Begründung:
Mit Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 25. Februar 1985, 1 Cg 9/83-46, wurde die Ehe der Eltern des Minderjährigen geschieden (ON 36); die elterlichen Rechte und Pflichten nach § 144 ABGB wurden mit Beschluß des Erstgerichtes vom 26. Juli 1987, ON 82, dem Vater übertragen. Auf seinem Antrag (ON 84) trug das Erstgericht der Mutter auf, zum Unterhalt des Minderjährigen ab dem 25. August 1987 monatlich S 2.400,-- zu zahlen. Es stellte fest, daß der Vater im Jahre 1984 monatlich netto rund S 25.000,-- verdient habe, für den Minderjährigen eine jährliche Internatsgebühr von S 30.300,-- leiste und ihn an den Wochenenden in seinem Haushalt betreue; die Mutter verdiene als Verkäuferin monatlich durchschnittlich S 9.425,40. Auf Grund dieses Sachverhaltes folgerte das Erstgericht rechtlich, daß der Mutter, die keine weitere Sorgepflicht zu erfüllen habe, die Leistung des festgesetzten Unterhaltsbeitrages zumutbar sei. Damit würden erst 85 % des Regelbedarfes gedeckt; der Vater werde daher neben seiner Haushaltsführung noch einen finanziellen Beitrag zu leisten haben.Mit Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 25. Februar 1985, 1 Cg 9/83-46, wurde die Ehe der Eltern des Minderjährigen geschieden (ON 36); die elterlichen Rechte und Pflichten nach Paragraph 144, ABGB wurden mit Beschluß des Erstgerichtes vom 26. Juli 1987, ON 82, dem Vater übertragen. Auf seinem Antrag (ON 84) trug das Erstgericht der Mutter auf, zum Unterhalt des Minderjährigen ab dem 25. August 1987 monatlich S 2.400,-- zu zahlen. Es stellte fest, daß der Vater im Jahre 1984 monatlich netto rund S 25.000,-- verdient habe, für den Minderjährigen eine jährliche Internatsgebühr von S 30.300,-- leiste und ihn an den Wochenenden in seinem Haushalt betreue; die Mutter verdiene als Verkäuferin monatlich durchschnittlich S 9.425,40. Auf Grund dieses Sachverhaltes folgerte das Erstgericht rechtlich, daß der Mutter, die keine weitere Sorgepflicht zu erfüllen habe, die Leistung des festgesetzten Unterhaltsbeitrages zumutbar sei. Damit würden erst 85 % des Regelbedarfes gedeckt; der Vater werde daher neben seiner Haushaltsführung noch einen finanziellen Beitrag zu leisten haben.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß. Der Vater komme seiner Naturalunterhaltspflicht (§ 140 Abs 2 ABGB) nach. § 140 Abs 2 Satz 2 ABGB bedeute nicht, daß der besser verdienende Elternteil zur Gänze für den Unterhalt des Kindes aufzukommen hätte; der andere Eheteil sei zur Leistung des seinen eigenen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalts verpflichtet. Der Vater müsse ohnehin neben seiner Unterhaltsleistung in Natur auch noch Geldmittel in nicht unerheblichem Ausmaß zuschießen. Durch die Unterhaltsleistung werde der Lebensstandard der Mutter zwar fühlbar gesenkt, aber nicht gefährdet.Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß. Der Vater komme seiner Naturalunterhaltspflicht (Paragraph 140, Absatz 2, ABGB) nach. Paragraph 140, Absatz 2, Satz 2 ABGB bedeute nicht, daß der besser verdienende Elternteil zur Gänze für den Unterhalt des Kindes aufzukommen hätte; der andere Eheteil sei zur Leistung des seinen eigenen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalts verpflichtet. Der Vater müsse ohnehin neben seiner Unterhaltsleistung in Natur auch noch Geldmittel in nicht unerheblichem Ausmaß zuschießen. Durch die Unterhaltsleistung werde der Lebensstandard der Mutter zwar fühlbar gesenkt, aber nicht gefährdet.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der "außerordentliche Revisionsrekurs" der Mutter wegen offenbarer Gesetzwidrigkeit und Aktenwidrigkeit mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß der monatliche Unterhalt mit S 1.200,-- festgesetzt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.