Die gegen das Teilurteil gerichtete außerordentliche Revision der Klägerin ist zulässig und berechtigt. Der Rechtsmittelantrag, das Ersturteil wiederherzustellen, deutet zwar darauf hin, daß die Klägerin auch den Aufhebungsbeschluß anficht; aus der Anfechtungserklärung und aus den Rechtsmittelausführungen ist aber zu ersehen, daß sich das Rechtsmittel nur gegen das Teilurteil richtet. Ein Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß wäre im übrigen zurückzuweisen, weil das Berufungsgericht den Rekurs an den Obersten Gerichtshof nicht zugelassen hat (§ 519 Abs 1 Z 2 ZPO).Die gegen das Teilurteil gerichtete außerordentliche Revision der Klägerin ist zulässig und berechtigt. Der Rechtsmittelantrag, das Ersturteil wiederherzustellen, deutet zwar darauf hin, daß die Klägerin auch den Aufhebungsbeschluß anficht; aus der Anfechtungserklärung und aus den Rechtsmittelausführungen ist aber zu ersehen, daß sich das Rechtsmittel nur gegen das Teilurteil richtet. Ein Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß wäre im übrigen zurückzuweisen, weil das Berufungsgericht den Rekurs an den Obersten Gerichtshof nicht zugelassen hat (Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO).
Die Klägerin vertritt die Auffassung, daß die Ehe schon vor Aufnahme ihrer ehebrecherischen Beziehung unheilbar zerrüttet gewesen sei. Das Berufungsgericht habe ihre Aussage nur teilweise berücksichtigt. Sie wäre zu einer Aufrechterhaltung der Ehe nur unter der - unrealistischen und rein theoretischen - Annahme bereit gewesen, daß der Beklagte sein Verhalten ändere. Unheilbar zerrüttet sei die Ehe schon gewesen, als die Klägerin den Wunsch verloren habe, mit dem Beklagten ein Kind zu haben.
Die Klägerin ist österreichische Staatsbürgerin, der Beklagte niederländischer Staatsangehöriger. Da die Streitteile demnach kein gemeinsames Personalstatut haben und auch nie gehabt haben, bestimmen sich die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe und damit auch das Scheidungsstatut nach dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten im Zeitpunkt der Ehescheidung ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 20 Abs 1; § 18 Abs 1 IPRG). Es ist daher, wie durch die Vorinstanzen auch geschehen, österreichisches Recht anzuwenden.Die Klägerin ist österreichische Staatsbürgerin, der Beklagte niederländischer Staatsangehöriger. Da die Streitteile demnach kein gemeinsames Personalstatut haben und auch nie gehabt haben, bestimmen sich die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe und damit auch das Scheidungsstatut nach dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten im Zeitpunkt der Ehescheidung ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (Paragraph 20, Absatz eins,; Paragraph 18, Absatz eins, IPRG). Es ist daher, wie durch die Vorinstanzen auch geschehen, österreichisches Recht anzuwenden.
Nach § 47 Abs 1 EheG kann ein Ehegatte Scheidung begehren, wenn der andere die Ehe gebrochen hat; nach § 49 EheG ist das Scheidungsbegehren gerechtfertigt, wenn der andere durch eine sonstige schwere Eheverfehlung oder durch ehrloses oder unsittliches Verhalten die Ehe schuldhaft so tief zerrüttet hat, daß die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann. Bei einer Scheidung wegen Verschuldens hat das Urteil einen Schuldausspruch zu enthalten (§ 60 EheG).Nach Paragraph 47, Absatz eins, EheG kann ein Ehegatte Scheidung begehren, wenn der andere die Ehe gebrochen hat; nach Paragraph 49, EheG ist das Scheidungsbegehren gerechtfertigt, wenn der andere durch eine sonstige schwere Eheverfehlung oder durch ehrloses oder unsittliches Verhalten die Ehe schuldhaft so tief zerrüttet hat, daß die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann. Bei einer Scheidung wegen Verschuldens hat das Urteil einen Schuldausspruch zu enthalten (Paragraph 60, EheG).
Nach ständiger Rechtsprechung soll nur das erheblich schwerere Verschulden eines Teiles im Scheidungsurteil zum Ausdruck kommen (EFSlg 54.471; 60.252; 66.447 uva); der Unterschied muß offenkundig und augenscheinlich hervortreten (EFSlg 60.251; 60.253; 66.444; 66.445; 69.265 uva): Ein Ausspruch überwiegenden Verschuldens ist nur gerechtfertigt, wenn das mindere Verschulden fast völlig in den Hintergrund tritt (EFSlg 60.249; 63.465; 66.443; 69.266 uva), weil das überwiegende Verschulden grundsätzlich (zB §§ 63, 64, 66 EheG) dem Alleinverschulden gleichsteht. Auch nur ungefähr gleiches Verschulden führt zum Ausspruch gleichteiligen Verschuldens (EFSlg 57.233; 60.250 uva). Bei der Abwägung des beiderseitigen Verschuldens ist vor allem zu berücksichtigen, wer mit der schuldhaften Zerstörung der Ehe begonnen hat (EFSlg 60.246; 60.257; 63.439 uva). Bei der Beurteilung des Verschuldens sind alle Umstände zu berücksichtigen und in ihrer Gesamtheit gegenüberzustellen. Dabei ist auch auf verziehene oder verfristete Eheverfehlungen Bedacht zu nehmen (EFSlg 51.657; 54.468; 63.457 uva). Auch ein Ehebruch muß nicht immer zum überwiegenden Verschulden führen (EFSlg 57.222 mwN; Pichler in Rummel, ABGB2 § 60 EheG Rz 2 mwN; zuletzt etwa 4 Ob 571/94).Nach ständiger Rechtsprechung soll nur das erheblich schwerere Verschulden eines Teiles im Scheidungsurteil zum Ausdruck kommen (EFSlg 54.471; 60.252; 66.447 uva); der Unterschied muß offenkundig und augenscheinlich hervortreten (EFSlg 60.251; 60.253; 66.444; 66.445; 69.265 uva): Ein Ausspruch überwiegenden Verschuldens ist nur gerechtfertigt, wenn das mindere Verschulden fast völlig in den Hintergrund tritt (EFSlg 60.249; 63.465; 66.443; 69.266 uva), weil das überwiegende Verschulden grundsätzlich (zB Paragraphen 63, 64, 66, EheG) dem Alleinverschulden gleichsteht. Auch nur ungefähr gleiches Verschulden führt zum Ausspruch gleichteiligen Verschuldens (EFSlg 57.233; 60.250 uva). Bei der Abwägung des beiderseitigen Verschuldens ist vor allem zu berücksichtigen, wer mit der schuldhaften Zerstörung der Ehe begonnen hat (EFSlg 60.246; 60.257; 63.439 uva). Bei der Beurteilung des Verschuldens sind alle Umstände zu berücksichtigen und in ihrer Gesamtheit gegenüberzustellen. Dabei ist auch auf verziehene oder verfristete Eheverfehlungen Bedacht zu nehmen (EFSlg 51.657; 54.468; 63.457 uva). Auch ein Ehebruch muß nicht immer zum überwiegenden Verschulden führen (EFSlg 57.222 mwN; Pichler in Rummel, ABGB2 Paragraph 60, EheG Rz 2 mwN; zuletzt etwa 4 Ob 571/94).
Wendet man diese Rechtssätze auf den vorliegenden Fall an, so ist der Ausspruch überwiegenden Verschuldens der Klägerin nicht gerechtfertigt. Der Beklagte hat durch Jahre hindurch schwere Eheverfehlungen (Alkoholmißbrauch, Nichtbeheben der Zeugungsunfähigkeit, Herabsetzen der Klägerin vor den Gästen etc) begangen; erst dann ist es zum Ehebruch der Klägerin gekommen. Daß die Klägerin noch bereit gewesen wäre, die Ehe fortzusetzen, wenn sich der Beklagte entscheidend geändert hätte, bedeutet nicht, daß die Ehe nicht zerrüttet gewesen wäre. Einerseits hat die Klägerin diese Möglichkeit als rein theoretisch bezeichnet, anderseits geht aus ihrer Erklärung hervor, daß sie unter den tatsächlich gegebenen Umständen gerade nicht bereit war, an der Ehe festzuhalten. Die tatsächliche Sachlage ist aber maßgebend, hat sich der Beklagte doch nicht geändert. Daß die Ehe zerrüttet war, zeigt sich auch darin, daß die Klägerin ihren Wunsch aufgegeben hat, mit dem Beklagten ein Kind zu haben. Die Klägerin hat den Ehebruch demnach erst begangen, als die Ehe durch die schweren Eheverfehlungen des Beklagten bereits zerrüttet war. Ihr Verschulden wiegt unter diesen Umständen nicht oder jedenfalls nicht erheblich schwerer als das des Beklagten, so daß das Erstgericht die Ehe zu Recht aus dem gleichteiligen Verschulden beider Parteien geschieden hat.
Der Revision war Folge zu geben; die Entscheidung des Erstgerichtes war im Umfang des Teilurteiles wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.