Der gegen diesen Beschluß erhobene "Revisionsrekurs" (richtig: Rekurs: § 14 Abs 4 AußStrG) der Großnichte des Erblassers, Helga H*****, ist jedenfalls unzulässig:Der gegen diesen Beschluß erhobene "Revisionsrekurs" (richtig: Rekurs: Paragraph 14, Absatz 4, AußStrG) der Großnichte des Erblassers, Helga H*****, ist jedenfalls unzulässig:
Nach § 14 Abs 4 AußStrG ist ein Beschluß, mit dem das Rekursgericht einen Beschluß des Gerichtes erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Das entspricht der Rechtslage nach der ZPO (§ 519 Abs 1 Z 2; § 527 Abs 2 ZPO). Fehlt ein Zulässigkeitsausspruch des Gerichtes zweiter Instanz, dann ist ein gegen den Aufhebungsbeschluß erhobenes Rechtsmittel - auch ein "außerordentliches" - jedenfalls unzulässig (JAB 991 BlgNR 17.GP Art 2 Z 1 iVm Art X Z 33.4; Fucik, MTA AußStrG 24; JBl 1991, 254; EFSlg 64.655; 67.452 = ÖA 1992, 158; 70.343; NRsp 1994/73 ua).Nach Paragraph 14, Absatz 4, AußStrG ist ein Beschluß, mit dem das Rekursgericht einen Beschluß des Gerichtes erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Das entspricht der Rechtslage nach der ZPO (Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2,; Paragraph 527, Absatz 2, ZPO). Fehlt ein Zulässigkeitsausspruch des Gerichtes zweiter Instanz, dann ist ein gegen den Aufhebungsbeschluß erhobenes Rechtsmittel - auch ein "außerordentliches" - jedenfalls unzulässig (JAB 991 BlgNR 17.Gesetzgebungsperiode Artikel 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel römisch zehn, Ziffer 33 Punkt 4,; Fucik, MTA AußStrG 24; JBl 1991, 254; EFSlg 64.655; 67.452 = ÖA 1992, 158; 70.343; NRsp 1994/73 ua).
Schon aus diesem Grund war das Rechtsmittel ohne Rücksicht darauf zurückzuweisen, ob darin eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG geltend gemacht wurde.Schon aus diesem Grund war das Rechtsmittel ohne Rücksicht darauf zurückzuweisen, ob darin eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG geltend gemacht wurde.
Im übrigen ist das Rechtsmittel auch verspätet, weil es erst nach Ablauf der Frist von 14 Tagen (§ 11 AußStrG) nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses (21.Juli 1995), nämlich am 8.August 1995, zur Post gegeben wurde (§ 89 GOG). Die Bestimmungen der ZPO über die Gerichtsferien gelten im Verfahren außer Streitsachen nicht (Art XXXVI EGZPO; 8 Ob 1519/92 uva).Im übrigen ist das Rechtsmittel auch verspätet, weil es erst nach Ablauf der Frist von 14 Tagen (Paragraph 11, AußStrG) nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses (21.Juli 1995), nämlich am 8.August 1995, zur Post gegeben wurde (Paragraph 89, GOG). Die Bestimmungen der ZPO über die Gerichtsferien gelten im Verfahren außer Streitsachen nicht (Artikel römisch 36 , EGZPO; 8 Ob 1519/92 uva).
Das Rechtsmittel war daher zurückzuweisen.