva). Ein nach der Übernahme der Sache erklärter Rücktritt vom Vertrag nach Paragraph 918, ABGB bedürfte somit wiederum der Annahme (Zustimmung) durch den Vertragspartner.
Auch als Erklärung, den Vertrag wegen Mängel der gekauften Sache gänzlich aufzuheben (§ 932 ABGB), wäre die Äußerung des Geschäftsführers der Klägerin ohne Annahme durch die Beklagte (Einverständnis des Veräußerers mit den Gewährleistungsfolgen) nicht wirksam, weil die herrschende Lehre und Rechtsprechung die gerichtliche Geltendmachung der Gewährleistung fordern (Reischauer in Rummel aaO Rz 1 zu § 933; Gschnitzer in Klang2 IV/1,540; Koziol-Welser aaO 250; SZ 47/138; SZ 50/85; JBl 1987, 383 ua). Ein wirksamer einseitiger Vertragsrücktritt liegt daher jedenfalls nicht vor.Auch als Erklärung, den Vertrag wegen Mängel der gekauften Sache gänzlich aufzuheben (Paragraph 932, ABGB), wäre die Äußerung des Geschäftsführers der Klägerin ohne Annahme durch die Beklagte (Einverständnis des Veräußerers mit den Gewährleistungsfolgen) nicht wirksam, weil die herrschende Lehre und Rechtsprechung die gerichtliche Geltendmachung der Gewährleistung fordern (Reischauer in Rummel aaO Rz 1 zu Paragraph 933,; Gschnitzer in Klang2 IV/1,540; Koziol-Welser aaO 250; SZ 47/138; SZ 50/85; JBl 1987, 383 ua). Ein wirksamer einseitiger Vertragsrücktritt liegt daher jedenfalls nicht vor.
Die Veräußerung der in streitverfangener Sache hat auf den Prozeß keinen Einfluß (§ 134 ZPO).Die Veräußerung der in streitverfangener Sache hat auf den Prozeß keinen Einfluß (Paragraph 134, ZPO).
Da ausreichende Feststellungen über den Zeitpunkt der Annahme des Vertragsauflösungsanbotes der Klägerin fehlen, ist die Rechtssache nicht spruchreif. Da es offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen, ist auch das Urteil der ersten Instanz aufzuheben und die Streitsache an diese zurückzuverweisen (§ 510 Abs 1 ZPO).Da ausreichende Feststellungen über den Zeitpunkt der Annahme des Vertragsauflösungsanbotes der Klägerin fehlen, ist die Rechtssache nicht spruchreif. Da es offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen, ist auch das Urteil der ersten Instanz aufzuheben und die Streitsache an diese zurückzuverweisen (Paragraph 510, Absatz eins, ZPO).
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens stützt sich auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens stützt sich auf Paragraph 52, ZPO.