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Entscheidung 4 Ob 564/88×

Entscheidung 4 Ob 564/88

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob564/88

Entscheidungsdatum

14.06.1988

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*** FÜR

I***, Wien 15, Preysinggasse 16, vertreten

durch Dr.Rudolf Krilyszyn, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Reinhard S***, Geschäftsführer, Wien 3, Hohlweggasse 9/7, vertreten durch Dr.Axel Friedberg, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 411.793,22 samt Anhang infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 26.April 1988, GZ 4 R 84/88-13, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 21.März 1988, GZ 33 Cg 481/87-10, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies den Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des Widerspruchs gegen das Versäumungsurteil vom 2. November 1987 ab.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluß vom Beklagten erhobene - unrichtig als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete - ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Gemäß Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt worden ist (Paragraph 502, Absatz 3, ZPO), unzulässig. Der dem Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO eingefügte Klammerausdruck "§ 502 Absatz 3, bedeutet nicht, daß der Revisionsrekurs gegen bestätigende Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz dann zulässig wäre, wenn der davon betroffene Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert S 60.000,-- übersteigt; in den Fällen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ist der Revisionsrekurs vielmehr - unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes immer unzulässig. Durch das Klammerzitat wird nur klargestellt, daß auch im Rekursverfahren vom Grundsatz des Jud. 56 neu abgegangen wurde (SZ 56/165).

Die Zurückweisung des unzulässigen Rekurses enthält auch die des darin gestellten Kostenantrages.

Anmerkung

E14412

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0040OB00564.88.0614.000

Dokumentnummer

JJT_19880614_OGH0002_0040OB00564_8800000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung