Aus der Begründung:
Der geltend gemachte Kündigungsgrund nach § 19 Abs 2 Z 15 MG liegt vor, wenn sich der Mieter eines den zinsrechtlichen Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht unterliegenden Mietgegenstandes weigert, der Erhöhung des Mietzinses auf den Betrag zuzustimmen, der für den Mietgegenstand bei Anwendung der zinsrechtlichen Vorschriften der §§ 2 bis 7 MietG zu entrichten wäre. Wenn ein Mieter aus dem Gründe des § 19 Abs 2 Z 15 MG gekundigt wurde und ihn an dem Zahlungsrückstand kein grobes Verschulden trifft, so ist die Kündigung aufzuheben, wenn er vor Schluß der der Entscheidung des Gerichtes I. Instanz unmittelbar vorangehenden Verhandlung den geschuldeten Betrag entrichtet. Ist die Höhe des geschuldeten Betrages strittig, so hat das Gericht vor Schluß der Verhandlung darüber mit Beschluß zu entscheiden (§ 21 Abs 2 MG).Der geltend gemachte Kündigungsgrund nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 15, MG liegt vor, wenn sich der Mieter eines den zinsrechtlichen Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht unterliegenden Mietgegenstandes weigert, der Erhöhung des Mietzinses auf den Betrag zuzustimmen, der für den Mietgegenstand bei Anwendung der zinsrechtlichen Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 MietG zu entrichten wäre. Wenn ein Mieter aus dem Gründe des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 15, MG gekundigt wurde und ihn an dem Zahlungsrückstand kein grobes Verschulden trifft, so ist die Kündigung aufzuheben, wenn er vor Schluß der der Entscheidung des Gerichtes römisch eins. Instanz unmittelbar vorangehenden Verhandlung den geschuldeten Betrag entrichtet. Ist die Höhe des geschuldeten Betrages strittig, so hat das Gericht vor Schluß der Verhandlung darüber mit Beschluß zu entscheiden (Paragraph 21, Absatz 2, MG).
Die angeführten Bestimmungen sind so auszulegen, daß einerseits den Mietern der ihnen vom Gesetzgeber zugedachte Schutz gewährt wird, andererseits aber auch so, daß dadurch nicht notwendige Erhaltungsarbeiten am Haus verhindert und Wohnhäuser dem Verfall preisgegeben werden, wie sich insbesondere aus der Zitierung der §§ 2 bis 7 des Mietengesetzes in § 19 Abs 2 Z 15 MG ergibt.Die angeführten Bestimmungen sind so auszulegen, daß einerseits den Mietern der ihnen vom Gesetzgeber zugedachte Schutz gewährt wird, andererseits aber auch so, daß dadurch nicht notwendige Erhaltungsarbeiten am Haus verhindert und Wohnhäuser dem Verfall preisgegeben werden, wie sich insbesondere aus der Zitierung der Paragraphen 2 bis 7 des Mietengesetzes in Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 15, MG ergibt.
Daß die erste Voraussetzung des eben genannten Kündigungsgrundes zutrifft, nämlich daß der Mietgegenstand nicht den zinsrechtlichen Vorschriften des Mietengesetzes unterliegt und daß auf den Mietgegenstand auch die Vorschriften des Zinsstoppgesetzes nicht anzuwenden sind, haben die Untergerichte richtig und von den Parteien unbekämpft festgestellt.
Aus den Bestimmungen der §§ 19 Abs 2 Z 15 und 21 Abs 2 MG ergibt sich zunächst, daß der Richter als Vorfrage im streitigen Verfahren (6 Ob 221/68 = MietSlg 20.490) zu prüfen und festzustellen hat, welcher Mietzins für jedes Mietobjekt bei Anwendung der zinsrechtlichen Vorschriften der §§ 2 bis 7 MG zu entrichten wäre. Er wird daher - wieder als Vorfrage im streitigen Verfahren - im Hinblick auf die §§ 2 und 3 MG den Friedensmietwert 1914 jeder einzelnen Wohnung zu ermitteln haben. Er wird die Betriebskosten und öffentlichen Abgaben im Sinne der §§ 2 und 4 MG dazuschlagen und auf § 5 MG Bedacht zu nehmen haben. Er wird die Verwendung der bisher bezahlten Mietzinse im Sinne des § 6 MG zu überprüfen und festzustellen haben, ob tatsächlich ein Hauptmietzinsabgang besteht, wie in den Kündigungen behauptet wird und wenn ja, auf Grund welcher Auslagen und wann sie erfolgten, um feststellen zu können, ob nicht der festgestellte Abgang ganz oder zum Teil unter sinngemäßer Anwendung der §§ 2 bis 7 MG bereits eine Erhöhung der bisherigen Mietzinse rechtfertigt.Aus den Bestimmungen der Paragraphen 19, Absatz 2, Ziffer 15 und 21 Absatz 2, MG ergibt sich zunächst, daß der Richter als Vorfrage im streitigen Verfahren (6 Ob 221/68 = MietSlg 20.490) zu prüfen und festzustellen hat, welcher Mietzins für jedes Mietobjekt bei Anwendung der zinsrechtlichen Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 MG zu entrichten wäre. Er wird daher - wieder als Vorfrage im streitigen Verfahren - im Hinblick auf die Paragraphen 2 und 3 MG den Friedensmietwert 1914 jeder einzelnen Wohnung zu ermitteln haben. Er wird die Betriebskosten und öffentlichen Abgaben im Sinne der Paragraphen 2 und 4 MG dazuschlagen und auf Paragraph 5, MG Bedacht zu nehmen haben. Er wird die Verwendung der bisher bezahlten Mietzinse im Sinne des Paragraph 6, MG zu überprüfen und festzustellen haben, ob tatsächlich ein Hauptmietzinsabgang besteht, wie in den Kündigungen behauptet wird und wenn ja, auf Grund welcher Auslagen und wann sie erfolgten, um feststellen zu können, ob nicht der festgestellte Abgang ganz oder zum Teil unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 2 bis 7 MG bereits eine Erhöhung der bisherigen Mietzinse rechtfertigt.
Der Erstrichter wird aber auch § 7 MG, insbesondere dessen Abs 2, sinngemäß anzuwenden haben. Er wird also (was zum Teil bereits geschehen ist) festzustellen haben, welche unbedingt notwendigen Erhaltungsarbeiten am Haus vorzunehmen sind und den Zeitraum zu bestimmen haben, von wann an und auf welche Zeit der erhöhte Mietzins zu entrichten ist.Der Erstrichter wird aber auch Paragraph 7, MG, insbesondere dessen Absatz 2,, sinngemäß anzuwenden haben. Er wird also (was zum Teil bereits geschehen ist) festzustellen haben, welche unbedingt notwendigen Erhaltungsarbeiten am Haus vorzunehmen sind und den Zeitraum zu bestimmen haben, von wann an und auf welche Zeit der erhöhte Mietzins zu entrichten ist.
Unter den Parteien ist insbesondere strittig, ob die Reparaturen vor Einbringung der Kündigung bzw vor Feststellung des geschuldeten Zinsrückstandes im Sinne des § 21 Abs 2 MG bereits durchgeführt sein müssen. Diese Frage wird nicht anders zu beantworten sein, wie bei Anträgen auf Erhöhung der Hauptmietzinse nach § 7 MG und bei der bisherigen Änderungskündigung, die durch den neuen Kündigungstatbestand nach § 19 Abs 2 Z 15 MG ersetzt werden sollte (500 der Beilagen zu den sten Prot des NR, XI GP 19). Es wird daher davon auszugehen sein, daß in der Regel die Reparaturen bereits durchgeführt sein müssen. Ausnahmen von diesem Grundsatz können sich aber (vgl § 28 Abs 2 MG für Anträge nach § 7 MG, und 6 Ob 169/60, EvBl 1961/6 für die Änderungskündigung) dann ergeben, wenn der Vermieter außerstande ist, die notwendigen Erhaltungsarbeiten vorschußweise zu tragen und wegen der schlechten Ertragslage des Hauses auch keinen Hypothekarkredit erhält. In einem solchen Fall, der hier von den Klägern behauptet und erst noch zu überprüfen sein wird, wird kein Anstand bestehen, den in § 28 MG für Erhöhungsanträge nach § 7 MG vom Gesetzgeber aufgezeigten Weg sinngemäß auch bei Kündigungen nach § 19 Abs 2 Z 15 MG zu gehen, zumal sich aus Beilage G ergibt, daß die Zentralsparkasse der Gemeinde Wien nach Vorlage einer entsprechenden Entscheidung des Bezirksgerichtes zur Gewährung eines Hypothekarkredites bereit sein dürfte. Wohl wurde in der Entscheidung 3 Ob 220/60 = MietSlg 8101 erkannt, daß § 28 Abs 2 MG bei der Änderungskündigung nicht anwendbar ist, doch scheint es dem Obersten Gerichtshof nicht unzulässig, den in § 28 Abs 2 MG aufgezeigten Weg sinngemäß bei einer Kündigung des § 19 Abs 2 Z 15 MG zu gehen, um notwendige Erhaltungsarbeiten auch an solchen Häusern zu ermöglichen, deren Eigentümer wegen ihrer Vermögenslage nicht die Möglichkeit haben, die Reparaturkosten aus eigenem Vermögen vorschußweise zu tragen. Es ist nicht einzusehen, warum es unzulässig sein sollte, daß der Erstrichter im streitigen Kündigungsverfahren einen dem § 28 Abs 2 MG sinngemäß entsprechenden Beschluß faßt.Unter den Parteien ist insbesondere strittig, ob die Reparaturen vor Einbringung der Kündigung bzw vor Feststellung des geschuldeten Zinsrückstandes im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, MG bereits durchgeführt sein müssen. Diese Frage wird nicht anders zu beantworten sein, wie bei Anträgen auf Erhöhung der Hauptmietzinse nach Paragraph 7, MG und bei der bisherigen Änderungskündigung, die durch den neuen Kündigungstatbestand nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 15, MG ersetzt werden sollte (500 der Beilagen zu den sten Prot des NR, römisch elf Gesetzgebungsperiode 19). Es wird daher davon auszugehen sein, daß in der Regel die Reparaturen bereits durchgeführt sein müssen. Ausnahmen von diesem Grundsatz können sich aber vergleiche Paragraph 28, Absatz 2, MG für Anträge nach Paragraph 7, MG, und 6 Ob 169/60, EvBl 1961/6 für die Änderungskündigung) dann ergeben, wenn der Vermieter außerstande ist, die notwendigen Erhaltungsarbeiten vorschußweise zu tragen und wegen der schlechten Ertragslage des Hauses auch keinen Hypothekarkredit erhält. In einem solchen Fall, der hier von den Klägern behauptet und erst noch zu überprüfen sein wird, wird kein Anstand bestehen, den in Paragraph 28, MG für Erhöhungsanträge nach Paragraph 7, MG vom Gesetzgeber aufgezeigten Weg sinngemäß auch bei Kündigungen nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 15, MG zu gehen, zumal sich aus Beilage G ergibt, daß die Zentralsparkasse der Gemeinde Wien nach Vorlage einer entsprechenden Entscheidung des Bezirksgerichtes zur Gewährung eines Hypothekarkredites bereit sein dürfte. Wohl wurde in der Entscheidung 3 Ob 220/60 = MietSlg 8101 erkannt, daß Paragraph 28, Absatz 2, MG bei der Änderungskündigung nicht anwendbar ist, doch scheint es dem Obersten Gerichtshof nicht unzulässig, den in Paragraph 28, Absatz 2, MG aufgezeigten Weg sinngemäß bei einer Kündigung des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 15, MG zu gehen, um notwendige Erhaltungsarbeiten auch an solchen Häusern zu ermöglichen, deren Eigentümer wegen ihrer Vermögenslage nicht die Möglichkeit haben, die Reparaturkosten aus eigenem Vermögen vorschußweise zu tragen. Es ist nicht einzusehen, warum es unzulässig sein sollte, daß der Erstrichter im streitigen Kündigungsverfahren einen dem Paragraph 28, Absatz 2, MG sinngemäß entsprechenden Beschluß faßt.
Mit diesem Beschluß können die Kläger versuchen, ein Hypothekardarlehen zu erhalten und damit eine der wichtigsten Vorbedingungen dafür zu schaffen, daß mit den Instandhaltungsarbeiten tatsächlich begonnen wird. Das Erstgericht wird aber auch § 28 Abs 3 MG zwar nicht unmittelbar anwenden, aber sinngemäß beachten können und über den geschuldeten Mietzinsrückstand im Sinne des § 21 Abs 2 MG erst zu entscheiden haben, wenn feststeht, daß die Erhaltungsarbeiten wirklich vorgenommen werden. Erst dann wird der Mieter von dem ihm nach § 21 Abs 2 MG eingeräumten Recht Gebrauch machen müssen, sich zu entscheiden, ob er den vom Richter festgesetzten Betrag bezahlen will oder ob er die Rechtswirksamerklärung der Kündigung vorzieht.Mit diesem Beschluß können die Kläger versuchen, ein Hypothekardarlehen zu erhalten und damit eine der wichtigsten Vorbedingungen dafür zu schaffen, daß mit den Instandhaltungsarbeiten tatsächlich begonnen wird. Das Erstgericht wird aber auch Paragraph 28, Absatz 3, MG zwar nicht unmittelbar anwenden, aber sinngemäß beachten können und über den geschuldeten Mietzinsrückstand im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, MG erst zu entscheiden haben, wenn feststeht, daß die Erhaltungsarbeiten wirklich vorgenommen werden. Erst dann wird der Mieter von dem ihm nach Paragraph 21, Absatz 2, MG eingeräumten Recht Gebrauch machen müssen, sich zu entscheiden, ob er den vom Richter festgesetzten Betrag bezahlen will oder ob er die Rechtswirksamerklärung der Kündigung vorzieht.
Sollten die Kläger nachweisen können, daß ohne Aufnahme eines Hypothekarkredites die Durchführung der notwendigen Erhaltungsarbeiten nicht möglich ist und sollten sie ferner nachweisen, daß sie einen Hypothekarkredit auch auf dem aufgezeigten Weg nicht erhalten, sollte also nicht festgestellt werden können, daß die Erhaltungsarbeiten wirklich vorgenommen werden, wären die Kündigungen als rechtsunwirksam aufzuheben, weil die Mieter keine gesetzliche Vorleistungspflicht trifft (vgl § 28 Abs 3 MG) und eine vertragliche Vorleistungspflicht nicht behauptet wird.Sollten die Kläger nachweisen können, daß ohne Aufnahme eines Hypothekarkredites die Durchführung der notwendigen Erhaltungsarbeiten nicht möglich ist und sollten sie ferner nachweisen, daß sie einen Hypothekarkredit auch auf dem aufgezeigten Weg nicht erhalten, sollte also nicht festgestellt werden können, daß die Erhaltungsarbeiten wirklich vorgenommen werden, wären die Kündigungen als rechtsunwirksam aufzuheben, weil die Mieter keine gesetzliche Vorleistungspflicht trifft vergleiche Paragraph 28, Absatz 3, MG) und eine vertragliche Vorleistungspflicht nicht behauptet wird.