Nach § 13 Abs 1 Z 1 AußStrG idF der WGN 1989 hat das Rekursgericht dann, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, aber rein vermögensrechtlicher Natur ist, in seinem Beschluß auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000 übersteigt oder nicht. Wenn dieser Wert nach seinem Ausspruch S 50.000 übersteigt, hat es überdies auszusprechen, ob der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG zulässig ist oder nicht (§ 13 Abs 1 Z 3 AußStrG); andernfalls hätte es auszusprechen, daß der Revisionsrekurs nach § 14 Abs 2 jedenfalls unzulässig ist (§ 13 Abs 1 Z 2 AußStrG). Entgegen der Meinung des Rekursgerichtes war Gegenstand seiner Entscheidung ein rein vermögensrechtlicher Anspruch. Daß der Anspruch, welchen die Wechselausstellerin oder ein späterer Wechselinhaber nach Vervollständigung des Blankowechsels aus dem Papier geltend machen können, rein vermögensrechtlicher Art ist, bedarf keiner Begründung. Auch alle Ansprüche, die sich auf die Wechselurkunde beziehen, haben keinen anderen Charakter. Das gleiche muß dann aber auch für den Anspruch auf Kraftloserklärung einer solchen Urkunde gelten, tritt doch gemäß § 13 Satz 1 KEG der Beschluß, mit dem die Urkunde für kraftlos erklärt wird, - solange nicht eine neue Urkunde ausgefertigt ist - an die Stelle der für kraftlos erklärten Urkunde (vgl 6 Ob 624/91). Dem Rekursgericht war daher die Ergänzung seines Beschlusses durch einen Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 1 AußStrG aufzutragen. Sollte es aussprechen, daß dieser Wert S 50.000 nicht übersteigt, dann wird es seinen Ausspruch über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses im Wege der Berichtigung zu beseitigen und durch einen Ausspruch nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG zu ersetzen haben.Nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG in der Fassung der WGN 1989 hat das Rekursgericht dann, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, aber rein vermögensrechtlicher Natur ist, in seinem Beschluß auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000 übersteigt oder nicht. Wenn dieser Wert nach seinem Ausspruch S 50.000 übersteigt, hat es überdies auszusprechen, ob der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zulässig ist oder nicht (Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, AußStrG); andernfalls hätte es auszusprechen, daß der Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz 2, jedenfalls unzulässig ist (Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG). Entgegen der Meinung des Rekursgerichtes war Gegenstand seiner Entscheidung ein rein vermögensrechtlicher Anspruch. Daß der Anspruch, welchen die Wechselausstellerin oder ein späterer Wechselinhaber nach Vervollständigung des Blankowechsels aus dem Papier geltend machen können, rein vermögensrechtlicher Art ist, bedarf keiner Begründung. Auch alle Ansprüche, die sich auf die Wechselurkunde beziehen, haben keinen anderen Charakter. Das gleiche muß dann aber auch für den Anspruch auf Kraftloserklärung einer solchen Urkunde gelten, tritt doch gemäß Paragraph 13, Satz 1 KEG der Beschluß, mit dem die Urkunde für kraftlos erklärt wird, - solange nicht eine neue Urkunde ausgefertigt ist - an die Stelle der für kraftlos erklärten Urkunde vergleiche 6 Ob 624/91). Dem Rekursgericht war daher die Ergänzung seines Beschlusses durch einen Ausspruch gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG aufzutragen. Sollte es aussprechen, daß dieser Wert S 50.000 nicht übersteigt, dann wird es seinen Ausspruch über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses im Wege der Berichtigung zu beseitigen und durch einen Ausspruch nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG zu ersetzen haben.