Das Erstgericht wies die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück, weil das Dienstverhältnis des Klägers den Bestimmungen des Kollektivvertrages für Bühnenangehörige vom 1. Juli 1949 unterliege, der in seinem § 5 alle Streitigkeiten aus dem Bühnendienstvertrag in die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes verweise. Der Dienstgeber sei Mitglied des Verbandes österreichischer Theaterdirektoren, also einer der Vertragspartner, die den Kollektivvertrag geschlossen haben. Es sei deshalb unerheblich, ob der Kläger Mitglied des Österreichischen Gewerkschaftsbundes ist, weil sich gemäß § 10 des Kollektivvertragsgesetzes die Rechtswirkungen des Kollektivvertrages auch auf nichtkollektivvertragsangehörige Dienstnehmer eines kollektivvertragsangehörigen Dienstgebers erstrecken. Im § 1 Z. 1 des Bühnenkollektivvertrages sei bestimmt, daß dieser für alle künstlerisch tätigen Personen, unter anderem für die bestellten künstlerischen Leiter Anwendung zu finden habe. Aus dem Inhalt der beiden vorliegenden Dienstverträge ergebe sich, daß dem Kläger künstlerische Aufgaben oblagen.Das Erstgericht wies die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück, weil das Dienstverhältnis des Klägers den Bestimmungen des Kollektivvertrages für Bühnenangehörige vom 1. Juli 1949 unterliege, der in seinem Paragraph 5, alle Streitigkeiten aus dem Bühnendienstvertrag in die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes verweise. Der Dienstgeber sei Mitglied des Verbandes österreichischer Theaterdirektoren, also einer der Vertragspartner, die den Kollektivvertrag geschlossen haben. Es sei deshalb unerheblich, ob der Kläger Mitglied des Österreichischen Gewerkschaftsbundes ist, weil sich gemäß Paragraph 10, des Kollektivvertragsgesetzes die Rechtswirkungen des Kollektivvertrages auch auf nichtkollektivvertragsangehörige Dienstnehmer eines kollektivvertragsangehörigen Dienstgebers erstrecken. Im Paragraph eins, Ziffer eins, des Bühnenkollektivvertrages sei bestimmt, daß dieser für alle künstlerisch tätigen Personen, unter anderem für die bestellten künstlerischen Leiter Anwendung zu finden habe. Aus dem Inhalt der beiden vorliegenden Dienstverträge ergebe sich, daß dem Kläger künstlerische Aufgaben oblagen.
Das Rekursgericht hob infolge Rekurses des Klägers den erstrichterlichen Beschluß auf und trug dem Erstgericht unter Zurückweisung der Einrede der sachlichen Unzuständigkeit die Durchführung der Verhandlung und die Entscheidung auf.
Das Rekursgericht vertrat die Auffassung, daß auch dann, wenn der Bühnenkollektivvertrag auf das streitgegenständliche Dienstverhältnis Anwendung zu finden hätte, noch immer nicht die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes gegeben wäre. Zu dieser Zuständigkeit bedürfe es einer ausdrücklichen Vereinbarung im Dienstvertrag, und es könne die Kollektivvertragsbestimmung allein mangels ihres Normativcharakters die Rechtssache der Kompetenz des Arbeitsgerichtes nicht entziehen. Nur der normative Teil eines Kollektivvertrages, also jene Bestimmungen, welche die Regelung der aus dem Dienstverhältnis entsprechenden Rechte und Pflichten zum Gegenstand haben, statuiere zwingendes Recht und bilde automatisch und unabdingbar einen Bestandteil jedes Einzeldienstvertrages, nur auf diese Bestimmungen beschränke sich die Rechtswirkung des § 9 des Kollektivvertragsgesetzes. Die übrigen Bestimmungen des Kollektivvertrages, die im Gegensatz zu den normativen als obligatorische bezeichnet werden, schaffen Verbindlichkeiten nur zwischen den Kollektivvertragsparteien als solchen und bilden nur dann einen Bestandteil des Dienstvertrages, wenn sie in den Einzeldienstvertrag Aufnahme gefunden haben. Da der Dienstvertrag des Klägers eine Schiedsgerichtsvereinbarung nicht enthalte, werde der aufgeworfene Kompetenzstreit mit der Frage entschieden, ob die Schiedsgerichtsvereinbarung einen normativen oder nur einen obligatorischen Teil des Kollektivvertrages bildet. Diese Frage werde in der Lehre (Klang, Kommentar, 1. Aufl., zu § 1153, S. 174, Hofmann, Das Kollektivvertragsgesetz, S. 33, Hämmerle, Arbeitsvertrag, S. 160) im letzten Sinne beantwortet, und der Bühnenkollektivvertrag selbst bringe dies in seinem § 4 Z. 7 durch die Anordnung zum Ausdruck, daß "im Dienstvertrag zu vereinbaren ist, daß sich die Vertragsparteien in allen aus dem Dienstvertrag ..... entstehenden Streitigkeiten dem im § 5 vorgesehenen Schiedsgericht unterwerfen". Einer solchen Anordnung hätte es nicht bedurft, wenn die Bestimmung dieses § 5 eine Normativbestimmung wäre und automatisch einen Bestandteil auch jedes Einzeldienstvertrages bilden würde. Aus § 4 Z. 7 des Kollektivvertrages sei somit zu schließen, daß die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes nur dann gegeben ist, wenn sie im Einzeldienstvertrag besonders vereinbart wurde. Das Rekursgericht folgte hiebei den eingehenden Ausführungen von Dr. Gustav Zedek "Die Einsetzung von Schiedsgerichten in Kollektivverträgen" in der OeJZ. 1950, S. 520, die insbesondere auf den Bühnenkollektivvertrag Bezug nehmen.Das Rekursgericht vertrat die Auffassung, daß auch dann, wenn der Bühnenkollektivvertrag auf das streitgegenständliche Dienstverhältnis Anwendung zu finden hätte, noch immer nicht die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes gegeben wäre. Zu dieser Zuständigkeit bedürfe es einer ausdrücklichen Vereinbarung im Dienstvertrag, und es könne die Kollektivvertragsbestimmung allein mangels ihres Normativcharakters die Rechtssache der Kompetenz des Arbeitsgerichtes nicht entziehen. Nur der normative Teil eines Kollektivvertrages, also jene Bestimmungen, welche die Regelung der aus dem Dienstverhältnis entsprechenden Rechte und Pflichten zum Gegenstand haben, statuiere zwingendes Recht und bilde automatisch und unabdingbar einen Bestandteil jedes Einzeldienstvertrages, nur auf diese Bestimmungen beschränke sich die Rechtswirkung des Paragraph 9, des Kollektivvertragsgesetzes. Die übrigen Bestimmungen des Kollektivvertrages, die im Gegensatz zu den normativen als obligatorische bezeichnet werden, schaffen Verbindlichkeiten nur zwischen den Kollektivvertragsparteien als solchen und bilden nur dann einen Bestandteil des Dienstvertrages, wenn sie in den Einzeldienstvertrag Aufnahme gefunden haben. Da der Dienstvertrag des Klägers eine Schiedsgerichtsvereinbarung nicht enthalte, werde der aufgeworfene Kompetenzstreit mit der Frage entschieden, ob die Schiedsgerichtsvereinbarung einen normativen oder nur einen obligatorischen Teil des Kollektivvertrages bildet. Diese Frage werde in der Lehre (Klang, Kommentar, 1. Aufl., zu Paragraph 1153,, S. 174, Hofmann, Das Kollektivvertragsgesetz, S. 33, Hämmerle, Arbeitsvertrag, S. 160) im letzten Sinne beantwortet, und der Bühnenkollektivvertrag selbst bringe dies in seinem Paragraph 4, Ziffer 7, durch die Anordnung zum Ausdruck, daß "im Dienstvertrag zu vereinbaren ist, daß sich die Vertragsparteien in allen aus dem Dienstvertrag ..... entstehenden Streitigkeiten dem im Paragraph 5, vorgesehenen Schiedsgericht unterwerfen". Einer solchen Anordnung hätte es nicht bedurft, wenn die Bestimmung dieses Paragraph 5, eine Normativbestimmung wäre und automatisch einen Bestandteil auch jedes Einzeldienstvertrages bilden würde. Aus Paragraph 4, Ziffer 7, des Kollektivvertrages sei somit zu schließen, daß die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes nur dann gegeben ist, wenn sie im Einzeldienstvertrag besonders vereinbart wurde. Das Rekursgericht folgte hiebei den eingehenden Ausführungen von Dr. Gustav Zedek "Die Einsetzung von Schiedsgerichten in Kollektivverträgen" in der OeJZ. 1950, S. 520, die insbesondere auf den Bühnenkollektivvertrag Bezug nehmen.
Der Oberste Gerichtshof hat dem Revisionsrekurs der beklagten Partei nicht Folge gegeben.