Entscheidungsgründe:
Die Großmutter mütterlicherseits der Brüder Dr.Kurt W*** und Franz W*** war eine Schwester der Mutter der Klägerin. Dr.Ulrich W***, Dominik W*** und Mag.Lorenz W*** sind die Kinder der Eheleute Dr.Kurt und Elisabeth W***. Brigitte W***, Karin M*** und Ute H*** sind die Kinder der Eheleute Franz und Josefine W***. Am 4.6.1986 bevollmächtigte die Klägerin Dr.Kurt W***, sie in allen Angelegenheiten ihrer Vermögensverwaltung zu vertreten. Mit 13 Schenkungsverträgen vom 5.1.1987 schenkte die Klägerin alle ihr gehörenden - im wesentlichen von ihrem am 23.2.1985 gestorbenen Ehemann auf Grund des Testaments vom 30.3.1971 geerbten und auf Grund der Testamentsnachträge vom 2.4.1980 und 20.3.1984 mit einer Nacherbschaft auf den Überrest zugunsten des Österreichischen Roten Kreuzes, Landesverband Salzburg, belasteten - Liegenschaften und Liegenschaftsanteile den Beklagten und zwar im einzelnen:
dem Dr.Kurt W*** die Liegenschaft EZ 23 KG Schallmoos;
den Brüdern Dr.Kurt W*** und Franz W*** die Liegenschaft EZ 608 KG Schallmoos je zur Hälfte;
c) den Eheleuten Dr.Kurt W*** und Elisabeth W*** die Liegenschaft EZ 589 KG Hallwang je zur Hälfte;
d) den Eheleuten Dr.Kurt W*** und Elisabeth W*** die Liegenschaft EZ 931 KG Hallwang je zur Hälfte;
der Karin M*** die Liegenschaft EZ 691 KG Schalchen;
dem Dominik W*** 435/36061 Anteile an der Liegenschaft EZ 767 KG Schallmoos, mit denen das Wohnungseigentumsrecht an der Wohnung Nr.21 im Haus A verbunden ist;
g) der Birgit (Brigitte) W*** 293/36061 Anteile an der Liegenschaft EZ 767 KG Schallmoos, mit denen das Wohnungseigentumsrecht an der Wohnung Nr.25 im Haus A verbunden ist;
h) den Eheleuten Franz W*** und Josefine W*** 820/36061 Anteile an der Liegenschaft EZ 767 KG Schallmoos, mit denen das Wohnungseigentumsrecht an der Wohnung Nr.27 im Haus A verbunden ist, je zur Hälfte;
i) dem Mag.Lorenz W*** 469/36061 Anteile an der Liegenschaft EZ 767 KG Schallmoos, mit denen das Wohnungseigentumsrecht an der Wohnung Nr.23 im Haus A verbunden ist;
j) dem Dr.Kurt W*** 692/36061 Anteile an der Liegenschaft EZ 767 KG Schallmoos, mit denen das Wohnungseigentumsrecht an der Wohnung Nr.19 im Haus A verbunden ist;
k) der Ute H*** 292/36061 Anteile an der Liegenschaft EZ 767 KG Schallmoos, mit denen das Wohnungseigentumsrecht an der Wohnung Nr 26 im Haus A verbunden ist;
l) der Karin M*** 352/36061 Anteile an der Liegenschaft EZ 767 KG Schallmoos, mit denen das Wohnungseigentumsrecht an der Wohnung Nr.24 des Hauses A verbunden ist;
m) dem Dr.Ulrich W*** 492/36061 Anteile an der Liegenschaft EZ 767 KG Schallmoos, mit denen das Wohnungseigentumsrecht an der Wohnung Nr.22 im Haus A verbunden ist.
Die Beklagte unterfertigte diese Schenkungsverträge beim Bezirksgericht Salzburg, wo auch die Echtheit ihrer Unterschrift beglaubigt wurde. Sämtliche Schenkungsverträge enthalten Aufsandungserklärungen zugunsten der jeweils Beschenkten; jeweils in Punkt V dieser Urkunden ist festgehalten, daß die Übergabe der Liegenschaft bzw der Liegenschaftsanteile "heute" durch gemeinsames Begehen und Übergabe der Verwaltungsunterlagen in der erkennbaren Absicht, die Gewahrsame der Schenkungsnehmer zu begründen, vollzogen worden sei.Die Beklagte unterfertigte diese Schenkungsverträge beim Bezirksgericht Salzburg, wo auch die Echtheit ihrer Unterschrift beglaubigt wurde. Sämtliche Schenkungsverträge enthalten Aufsandungserklärungen zugunsten der jeweils Beschenkten; jeweils in Punkt römisch fünf dieser Urkunden ist festgehalten, daß die Übergabe der Liegenschaft bzw der Liegenschaftsanteile "heute" durch gemeinsames Begehen und Übergabe der Verwaltungsunterlagen in der erkennbaren Absicht, die Gewahrsame der Schenkungsnehmer zu begründen, vollzogen worden sei.
Am 23.12.1986 hatte Dr.Kurt W*** der Klägerin sämtliche Schenkungsverträge mitgebracht; bei diesem Anlaß besprach er mit der Klägerin an Hand eines Vertrages den Vertragsinhalt. Die Klägerin übergab ihm damals die Schlüssel des auf der Liegenschaft EZ 691 KG Schalchen befindlichen Hauses; Dr.Kurt W*** übergab sie später der damit beschenkten Karin M***. Der Karin M*** erklärte die Klägerin an Ort und Stelle, daß ihr das Haus nunmehr gehöre. Am 23.12.1986 erklärte die Klägerin dem Dr.Kurt W***, der mit ihr zum Zweck der Übergabe die Liegenschaften EZ 931 und EZ 589 KG Hallwang begehen wollte, daß sie das "auf salzburgerisch" mit einem Handschlag machen möchte, was dann auch geschah. Zum Zweck der Übergabe fuhr Dr.Kurt W*** mit der Klägerin am selben Tag zu den übrigen Liegenschaften; die Liegenschaften EZ 23 und EZ 608 KG Schallmoos wurden vom Auto aus besichtigt; auf der Liegenschaft EZ 767 KG Schallmoos betrat Dr.Kurt W*** nur die Wohnung Nr.27 im Haus A; die übrigen Wohnungen, die damals vermietet waren, wurden nicht betreten.
Am 23.12.1986 nahm Dr.Kurt W*** - persönlich und als Vertreter sämtlicher von der Klägerin beschenkter Beklagter - alle auf die Schenkungsobjekte bezughabenden Urkunden (insbesondere die Miet- und Pachtverträge, Versicherungsverträge, Einheitswertbescheide) mit. Die Klägerin gestattete ihm in der Folge auch, über die Mieteinnahmen zugunsten der Beschenkten zu verfügen. Am 4.1.1987 zeigte die Klägerin der Elisabeth W*** vom Wohnzimmer des Hauses in Hallwang aus die Gründstücksgrenzen und erklärte ihr auch die Heizung und die Lage des Haupthahnes des Gasofens.
Das Eigentumsrecht der sohin unter lit a, b, h, i, j, k, l und m genannten Geschenknehmer wurde bereits einverleibt; die bestehenden Anmerkungen der fideikommissarischen Substitution auf den Überrest zugunsten des Österreichischen Roten Kreuzes, Landesverband Salzburg, wurden dabei gelöscht. Die Klägerin ist von diesen Grundbuchseintragungen verständigt worden.Das Eigentumsrecht der sohin unter Litera a, b, h, i, j, k, l und m genannten Geschenknehmer wurde bereits einverleibt; die bestehenden Anmerkungen der fideikommissarischen Substitution auf den Überrest zugunsten des Österreichischen Roten Kreuzes, Landesverband Salzburg, wurden dabei gelöscht. Die Klägerin ist von diesen Grundbuchseintragungen verständigt worden.
Mit den vorliegenden, zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen begehrt die Klägerin, sämtliche Schenkungsverträge für nichtig zu erklären, in eventu aufzuheben und, soweit bereits das Eigentumsrecht der Beschenkten einverleibt wurde, diese Beklagten schuldig zu erkennen, in die grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechtes der Klägerin einzuwilligen. Dr.Kurt W*** habe die Klägerin mit der unrichtigen Behauptung, daß es sich dabei lediglich um Formalitäten handle, die erst nach ihrem Ableben wirksam werden sollten, zum Unterfertigen der Schenkungsverträge verleitet; der Klägerin sei gar nicht bewußt gewesen, daß sie Schenkungsverträge unterschrieben habe. Entgegen der Beurkundung in den Verträgen seien die Liegenschaften den Beschenkten nicht übergeben worden. Die Klägerin habe nie den Wunsch gehabt, ihre Liegenschaften zu Lebzeiten an Mitglieder der Familien W*** zu übertragen. Die Gerichtsbeschlüsse, die ihr in der Folge zugestellt wurden, habe sie nicht überprüft.
Die Beklagten beantragen die Abweisung der Klagen. Die Klägerin habe die Schenkungsverträge in Kenntnis aller Umstände freiwillig unterfertigt; es sei ihr Wunsch gewesen, ihre Liegenschaften an die Angehörigen der Familien W*** zu übertragen. Die Klägerin habe Dr.Kurt W*** ausdrücklich darum ersucht, derartige Schritte zu unternehmen. Die Adressaten der einzelnen Schenkungen seien in einer Besprechung zwischen der Klägerin und Dr.Kurt W*** bestimmt worden. Die Klägerin habe ihre Schenkungsabsicht bereits am 15.12.1986 grundsätzlich in einer dem Notar Dr.Friedrich S*** übergebenen Urkunde zum Ausdruck gebracht. Dr.Kurt W*** habe am 23.12.1986 die vorbereiteten Schenkungsverträge der Klägerin übergeben und mit ihr besprochen. Im Anschluß daran habe die Klägerin mit Dr.Kurt W*** sämtliche Liegenschaften in Salzburg aufgesucht und mit Dr.Kurt W*** zum Zweck der Übergabe besichtigt. Weiters habe Dr.Kurt W*** an diesem Tag zum Zeichen der Übergabe auch sämtliche Verwaltungsunterlagen erhalten; zum Teil seien auch Schlüssel übergeben worden.
Das Erstgericht wies alle Klagen ab. Es verneinte das Vorliegen des geltend gemachten Willensmangels und hielt die nicht in Form eines Notariatsaktes errichteten Schenkungsverträgen für gültig, weil eine wirksame Übergabe aller Schenkungsobjekte im Sinne des § 943 ABGB stattgefunden habe.Das Erstgericht wies alle Klagen ab. Es verneinte das Vorliegen des geltend gemachten Willensmangels und hielt die nicht in Form eines Notariatsaktes errichteten Schenkungsverträgen für gültig, weil eine wirksame Übergabe aller Schenkungsobjekte im Sinne des Paragraph 943, ABGB stattgefunden habe.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes in den zu Pkt.1, 2, 8, 9 und 12 des Urteilskopfes bezeichneten Verfahren je S 300.000 übersteige, in den zu Pkt.3, 5, 6, 7 und 13 des Urteilskopfes bezeichneten Verfahren je S 60.000, nicht jedoch S 300.000 übersteige und die Revision in diesen Verfahren zulässig sei; in den übrigen Verfahren übersteige der Wert des Streitgegenstandes nicht S 60.000. Das Berufungsgericht billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß die nicht in Form eines Notariatsaktes errichteten Schenkungsverträge wegen der tatsächlich durchgeführten wirklichen Übergabe gültig seien. Hinsichtlich jener Liegenschaften, an denen das Eigentumsrecht der beschenkten Personen bereits einverleibt wurde, sei ein weiterer Übergabeakt nicht erforderlich. Auch in Ansehung der übrigen Liegenschaften bzw. Liegenschaftsanteile hätten jedoch ausreichende Übergabeakte stattgefunden, aus denen der Wille der Klägerin hervorgekommen sei, das Objekt der Schenkung sofort aus ihrer Gewahrsame in den Besitz der Beschenkten zu übertragen. So habe Dr.Kurt W*** im eigenen Namen und als Vertreter der übrigen Beklagten von der Klägerin alle Urkunden, welche die Schenkungsobjekte betreffen (Miet- und Pachtverträge, Versicherungsverträge, Einheitswertbescheide), an sich genommen; die Klägerin habe ihm auch gestattet, über ein später über die Mieteinnahmen eröffnetes Konto zu verfügen. Die Liegenschaften in Hallwang seien dem Dr.Kurt W*** und der Elisabeth W*** überdies an Ort und Stelle durch gemeinsames Besichtigen und Erklären übergeben worden.
Gegen dieses Urteil richtet sich, soweit es die in Punkt 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9, 12 und 13 des Urteilskopfes bezeichneten Verfahren betrifft, die wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision der Klägerin mit dem Antrag, die Entscheidung im Sinne der Stattgebung sämtlicher davon betroffener Klagen abzuändern; hilfsweise stellt die Klägerin auch Aufhebungsanträge. Die Revisionsgegner beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.