Begründung:
Die Klägerin und die Zweitbeklagte stehen als Betreiber von Verbrauchermärkten im Wettbewerb.
Anläßlich der Eröffnung des "D***-Großmarktes" in Brunn/Gebirge durch die Zweitbeklagte wurde in Zeitungsanzeigen ein "800.000-Schilling-Preisvergleich" angekündigt (Beilage C); dabei wurde auf die ab 14.2.1988 veröffentlichten "D***-Angebote" und die bevorstehendee Geschäftseröffnung am 16.2.1988 hingewiesen. In einem Inserat, das am 11.2.1988 in der Tageszeitung "Neue Kronen-Zeitung" erschien (Beilage D), kündigte die Zweitbeklagte folgendes an:
"D***-Preise sind alle absolut sensationell in Österreich. Den Beweis dafür können wir leider in dieser Anzeige nicht antreten. Denn vergleichende Werbung ist uns hierzulande verboten. Aber Sie, die Verbraucher, können vergleichen.
Gewinnen Sie den 800.000-Schilling-Preisvergleich!
Sammeln Sie die Lebensmittel-Angebots-Anzeigen unserer Konkurrenz in dieser Zeitung. Kommen Sie damit in der nächsten Woche zu D*** und vergleichen Sie. D***, der Preisboxer, ist sicher, jeden Vergleich zu seinen.....und zu Ihren Gunsten zu gewinnen....."
Am 14. und 15.2.1988 kündigte die Zweitbeklagte in weiteren Zeitungsinseraten (Beilagen E und F) Preise für verschiedene Artikel ihres Angebotes an.
Auf den Flugzetteln, die zum Zweck der Teilnahme am "800.000-Schilling-Preisvergleich" verteilt wurden, war ein als "Einkaufszettel" bezeichneter Teilnahmeschein abgedruckt. Unter der Spalte "Artikelbezeichnung" waren die Warengruppen Fleisch, Molkereiprodukte, Obst, Gemüse, Kaffee/Tee, Teigwaren und Konserven angeführt; für jede Warengruppe konnten zwei Artikel eingetragen werden. Rechts neben der Spalte "Artikelbezeichnung" befanden sich zwei weitere Spalten unter den Überschriften "Preis, den Sie woanders zahlen müssen" und "Preis, den Sie bei D*** festgestellt haben". Am unteren Ende dieser beiden Spalten waren jeweils die Gesamtsummen einzutragen, unterhalb davon die "Ersparnis bei D***". Die abgegebenen Teilnahmescheine wurden durch ein auf derartige Untersuchungen spezialisiertes Unternehmen ausgewertet. Demnach hätten an 8,5 Verkaufstagen in der Zeit vom 16.2. bis 25.2.1988 insgesamt 21.150 Personen an dem Preisvergleich teilgenommen; in den ausgefüllten Einkaufszetteln sei der "Preis, den Sie woanders zahlen müssen", bei S 486,-- und der "Preis, den Sie bei D*** festgestellt haben", bei S 361,-- gelegen; die "Ersparnis bei D***" habe somit durchschnittlich S 125,-- (= 25,7 %) betragen.
In der "Neuen Kronen-Zeitung" erschien am 29.3.1988 ein ganzseitiges Inserat (Beilage J), in dem Preise für verschiedene Artikel aus dem Warenangebot des D***-Großmarktes in Brunn/Gebirge angeführt waren. Die Anzeige enthielt auch folgende Zusammenfassung zum Ergebnis des "800.000-Schilling-Preisvergleiches":
"Ich hab's versprochen - und Sie haben es bewiesen: D*** ist der superbillige Super-Großmarkt Österreichs. Wir haben den Preisvergleich, den Sie, unsere Kunden, zwischen dem 16.2. und 25.2. durchgeführt haben, jetzt ausgewertet. Und wer hat gewonnen? Fürchtet Euch nicht !
WE ARE THE C*** !
Die Preise die Sie bei D*** gesehen haben, lagen im Durchschnitt um 25,7 % unter denen, die Sie woanders hätten bezahlen müssen. Allein die 21.150 Teilnehmer am D***-Preisvergleich hätten in nur 8 Tagen zusammen über 2,5 Millionen Schilling gespart (Quelle: HC Marktservice).....".
Zur Sicherung inhaltsgleicher Unterlassungsansprüche beantragt die Klägerin, den Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr beim Einzelhandel mit Waren aller Art, insbesondere mit Lebensmitteln und Waren des täglichen Bedarfes
a) über die Preisspannen ihrer Mitbewerber herabsetzende und unrichtige Tatsachenbehauptungen aufzustellen und
b) irreführende Preisgegenüberstellungen durchzuführen, "insbesondere wenn nicht darauf hingewiesen wird, welche Preise einander gegenübergestellt werden, und insbesondere zu behaupten, daß die im Zeitraum 16.2. bis 25.2.1988 bei den Beklagten gesehenen Preise im Durchschnitt um 25,7 % unter denen lägen, die woanders bezahlt hätten werden müssen, und sich dadurch die 21.150 Teilnehmer am D***-Preisvergleich innerhalb 8 Tagen 2,5 Millionen Schilling erspart hätten". Der letztgenannte, allein den Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens bildende "Preisvergleich" sei Bestandteil der gegen die Mitbewerber gerichteten, extrem aggressiven Werbekampagne der Beklagten. Sämtliche von den Beklagten aufgestellten Werbebehauptungen seien unwahr, irreführend, unternehmens- und kreditschädigend sowie pauschal herabsetzend. Die Behauptung der Beklagten, erheblich billiger als die Konkurrenz zu sein, treffe nicht zu; die Beklagten seien nur bei einzelnen Produkten billiger als Konkurrenzunternehmen, hätten aber insgesamt ein höheres Preisniveau als beispielsweise die Klägerin. Die Werbeangaben über den Ausgang des "Preisvergleiches" seien irreführend, weil sie keinen Hinweis darauf enthielten, welche Waren und welche Mitbewerber verglichen worden seien. Der beanstandete Preisvergleich habe von Anfang an zum Ziel gehabt, die Leistungen der Beklagten herauszustellen und die Mitbewerber pauschal herabzusetzen. Es sei gar nicht überprüfbar, von welchem Warensortiment Durchschnittspreise ermittelt worden seien; die Beklagten hätten auch gar keine Durchschnittspreise ermittelt. Die Angabe, ihre Durchschnittspreise lägen um 25,7 % unter denen, die woanders hätten bezahlt werden müssen, sei daher unwahr und in bezug auf jeden einzelnen Mitbewerber unrichtig. Überdies lägen in dem angegebenen Zeitraum vom 16.2. bis 25.2.1988 neun und nicht acht Verkaufstage. Die Behauptung, daß sich Kunden der Beklagten etwas erspart hätten, wäre nur dann richtig gewesen, wenn sämtliche Kunden die von ihnen verglichenen Waren bei den Beklagten auch gekauft hätten.
Die Beklagten sprachen sich gegen die Erlassung der einstweiligen Verfügung aus. Der "D***-Großmarkt" in Brunn/Gebirge werde ausschließlich von der Zweitbeklagten betrieben; auf die Haftung der Zweitbeklagten als Inhaberin des Unternehmens habe sich jedoch die Klägerin nicht berufen. Die Zweitbeklagte habe in ihren Ankündigungen die Leser öffentlich aufgefordert, ihre Lebensmittelangebote mit denen von Konkurrenzunternehmen zu vergleichen. Die Konkurrenten hätten daher durch entsprechende Ankündigungen bestimmen können, welche Produkte dem Preisvergleich zugrunde gelegt werden. Die Mitteilung über den Ausgang dieses Preisvergleiches habe nichts anderes enthalten, als von dem mit der Ausarbeitung beauftragten Unternehmen festgestellt worden sei. Das Preisniveau im Unternehmen der Zweitbeklagten liege tatsächlich erheblich unter dem der Konkurrenten. Auch jetzt sei die Zweitbeklagte noch erheblich billiger als die Klägerin. Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Die Erstbeklagte betreibe den "D***-Großmarkt" in Brunn/Gebirge nicht; sie sei daher passiv nicht zur Klage legitimiert. Die Zweitbeklagte habe in ihren Ankündigungen klargestellt, daß der Preisvergleich von ihren Kunden durchgeführt worden sei; die von einem damit beauftragten Unternehmen ermittelten Resultate seien nicht verfälscht worden. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin teilweise Folge. Es erließ die einstweilige Verfügung im Sinne des zu lit b erhobenen Sicherungsantrages (Punkt 1 der Entscheidung des Rekursgerichtes) gegen die Zweitbeklagte; im übrigen bestätigte es den abweisenden Beschluß des Erstgerichtes und sprach aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15.000, der gesamte Wert des Beschwerdegegenstandes, soweit er lit b des Sicherungsantrages betrifft (einschließlich der Bestätigung der Abweisung dieses Sicherungsbegehrens, soweit es gegen die Erstbeklagte gerichtet war) jedoch nicht S 300.000 übersteige und der Rekurs gegen den abändernden Teil der Entscheidung zulässig sei. Diesen abändernden Teil seiner Entscheidung begründete das Rekursgericht in rechtlicher Hinsicht damit, daß sich der Preisvergleich, den nur die Zweitbeklagte zu vertreten habe, auf eine der objektiven Nachprüfung entzogene, gegen § 1 UWG verstoßende Pauschalabwertung der Konkurrenten der Zweitbeklagten beschränke. Die Behauptungen über das Ergebnis des Preisvergleiches erweckten den Eindruck, daß alle von der Zweitbeklagten im Vergleichszeitraum angebotenen Waren in den Preisvergleich einbezogen worden wären; das sei aber nicht der Fall gewesen, weil es den einzelnen Kunden überlassen gewesen sei, die Waren auszuwählen. Darüber hinaus sei der Preisvergleich geradezu darauf ausgerichtet gewesen, nur die Waren zu erfassen, von denen ein für die Zweitbeklagte günstiges Ergebnis zu erwarten war. Auf alle diese Umstände habe die Zweitbeklagte in ihren Ankündigungen nicht hingewiesen; ihre Angaben über die mögliche Ersparnis habe die Behauptung niedriger Durchschnittspreise nur ergänzt, so daß auf die von der Klägerin in bezug auf die Anzahl der Teilnehmer und die im Vergleichszeitraum enthaltenen Geschäftstage angeführten Unklarheiten nicht mehr eingegangen werden müsse. Ein Unternehmer, der mit einem Testergebnis werbe, das nicht neutral, objektiv und sachkundig erstellt worden sei, habe für die dadurch bewirkte Irreführung einzustehen. Der Preisvergleich der Beklagten verstoße daher gegen §§ 1 und 2 UWG.Die Beklagten sprachen sich gegen die Erlassung der einstweiligen Verfügung aus. Der "D***-Großmarkt" in Brunn/Gebirge werde ausschließlich von der Zweitbeklagten betrieben; auf die Haftung der Zweitbeklagten als Inhaberin des Unternehmens habe sich jedoch die Klägerin nicht berufen. Die Zweitbeklagte habe in ihren Ankündigungen die Leser öffentlich aufgefordert, ihre Lebensmittelangebote mit denen von Konkurrenzunternehmen zu vergleichen. Die Konkurrenten hätten daher durch entsprechende Ankündigungen bestimmen können, welche Produkte dem Preisvergleich zugrunde gelegt werden. Die Mitteilung über den Ausgang dieses Preisvergleiches habe nichts anderes enthalten, als von dem mit der Ausarbeitung beauftragten Unternehmen festgestellt worden sei. Das Preisniveau im Unternehmen der Zweitbeklagten liege tatsächlich erheblich unter dem der Konkurrenten. Auch jetzt sei die Zweitbeklagte noch erheblich billiger als die Klägerin. Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Die Erstbeklagte betreibe den "D***-Großmarkt" in Brunn/Gebirge nicht; sie sei daher passiv nicht zur Klage legitimiert. Die Zweitbeklagte habe in ihren Ankündigungen klargestellt, daß der Preisvergleich von ihren Kunden durchgeführt worden sei; die von einem damit beauftragten Unternehmen ermittelten Resultate seien nicht verfälscht worden. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin teilweise Folge. Es erließ die einstweilige Verfügung im Sinne des zu Litera b, erhobenen Sicherungsantrages (Punkt 1 der Entscheidung des Rekursgerichtes) gegen die Zweitbeklagte; im übrigen bestätigte es den abweisenden Beschluß des Erstgerichtes und sprach aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15.000, der gesamte Wert des Beschwerdegegenstandes, soweit er Litera b, des Sicherungsantrages betrifft (einschließlich der Bestätigung der Abweisung dieses Sicherungsbegehrens, soweit es gegen die Erstbeklagte gerichtet war) jedoch nicht S 300.000 übersteige und der Rekurs gegen den abändernden Teil der Entscheidung zulässig sei. Diesen abändernden Teil seiner Entscheidung begründete das Rekursgericht in rechtlicher Hinsicht damit, daß sich der Preisvergleich, den nur die Zweitbeklagte zu vertreten habe, auf eine der objektiven Nachprüfung entzogene, gegen Paragraph eins, UWG verstoßende Pauschalabwertung der Konkurrenten der Zweitbeklagten beschränke. Die Behauptungen über das Ergebnis des Preisvergleiches erweckten den Eindruck, daß alle von der Zweitbeklagten im Vergleichszeitraum angebotenen Waren in den Preisvergleich einbezogen worden wären; das sei aber nicht der Fall gewesen, weil es den einzelnen Kunden überlassen gewesen sei, die Waren auszuwählen. Darüber hinaus sei der Preisvergleich geradezu darauf ausgerichtet gewesen, nur die Waren zu erfassen, von denen ein für die Zweitbeklagte günstiges Ergebnis zu erwarten war. Auf alle diese Umstände habe die Zweitbeklagte in ihren Ankündigungen nicht hingewiesen; ihre Angaben über die mögliche Ersparnis habe die Behauptung niedriger Durchschnittspreise nur ergänzt, so daß auf die von der Klägerin in bezug auf die Anzahl der Teilnehmer und die im Vergleichszeitraum enthaltenen Geschäftstage angeführten Unklarheiten nicht mehr eingegangen werden müsse. Ein Unternehmer, der mit einem Testergebnis werbe, das nicht neutral, objektiv und sachkundig erstellt worden sei, habe für die dadurch bewirkte Irreführung einzustehen. Der Preisvergleich der Beklagten verstoße daher gegen Paragraphen eins und 2 UWG.
Gegen den abändernden Teil dieses Beschlusses richtet sich der Revisionsrekurs der Zweitbeklagten mit dem Antrag, den Beschluß des Erstgerichtes zur Gänze wiederherzustellen.
Die Klägerin beantragt, den Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.