Der Beklagte beantragt, der Revision den Erfolg zu versagen.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Revisionswerber räumt zwar ein, daß die Absicht des Gesetzgebers durch den Inhalt der Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage wohl geklärt sei; er meint aber, daß der Gesetzgeber seine Absicht sprachlich eindeutig nicht artikuliert habe. Es sei gleichgültig, ob während der vierzehntägigen Frist tatsächlich gearbeitet worden sei, weil nur die vierzehntägige Dauer des Arbeitsverhältnisses als Anspruchsvoraussetzung verlangt werde. Dem Worte „behält“ komme keine entscheidende Bedeutung bei, weil es unterschiedlich ausgelegt werden könne.
Dieser Auffassung kann aber nicht gefolgt werden. Entscheidend ist, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, die Beantwortung der Frage, ob die vierzehntägige Frist des § 2 Abs. 1 EFZG eine Anspruchsvoraussetzung für die Entgeltfortzahlung in dem Sinn bildet, daß das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Eintrittes der Arbeitsverhinderung bereits vierzehn Tage gedauert haben muß, oder ob dieser Frist nur der Charakter einer Wartezeit in dem Sinn zukommt, daß nach deren Ablauf ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen vom 15. Tage an auch dann zusteht, wenn die Arbeitsverhinderung vor diesem Tag eingetreten ist. Aus der vom Gesetzgeber für diese Frist im § 7 EFZG verwendeten Bezeichnung „Wartezeit“ ist für die Beantwortung der gestellten Frage für sich allein nichts zu gewinnen, weil in dieser Bezeichnung nur die Funktion der Frist zum Ausdruck kommt, ohne daß eine Aussage über ihre dogmatische Bedeutung im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Arbeitsverhinderung und dem Entstehen des Entgeltfortzahlungsanspruches zu gewinnen wäre. Um die gestellte Frage beantworten zu können, ist daher die Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 1 EFZG erforderlich.Dieser Auffassung kann aber nicht gefolgt werden. Entscheidend ist, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, die Beantwortung der Frage, ob die vierzehntägige Frist des Paragraph 2, Absatz eins, EFZG eine Anspruchsvoraussetzung für die Entgeltfortzahlung in dem Sinn bildet, daß das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Eintrittes der Arbeitsverhinderung bereits vierzehn Tage gedauert haben muß, oder ob dieser Frist nur der Charakter einer Wartezeit in dem Sinn zukommt, daß nach deren Ablauf ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen vom 15. Tage an auch dann zusteht, wenn die Arbeitsverhinderung vor diesem Tag eingetreten ist. Aus der vom Gesetzgeber für diese Frist im Paragraph 7, EFZG verwendeten Bezeichnung „Wartezeit“ ist für die Beantwortung der gestellten Frage für sich allein nichts zu gewinnen, weil in dieser Bezeichnung nur die Funktion der Frist zum Ausdruck kommt, ohne daß eine Aussage über ihre dogmatische Bedeutung im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Arbeitsverhinderung und dem Entstehen des Entgeltfortzahlungsanspruches zu gewinnen wäre. Um die gestellte Frage beantworten zu können, ist daher die Auslegung des Paragraph 2, Absatz eins, Satz 1 EFZG erforderlich.
Die nach den §§ 6, 7 ABGB. vorzunehmende Auslegung beginnt mit der Wortinterpretation, worunter die Erforschung des Wortsinnes, der Bedeutung eines Ausdruckes oder eines Gesetzes nach dem Sprachgebrauch zu verstehen ist (Koziol-Welser, Grundriß des Bürgerlichen Rechts3 I, 18; Wolff in Klang2, I/1, 85 ff.). Hiebei muß der Zusammenhang der auszulegenden Worte und Sätze mit anderen Worten und Sätzen der betreffenden Gesamtregelung und ihre systematische Stellung berücksichtigt werden (logische Auslegung). Bleibt die Ausdrucksweise des Gesetzes dennoch zweifelhaft, dann ist die Absicht des Gesetzgebers zu erforschen (SZ 22/1; Arb. 7174, 6622; Koziol-Welser aaO, 19). Man versucht, den Sinn einer Bestimmung unter Bedachtnahme auf den Zweck der Regelung zu erfassen (objektiv-teleologische Interpretation). Der Auslegende hat die gesetzgeberische Regelung und die darin zum Ausdruck kommenden Wertmaßstäbe selbständig weiter und zu Ende zu denken (Koziol-Welser aaO, 17, 19; Radbruch, Rechtsphilosophie, 211). Die historische Auslegung, die Feststellung des Willens des geschichtlichen Gesetzgebers an Hand der Gesetzesmaterialien, bedarf besonderer Vorsicht, weil diese nicht Gesetz geworden sind und mit dem wahren Willen des Gesetzgebers nicht übereinstimmen müssen. Sie hat aber eine gewisse Vermutung der Richtigkeit für sich (Koziol-Welser aaO 19; vergleiche auch Larenz, Methodenlehre3, 315 ff.). Das Gesetz steht mit seinem Wortlaut, mit seiner Systematik und in seinem Zusammenhang mit anderen Gesetzen über der Meinung der Redaktoren (Arb. 6622; ZB1. 1934/110; ZBl.1923/257; JBl. 1961, 243 ua). Da eine Rechtslücke im Gegenstand nicht vorliegt, erübrigen sich Ausführungen über die Analogie.Die nach den Paragraphen 6, 7, ABGB. vorzunehmende Auslegung beginnt mit der Wortinterpretation, worunter die Erforschung des Wortsinnes, der Bedeutung eines Ausdruckes oder eines Gesetzes nach dem Sprachgebrauch zu verstehen ist (Koziol-Welser, Grundriß des Bürgerlichen Rechts3 römisch eins, 18; Wolff in Klang2, I/1, 85 ff.). Hiebei muß der Zusammenhang der auszulegenden Worte und Sätze mit anderen Worten und Sätzen der betreffenden Gesamtregelung und ihre systematische Stellung berücksichtigt werden (logische Auslegung). Bleibt die Ausdrucksweise des Gesetzes dennoch zweifelhaft, dann ist die Absicht des Gesetzgebers zu erforschen (SZ 22/1; Arb. 7174, 6622; Koziol-Welser aaO, 19). Man versucht, den Sinn einer Bestimmung unter Bedachtnahme auf den Zweck der Regelung zu erfassen (objektiv-teleologische Interpretation). Der Auslegende hat die gesetzgeberische Regelung und die darin zum Ausdruck kommenden Wertmaßstäbe selbständig weiter und zu Ende zu denken (Koziol-Welser aaO, 17, 19; Radbruch, Rechtsphilosophie, 211). Die historische Auslegung, die Feststellung des Willens des geschichtlichen Gesetzgebers an Hand der Gesetzesmaterialien, bedarf besonderer Vorsicht, weil diese nicht Gesetz geworden sind und mit dem wahren Willen des Gesetzgebers nicht übereinstimmen müssen. Sie hat aber eine gewisse Vermutung der Richtigkeit für sich (Koziol-Welser aaO 19; vergleiche auch Larenz, Methodenlehre3, 315 ff.). Das Gesetz steht mit seinem Wortlaut, mit seiner Systematik und in seinem Zusammenhang mit anderen Gesetzen über der Meinung der Redaktoren (Arb. 6622; ZB1. 1934/110; ZBl.1923/257; JBl. 1961, 243 ua). Da eine Rechtslücke im Gegenstand nicht vorliegt, erübrigen sich Ausführungen über die Analogie.
Im vorliegenden Fall kommt zunächst den Worten „behält“ und „Entgelt“ im Zusammenhang mit den anderen Satzteilen des ersten Satzes des § 2 Abs. 1 EFZG eine entscheidende Bedeutung bei der grammatikalischen Interpretation zu. Nach dieser Gesetzesstelle behält ein durch Krankheit oder Unglücksfall an der Leistung seiner Arbeit verhinderter Arbeitnehmer (den Fall der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Herbeiführung der Verhinderung ausgenommen) seinen Anspruch auf das Entgelt, sofern das Arbeitsverhältnis bereits 14 Tage gedauert hat. Berücksichtigt man bei der Auslegung dieser Bestimmung den Sprachgebrauch, so gelangt man zu dem Ergebnis, daß der an der Arbeit verhinderte Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf Entgeltfortzahlung bereits einen Anspruch auf Zahlung des Entgelts besessen haben mußte, weil es im anderen Falle, wie das Berufungsgericht mit Recht darlegt, nach den Gesetzen der Logik ausgeschlossen wäre, daß er den letztgenannten Anspruch behalten könnte. Behalten kann man nur das, was man schon besitzt. Der Ausdruck „Entgelt“ bezieht sich auf das normale, für die Verrichtung der Arbeit gebührende Entgelt. Aus diesen Darlegungen folgt zwingend, daß der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nur dann entsteht, wenn der an der Arbeit verhinderte Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Eintrittes der Verhinderung einen „behaltefähigen“ Anspruch auf Arbeitsentgelt besitzt. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn der Eintritt der Verhinderung des Arbeitnehmers nach Ablauf der vierzehntägigen Frist erfolgt, weil er im anderen Falle, also wenn er vor diesem Zeitpunkt erkrankt, im Verhinderungszeitpunkt auch nach der (richtigen) Auffassung des Klägers mangels Verstreichens der Wartezeit weder einen Anspruch auf Entgelt noch einen solchen auf Entgeltfortzahlung besitzt. Daraus folgt aber zwingend, daß die vierzehntägige Frist eine Anspruchsvoraussetzung für die Entgeltfortzahlung ist, deren Nichterfüllung im Zeitpunkt des Eintrittes der Arbeitsverhinderung eine Entgeltfortzahlung überhaupt und nicht nur bis zum Ablauf der Frist ausschließt (Adametz in dem von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft herausgegebenen Kommentar zum EFZG, 51; Stummvoll, Sozialpolitik und Arbeitsrecht, Folge 7/8 1974; Krejci, ZAS. 1975, 3 ff.; a.M.: Weißenberg, Entgeltfortzahlungsgesetz, 10, jedoch ohne Begründung).Im vorliegenden Fall kommt zunächst den Worten „behält“ und „Entgelt“ im Zusammenhang mit den anderen Satzteilen des ersten Satzes des Paragraph 2, Absatz eins, EFZG eine entscheidende Bedeutung bei der grammatikalischen Interpretation zu. Nach dieser Gesetzesstelle behält ein durch Krankheit oder Unglücksfall an der Leistung seiner Arbeit verhinderter Arbeitnehmer (den Fall der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Herbeiführung der Verhinderung ausgenommen) seinen Anspruch auf das Entgelt, sofern das Arbeitsverhältnis bereits 14 Tage gedauert hat. Berücksichtigt man bei der Auslegung dieser Bestimmung den Sprachgebrauch, so gelangt man zu dem Ergebnis, daß der an der Arbeit verhinderte Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf Entgeltfortzahlung bereits einen Anspruch auf Zahlung des Entgelts besessen haben mußte, weil es im anderen Falle, wie das Berufungsgericht mit Recht darlegt, nach den Gesetzen der Logik ausgeschlossen wäre, daß er den letztgenannten Anspruch behalten könnte. Behalten kann man nur das, was man schon besitzt. Der Ausdruck „Entgelt“ bezieht sich auf das normale, für die Verrichtung der Arbeit gebührende Entgelt. Aus diesen Darlegungen folgt zwingend, daß der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nur dann entsteht, wenn der an der Arbeit verhinderte Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Eintrittes der Verhinderung einen „behaltefähigen“ Anspruch auf Arbeitsentgelt besitzt. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn der Eintritt der Verhinderung des Arbeitnehmers nach Ablauf der vierzehntägigen Frist erfolgt, weil er im anderen Falle, also wenn er vor diesem Zeitpunkt erkrankt, im Verhinderungszeitpunkt auch nach der (richtigen) Auffassung des Klägers mangels Verstreichens der Wartezeit weder einen Anspruch auf Entgelt noch einen solchen auf Entgeltfortzahlung besitzt. Daraus folgt aber zwingend, daß die vierzehntägige Frist eine Anspruchsvoraussetzung für die Entgeltfortzahlung ist, deren Nichterfüllung im Zeitpunkt des Eintrittes der Arbeitsverhinderung eine Entgeltfortzahlung überhaupt und nicht nur bis zum Ablauf der Frist ausschließt (Adametz in dem von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft herausgegebenen Kommentar zum EFZG, 51; Stummvoll, Sozialpolitik und Arbeitsrecht, Folge 7/8 1974; Krejci, ZAS. 1975, 3 ff.; a.M.: Weißenberg, Entgeltfortzahlungsgesetz, 10, jedoch ohne Begründung).
Mit dieser Auslegung stimmt auch das Ergebnis der objektiv-teleologischen Interpretation überein. Der Zweck der auszulegenden Gesetzesbestimmung besteht, wie der Vorschrift unschwer entnommen werden kann, nicht darin, den Zeitpunkt des Entstehens des Entgeltanspruches für die Dauer von vierzehn Tagen hinauszuschieben. Für eine solche Zweckbestimmung läge kein zureichender, aus dem Gesetz erkennbarer Grund vor und der Gesetzgeber hätte sie, wäre er von einer derartigen Vorstellung ausgegangen, ebenso wie etwa im § 138 ASVG wohl eindeutig artikuliert. Der Zweck der auszulegenden Bestimmung besteht vielmehr darin, dem Arbeitnehmer das Lohnausfallrisiko erst nach Verstreichen einer vierzehntägigen Frist abzunehmen (Krejci aaO). Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung offenbar verhindern, daß Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis in der Absicht eingehen, sich auf diese Weise nur die sozialen Vorteile des EFZG zu verschaffen. Da in den vom Berufungsgericht bereits zutreffend zitierten Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (1105 der Beilagen zu den sten.Prot.des NR., XIII. GP., S. 10, 13) ebenfalls die vom Obersten Gerichtshof zum Ausdruck gebrachte Auffassung ausdrücklich vertreten wird, führt auch die historische Auslegung zum selben Interpretationsergebnis. Dagegen spricht auch nicht der zweite Satz des § 2 Abs. 1 EFZG, wie das Erstgericht meint. Es kommt nämlich nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer während der Wartezeit tatsächlich gearbeitet hat. Entscheidend ist allein die vierzehntägige Dauer des Arbeitsverhältnisses (Adametz aaO; Weißenberg aaO). Bei den im zweiten Satz genannten Arbeitszeiten muß eine ununterbrochene Dauer des Arbeitsverhältnisses vorliegen. Dies bedeutet jedoch nicht, daß aus diesem Zeitraum Krankenstände auszuklammern wären, weil diese auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht von Einfluß sind.Mit dieser Auslegung stimmt auch das Ergebnis der objektiv-teleologischen Interpretation überein. Der Zweck der auszulegenden Gesetzesbestimmung besteht, wie der Vorschrift unschwer entnommen werden kann, nicht darin, den Zeitpunkt des Entstehens des Entgeltanspruches für die Dauer von vierzehn Tagen hinauszuschieben. Für eine solche Zweckbestimmung läge kein zureichender, aus dem Gesetz erkennbarer Grund vor und der Gesetzgeber hätte sie, wäre er von einer derartigen Vorstellung ausgegangen, ebenso wie etwa im Paragraph 138, ASVG wohl eindeutig artikuliert. Der Zweck der auszulegenden Bestimmung besteht vielmehr darin, dem Arbeitnehmer das Lohnausfallrisiko erst nach Verstreichen einer vierzehntägigen Frist abzunehmen (Krejci aaO). Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung offenbar verhindern, daß Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis in der Absicht eingehen, sich auf diese Weise nur die sozialen Vorteile des EFZG zu verschaffen. Da in den vom Berufungsgericht bereits zutreffend zitierten Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (1105 der Beilagen zu den sten.Prot.des NR., römisch dreizehn. GP., S. 10, 13) ebenfalls die vom Obersten Gerichtshof zum Ausdruck gebrachte Auffassung ausdrücklich vertreten wird, führt auch die historische Auslegung zum selben Interpretationsergebnis. Dagegen spricht auch nicht der zweite Satz des Paragraph 2, Absatz eins, EFZG, wie das Erstgericht meint. Es kommt nämlich nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer während der Wartezeit tatsächlich gearbeitet hat. Entscheidend ist allein die vierzehntägige Dauer des Arbeitsverhältnisses (Adametz aaO; Weißenberg aaO). Bei den im zweiten Satz genannten Arbeitszeiten muß eine ununterbrochene Dauer des Arbeitsverhältnisses vorliegen. Dies bedeutet jedoch nicht, daß aus diesem Zeitraum Krankenstände auszuklammern wären, weil diese auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht von Einfluß sind.
Im übrigen wurde zu der hinsichtlich der Wartezeit durchaus ähnlichen und vom Berufungsgericht daher mit Recht zum Vergleich herangezogenen Bestimmung des § 1154b ABGB gleichfalls die Auffassung vertreten, daß die vierzehntägige Frist eine Voraussetzung für den Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bildet (Ehrenzweig II/1, 494 f.; Mayer-Maly, Österreichisches Arbeitsrecht, 90 ; Holzer, RdA. 1970, 107 ff; insbesondere 119 f.; Arb. 8442). Da das Arbeitsverhältnis des Klägers im Zeitpunkt seiner Erkrankung und damit im Zeitpunkt des Eintrittes der Arbeitsverhinderung noch nicht vierzehn Tage gedauert hatte, wurde vom Berufungsgericht der Anspruch des Klägers auf Fortzahlung seines Arbeitsentgeltes vom 15. Tage des Arbeitsverhältnisses an mit Recht verneint. Der Revision konnte daher ein Erfolg nicht beschieden sein.Im übrigen wurde zu der hinsichtlich der Wartezeit durchaus ähnlichen und vom Berufungsgericht daher mit Recht zum Vergleich herangezogenen Bestimmung des Paragraph 1154 b, ABGB gleichfalls die Auffassung vertreten, daß die vierzehntägige Frist eine Voraussetzung für den Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bildet (Ehrenzweig II/1, 494 f.; Mayer-Maly, Österreichisches Arbeitsrecht, 90 ; Holzer, RdA. 1970, 107 ff; insbesondere 119 f.; Arb. 8442). Da das Arbeitsverhältnis des Klägers im Zeitpunkt seiner Erkrankung und damit im Zeitpunkt des Eintrittes der Arbeitsverhinderung noch nicht vierzehn Tage gedauert hatte, wurde vom Berufungsgericht der Anspruch des Klägers auf Fortzahlung seines Arbeitsentgeltes vom 15. Tage des Arbeitsverhältnisses an mit Recht verneint. Der Revision konnte daher ein Erfolg nicht beschieden sein.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens ist in den §§ 41, 50 ZPO. begründet.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens ist in den Paragraphen 41, 50, ZPO. begründet.