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Entscheidung 4 Ob 56/12g×

Entscheidung 4 Ob 56/12g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0005452 Rechtssatz 01.03.1972Zivilrecht
Die Behauptungen der gefährdeten Partei sind die Grenzen, in deren Rahmen zu prüfen ist, inwieweit eine einstweilige Verfügung erlassen werden kann. Keineswegs ist es Sache des Gerichtes, von Amts wegen auf die Stoffsammlung oder ergänzendes Vorbringen zu d …
RS0028350 Rechtssatz 11.10.1994Zivilrecht
Das Provisorialverfahren fällt nicht unter Art 6 Abs 1 MRK.
RS0036869 Rechtssatz 03.11.1981Zivilrecht
Die - grundsätzlich auch im Anwaltsprozess bestehende - Prozessleitungspflicht geht nicht soweit, dass das Gericht zu erkennen zu geben hätte, welchen Beweisaufnahmen es Glauben schenken werde und welchen nicht und dass es in diesem Zusammenhang zur Stellun …
RS0037403 Rechtssatz 27.01.1960Zivilrecht
Eine Verpflichtung des Richters, eine anwaltlich vertretene Partei zu weiteren Beweisanträgen anzuleiten, wenn sich die bisher beantragten Beweise als unzulänglich erwiesen haben, läßt sich aus der Bestimmung des § 182 ZPO nicht ableiten.
RS0074799 Rechtssatz 11.07.1989Zivilrecht
Art 6 MRK findet auf einstweilige Verfügungen keine Anwendung.
RS0079738 Rechtssatz 04.04.1978Zivilrecht
Zur Frage der Beweislastverteilung (Bescheinigungslastverteilung) im Provisorialverfahren zur Sicherung eines auf diese Bestimmungen gestützten Anspruches.
RS0126204 Rechtssatz 05.10.2010Zivilrecht
Beabsichtigt das Rekursgericht in einem zweiseitig geführten Sicherungsverfahren, seine Entscheidung auf Beweismittel zu stützen, zu denen die gegnerische Partei in erster Instanz nicht Stellung nehmen konnte, muss es der gegnerischen Partei vor seiner Ents …