Die Revision ist nicht begründet.
Die Klägerin ist 1937 in den Dienst des Ing. D***** eingetreten. Aus dessen Unternehmen entstand später eine Ges.m.b.H. und schließlich die nunmehr beklagte Partei. Die Klägerin hat vom 1. 7. 1937 an in allen Unternehmen die gleiche Arbeit geleistet, sie wurde nie gekündigt, es wurde ihr auch nie eine Abfertigung ausbezahlt, ihre Arbeitsstätte und ihr Arbeitsbereich sind durch die ganzen Jahre die gleichen geblieben. Aus diesem Sachverhalt ergibt sich schlüssig (§ 863/1 ABGB), dass das Dienstverhältnis mit der Klägerin jeweils unter den gleichen Bedingungen und unter Einrechnung der Vordienstzeiten fortgesetzt wurde. Hätte dies nicht der Fall sein sollen, so hätte von Seiten des jeweiligen bei Übernahme des Unternehmens, Dienstgebers jeweils ein entsprechender gegenteiliger Vorbehalt gemacht werden müssen (E. 28. 4. 1937, SZ XIX/145; 5. 2. 1952, 4 Ob 136/51, Arb 5361; 21. 4. 1959, 4 Ob 26/59, Arb 7031 = Soz. I A e, 335).Die Klägerin ist 1937 in den Dienst des Ing. D***** eingetreten. Aus dessen Unternehmen entstand später eine Ges.m.b.H. und schließlich die nunmehr beklagte Partei. Die Klägerin hat vom 1. 7. 1937 an in allen Unternehmen die gleiche Arbeit geleistet, sie wurde nie gekündigt, es wurde ihr auch nie eine Abfertigung ausbezahlt, ihre Arbeitsstätte und ihr Arbeitsbereich sind durch die ganzen Jahre die gleichen geblieben. Aus diesem Sachverhalt ergibt sich schlüssig (Paragraph 863 /, eins, ABGB), dass das Dienstverhältnis mit der Klägerin jeweils unter den gleichen Bedingungen und unter Einrechnung der Vordienstzeiten fortgesetzt wurde. Hätte dies nicht der Fall sein sollen, so hätte von Seiten des jeweiligen bei Übernahme des Unternehmens, Dienstgebers jeweils ein entsprechender gegenteiliger Vorbehalt gemacht werden müssen (E. 28. 4. 1937, SZ XIX/145; 5. 2. 1952, 4 Ob 136/51, Arb 5361; 21. 4. 1959, 4 Ob 26/59, Arb 7031 = Soz. römisch eins A e, 335).
Dieses Ergebnis wird auch noch dadurch bestätigt, dass die beklagte Partei der Klägerin Urlaub gemäß einer Dienstzeit seit 1937 gewährt und dass sie auch gemäß dieser Dienstzeit gekündigt hat. Von dieser rechtlichen Beurteilung ausgehend bleibt zu den Ausführungen in der Revision nur noch folgendes zu bemerken:
Der Beweisantrag, bei der Gebietskrankenkasse darüber nachzufragen, ob die Klägerin bei Beginn der Tätigkeit der Ges.m.b.H. für diese Dienstgeberin neu gemeldet wurde, war unerheblich. Welche Auffassung die Ges.m.b.H. damals hinsichtlich der Fortsetzung oder Neubegründung des Dienstverhältnisses gegenüber der Gebietskrankenkasse vertreten hat, wenn solches überhaupt geschehen ist, ist unerheblich, weil nicht feststeht, dass die Ges.m.b.H. der Klägerin gegenüber irgendwie zum Ausdruck gebracht hätte, sie wolle das bestandene Dienstverhältnis nicht fortsetzen.
Wenn aus dem vorliegenden Handelsregisterauszug Aktenwidrigkeit bei Feststellung der Entwicklung von Einzelunternehmen des Ing. D***** zur jetzigen beklagten Partei abzuleiten versucht werden, so übersieht dabei die beklagte Partei, dass diese Entwicklung keineswegs nur auf Grund des Registerauszugs, sondern auch auf Grund anderer Beweismittel festgestellt wurde. Es liegen daher im Revisionsverfahren unüberprüfbare Fragen der Beweiswürdigung vor, auf die nicht einzugehen ist.
In rechtlicher Beziehung kommt es nicht darauf an, ob die Ges.m.b.H. die Rechtsnachfolgerin des Ing. D***** oder der damals bestandenen OHG war, sondern nur darauf, wie diese sich der Klägerin gegenüber verhalten hat. Dieses Verhalten ist aber bereits oben rechtlich gewürdigt worden. Deswegen, weil die Klägerin damals nicht mehr für Ing. D*****, sondern für die Ges.m.b.H. arbeitete, brauchte sie keineswegs entnehmen, dass diese in das Dienstverhältnis nicht eingetreten sei; sie hatte vielmehr - wie schon mehrfach hervorgehoben - allen Grund zur Annahme, dass das Dienstverhältnis unverändert unter Anrechnung der Vordienstzeiten fortgesetzt wurde. Abwegig ist der in der Revision unternommene Versuch, daraus, dass die Klägerin das Anerkenntnis vom 27. 6. 1957 zu erhalten trachtete, abzuleiten, dass sie sich bewusst gewesen sei, keine Ansprüche zu haben. Von den Tatsachenfeststellungen der Untergerichte entfernt sich die Revision in unzulässiger Weise, wenn in ihr ausgeführt wird, die Klägerin habe das Anerkenntnis "unter äußerst bedenklichen Umständen zu erlangen versucht". Im Übrigen braucht auf die Schreiben vom 9. 3. 1957 und 27. 6. 1957 nicht eingegangen zu werden, weil ohnedies der Anspruch der Klägerin auch ohne Anerkennung zu Recht besteht.
Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.