Die gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes über das Feststellungsbegehren des Klägers eingebrachte außerordentliche Revision der Beklagten ist wegen Vorliegens eines die Rechtssicherheit beeinsichtigenden Nichtigkeitsgrundes (Petrasch, ÖJZ 1983, 169 [178] zulässig.
Mit der Zustellung der Klage an den Beklagten wird der geltend gemachte Anspruch streitanhängig; während der Dauer der Streitanhängigkeit darf über denselben Anspruch weder bei demselben noch bei einem anderen Gericht ein Rechtsstreit durchgeführt werden. Eine während der Streitanhängigkeit wegen desselben Anspruchs eingebrachte Klage ist auf Antrag oder von Amts wegen zurückzuweisen (§ 233 Abs 1 ZPO). Trotz Streitanhängigkeit geführte Verfahren sind nichtig (SZ 44/81; EvBl 1975/240; JBl 1983, 91). Streitanhängigkeit liegt vor, wenn die Parteien und der Streitgegenstand ident sind; daß die Parteirollen im Folgeprozeß vertauscht sind, hindert die Streitanhängigkeit nicht (Fasching ZPR2 Rz 1186). Der Streitgegenstand ist ident, wenn Begehren und rechtserzeugender Sachverhalt in beiden Verfahren gleich sind; Streitanhängigkeit besteht auch dann, wenn die Begehren nicht gleich sind, sondern ein Begehren das begriffliche Gegenteil des anderen Begehrens ist (Fasching aaO Rz 1187). Die Begehren müssen jedenfalls nach ihrem Inhalt in einem solchen Verhältnis stehen, daß die Sachentscheidung über die weitere Klage die erschöpfende Lösung der Rechtsfrage des bereits anhängigen Rechtsstreites zwingend zur Folge haben müßte (MietSlg 17.771; s auch Fasching III 91 ff).Mit der Zustellung der Klage an den Beklagten wird der geltend gemachte Anspruch streitanhängig; während der Dauer der Streitanhängigkeit darf über denselben Anspruch weder bei demselben noch bei einem anderen Gericht ein Rechtsstreit durchgeführt werden. Eine während der Streitanhängigkeit wegen desselben Anspruchs eingebrachte Klage ist auf Antrag oder von Amts wegen zurückzuweisen (Paragraph 233, Absatz eins, ZPO). Trotz Streitanhängigkeit geführte Verfahren sind nichtig (SZ 44/81; EvBl 1975/240; JBl 1983, 91). Streitanhängigkeit liegt vor, wenn die Parteien und der Streitgegenstand ident sind; daß die Parteirollen im Folgeprozeß vertauscht sind, hindert die Streitanhängigkeit nicht (Fasching ZPR2 Rz 1186). Der Streitgegenstand ist ident, wenn Begehren und rechtserzeugender Sachverhalt in beiden Verfahren gleich sind; Streitanhängigkeit besteht auch dann, wenn die Begehren nicht gleich sind, sondern ein Begehren das begriffliche Gegenteil des anderen Begehrens ist (Fasching aaO Rz 1187). Die Begehren müssen jedenfalls nach ihrem Inhalt in einem solchen Verhältnis stehen, daß die Sachentscheidung über die weitere Klage die erschöpfende Lösung der Rechtsfrage des bereits anhängigen Rechtsstreites zwingend zur Folge haben müßte (MietSlg 17.771; s auch Fasching römisch drei 91 ff).
Im vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger die Feststellung, daß zwischen ihm und der Beklagten ein voll dem MRG unterliegender Hauptmietvertrag besteht; Gegenstand des Verfahrens 6 C 1673/92a war (auch) das Feststellungsbegehren, daß zwischen der Beklagten und dem Kläger kein wirksamer Bestandvertrag besteht und dem Kläger auch nicht wirksam Bestandrechte abgetreten wurden. Beide Verfahren beziehen sich auf die Wohnung W*****, Z*****gasse 40, top Nr 6.
Der rechtserzeugende Sachverhalt ist in beiden Verfahren ident; es sind dieselben Parteien, wenn auch in verschiedenen Parteirollen, beteiligt; das Begehren der zuerst eingebrachten Klage ist das begriffliche Gegenteil der späteren Klage, wobei jedoch der Kläger die Feststellung anstrebt, daß zwischen ihm und der Beklagten "ein voll dem MRG unterliegender Hauptmietvertrag" besteht, während nach dem vorangegangenen Urteilsantrag der Beklagten das "Nichtbestehen eines wirksamen Bestandvertrages" festgestellt werden soll. Dieser Unterschied hindert die Streianhängigkeit nicht, kann doch über die Feststellungsklage des Klägers nur entschieden werden, wenn, wie von der Beklagten mit der früheren Klage angestrebt, geklärt ist, ob zwischen den Streitteilen kein wirksamer Bestandvertrag besteht. Weder das Vorbringen noch die Feststellungen bieten auch nur den geringsten Anhaltspunkt dafür, daß der strittige Bestandvertrag etwas anderes als ein "voll dem MRG unterliegender Hauptmietvertrag" gewesen sein könnte.
Der - später zugestellten - Feststellungsklage des Klägers steht (stand) daher das Prozeßhindernis der Streitanhängigkeit entgegen; dieses ist, ebenso wie das seit Rechtskraft der zu 6 C 1673/92a des BG Hernals ergangenen Entscheidung bestehende Prozeßhindernis der entschiedenen Streitsache (vgl Fasching aaO Rz 1184), in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (§ 240 Abs 3 ZPO). Aus Anlaß der Revision sind daher die Entscheidungen der Vorinstanzen und das ihnen zugrunde liegende Verfahren als nichtig aufzuheben und die Klage ist zurückzuweisen.Der - später zugestellten - Feststellungsklage des Klägers steht (stand) daher das Prozeßhindernis der Streitanhängigkeit entgegen; dieses ist, ebenso wie das seit Rechtskraft der zu 6 C 1673/92a des BG Hernals ergangenen Entscheidung bestehende Prozeßhindernis der entschiedenen Streitsache vergleiche Fasching aaO Rz 1184), in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (Paragraph 240, Absatz 3, ZPO). Aus Anlaß der Revision sind daher die Entscheidungen der Vorinstanzen und das ihnen zugrunde liegende Verfahren als nichtig aufzuheben und die Klage ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 51 Abs 1 ZPO. Dem Kläger war bei Einbringung seiner Feststellungsklage die Feststellungs- und Räumungsklage der Beklagten bereits zugestellt und daher bekannt; es ist ihm vorzuwerfen, ein Feststellungsbegehren erhoben zu haben, obwohl über denselben Anspruch bereits ein (Feststellungs-)Verfahren mit der Beklagten anhängig war.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 51, Absatz eins, ZPO. Dem Kläger war bei Einbringung seiner Feststellungsklage die Feststellungs- und Räumungsklage der Beklagten bereits zugestellt und daher bekannt; es ist ihm vorzuwerfen, ein Feststellungsbegehren erhoben zu haben, obwohl über denselben Anspruch bereits ein (Feststellungs-)Verfahren mit der Beklagten anhängig war.