Die Revision ist nicht berechtigt.
Als aktenwidrig rügt der Kläger die Feststellung des Berufungsgerichtes, daß er gleichzeitig mit der vorliegenden Klage zu 8 Cg 307/75 des Landesgerichtes Linz die Ehescheidungsklage eingebracht habe; tatsächlich habe er das Scheidungsverfahren erst mehr als zwei Monate später anhängig gemacht, und zwar allein deshalb, weil sich die Beklagte in den Teilungsprozeß eingelassen und sich unter Verletzung ihrer Pflichten als Ehegattin geweigert habe, der wirtschaftlich notwendigen Veräußerung der gemeinsamen Liegenschaft zuzustimmen. Dieses Vorbringen ist zwar insofern richtig, als die gegenständliche Teilungsklage am 4. Juli 1975, die Scheidungsklage aber tatsächlich erst am 8. September 1975 überreicht worden ist; den Revisionsgrund des § 503 Z. 3 ZPO kann diese Ungenauigkeit des Berufungsgerichtes aber schon deshalb nicht begründen, weil der Frage, ob die beiden Klagen gleichzeitig oder aber in einem bestimmten zeitlichen Abstand eingebracht wurden, keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt.Als aktenwidrig rügt der Kläger die Feststellung des Berufungsgerichtes, daß er gleichzeitig mit der vorliegenden Klage zu 8 Cg 307/75 des Landesgerichtes Linz die Ehescheidungsklage eingebracht habe; tatsächlich habe er das Scheidungsverfahren erst mehr als zwei Monate später anhängig gemacht, und zwar allein deshalb, weil sich die Beklagte in den Teilungsprozeß eingelassen und sich unter Verletzung ihrer Pflichten als Ehegattin geweigert habe, der wirtschaftlich notwendigen Veräußerung der gemeinsamen Liegenschaft zuzustimmen. Dieses Vorbringen ist zwar insofern richtig, als die gegenständliche Teilungsklage am 4. Juli 1975, die Scheidungsklage aber tatsächlich erst am 8. September 1975 überreicht worden ist; den Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO kann diese Ungenauigkeit des Berufungsgerichtes aber schon deshalb nicht begründen, weil der Frage, ob die beiden Klagen gleichzeitig oder aber in einem bestimmten zeitlichen Abstand eingebracht wurden, keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt.
Eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes und damit eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens erblickt der Revisionswerber darin, daß das Berufungsgericht im Sinne des § 831 ABGB einen obligatorischen Vertrag der Parteien über die Fortsetzung der Eigentumsgemeinschaft als erwiesen angenommen habe, obwohl die Beklagte eine solche Vereinbarung gar nicht eingewendet habe und darüber auch keine Beweise auf genommen worden seien; die betreffende Schlußfolgerung des angefochtenen Urteils erweise sich deshalb auch als aktenwidrig. Demgegenüber ist aber darauf zu verweisen, daß die Beklagte schon in der Klagebeantwortung ON 3 eine familienrechtliche Bindung bezüglich der in Rede stehenden Liegenschaft behauptet (S. 9) und in diesem Zusammenhang ausdrücklich vorgebracht hat, es sei „selbstverständlich daran gedacht (gewesen), die Ehewohnung von L* ...... in das neu errichtete Eigenheim zu verlegen“, wobei sich nicht nur die Beklagte, sondern auch die Kinder schon danach gesehnt hätten, in die neue Wohnung umziehen zu können (S. 10). In diesem Sinne haben die Untergerichte auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens als erwiesen angenommen, daß das auf der gemeinsamen Liegenschaft in Entstehung begriffene Haus langfristig als (zweite) Ehewohnung gewidmet war und die Parteien die Absicht hatten, nach der für die Zeit um 1980 erwarteten Fertigstellung des Hauses mit der Familie nach H* zu übersiedeln. Durch diese übereinstimmende Parteienabsicht ist aber, wie noch später bei Behandlung der Rechtsrüge ausgeführt werden wird, gleichfalls eine Verpflichtung zur Fortsetzung der Gemeinschaft im Sinne des § 831 ABGB begründet worden und damit eine familienrechtlich gebundene, einseitig nur aus wichtigen Gründen auflösbare Eigentumsgemeinschaft entstanden. In diesem Punkt liegt daher die gerügte Aktenwidrigkeit ebensowenig vor wie die im gleichen Zusammenhang behaupteten Verfahrensmängel.Eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes und damit eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens erblickt der Revisionswerber darin, daß das Berufungsgericht im Sinne des Paragraph 831, ABGB einen obligatorischen Vertrag der Parteien über die Fortsetzung der Eigentumsgemeinschaft als erwiesen angenommen habe, obwohl die Beklagte eine solche Vereinbarung gar nicht eingewendet habe und darüber auch keine Beweise auf genommen worden seien; die betreffende Schlußfolgerung des angefochtenen Urteils erweise sich deshalb auch als aktenwidrig. Demgegenüber ist aber darauf zu verweisen, daß die Beklagte schon in der Klagebeantwortung ON 3 eine familienrechtliche Bindung bezüglich der in Rede stehenden Liegenschaft behauptet (S. 9) und in diesem Zusammenhang ausdrücklich vorgebracht hat, es sei „selbstverständlich daran gedacht (gewesen), die Ehewohnung von L* ...... in das neu errichtete Eigenheim zu verlegen“, wobei sich nicht nur die Beklagte, sondern auch die Kinder schon danach gesehnt hätten, in die neue Wohnung umziehen zu können (S. 10). In diesem Sinne haben die Untergerichte auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens als erwiesen angenommen, daß das auf der gemeinsamen Liegenschaft in Entstehung begriffene Haus langfristig als (zweite) Ehewohnung gewidmet war und die Parteien die Absicht hatten, nach der für die Zeit um 1980 erwarteten Fertigstellung des Hauses mit der Familie nach H* zu übersiedeln. Durch diese übereinstimmende Parteienabsicht ist aber, wie noch später bei Behandlung der Rechtsrüge ausgeführt werden wird, gleichfalls eine Verpflichtung zur Fortsetzung der Gemeinschaft im Sinne des Paragraph 831, ABGB begründet worden und damit eine familienrechtlich gebundene, einseitig nur aus wichtigen Gründen auflösbare Eigentumsgemeinschaft entstanden. In diesem Punkt liegt daher die gerügte Aktenwidrigkeit ebensowenig vor wie die im gleichen Zusammenhang behaupteten Verfahrensmängel.
Wenn der Kläger schließlich auch die Feststellung des angefochtenen Urteils, daß er „an Unterhaltsleistungen monatlich etwa S 8.000,-- zu erbringen“ habe, als mangelhaft begründet und aktenwidrig bezeichnet, so übersieht er, daß die beanstandete Feststellung der Untergerichte durch seine eigenen Angaben bei der Parteienvernehmung vom 19. November 1975 (ON 9 S. 34) gedeckt ist. Die Behauptung der Revision, daß der Kläger seit der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft für die Beklagte und die drei Kinder insgesamt S 13.500,-- im Monat an Unterhalt zu leisten habe, ist eine erstmals in dritter Instanz vorgebrachte und deshalb gemäß § 504 Abs. 2 ZPO unbeachtliche Neuerung.Wenn der Kläger schließlich auch die Feststellung des angefochtenen Urteils, daß er „an Unterhaltsleistungen monatlich etwa S 8.000,-- zu erbringen“ habe, als mangelhaft begründet und aktenwidrig bezeichnet, so übersieht er, daß die beanstandete Feststellung der Untergerichte durch seine eigenen Angaben bei der Parteienvernehmung vom 19. November 1975 (ON 9 S. 34) gedeckt ist. Die Behauptung der Revision, daß der Kläger seit der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft für die Beklagte und die drei Kinder insgesamt S 13.500,-- im Monat an Unterhalt zu leisten habe, ist eine erstmals in dritter Instanz vorgebrachte und deshalb gemäß Paragraph 504, Absatz 2, ZPO unbeachtliche Neuerung.
Das Berufungsgericht hat den festgestellten Sachverhalt aber auch rechtlich richtig beurteilt: Es trifft zwar zu, daß gemäß § 830 ABGB in der Regel jeder Teilhaber einer Gemeinschaft deren Aufhebung verlangen kann, sofern er nur sein Begehren nicht zur Unzeit oder zum Nachteil der übrigen stellt. Gemäß § 831 ABGB steht ihm aber dieser Teilungsanspruch dann nicht zu, wenn er sich zur Fortsetzung der Gemeinschaft verpflichtet hat. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Aufhebung der Gemeinschaft im Hinblick auf ihre Besonderheit auch bei Widmung eines beiden Ehegatten gehörenden Hauses für die Zwecke der Ehewohnung vor Auflösung des Ehebandes oder Verlegung der Ehewohnung an einen anderen Ort ausgeschlossen. Richtig ist nun, daß von einer solchen Ehewohnung dann nicht gesprochen werden kann, wenn es sich bei dem gemeinsamen Haus um einen noch nicht bezugsfertigen Rohbau handelt, der Ehemann seine in der bisherigen Wohnung verbliebene Familie verlassen und anderswo Unterkunft genommen hat und in absehbarer Zeit mit dem Bewohnbarwerden des Hauses nicht gerechnet werden kann (vgl. MietSlg 20.001). Daraus folgt aber, wie der Oberste Gerichtshof insbesondere in EvBl 1972/281 = JBl 1972, 615 = MietSlg 24.046 dargelegt und ausführlich begründet hat, noch nicht die Berechtigung des auf § 830 ABGB gestützten Klagebegehrens, wenn die Eheleute – wie hier – vereinbart haben, das gemeinsame Haus nach seiner Fertigstellung als Ehewohnung zu verwenden. Auch eine solche Vereinbarung verpflichtet nämlich grundsätzlich beide Teile zur Aufrechterhaltung der Eigentumsgemeinschaft, und es kann auch in diesem Fall keinem der Ehegatten während der Ehe das Recht zugebilligt werden, nach einseitiger Willensänderung die Aufhebung dieser Gemeinschaft zu verlangen. Auch bei einer solchen familienrechtlich gebundenen Eigentumsgemeinschaft kann vielmehr während des aufrechten Bestehens der Ehe die Teilung nur ausnahmsweise, und zwar dann gefordert werden, wenn wichtige Gründe vorliegen, aus denen – wie bei jedem Dauerschuldverhältnis – eine vorzeitige Auflösung zulässig ist, wenn sie die Teilung als notwendig erscheinen lassen (vgl. auch EvBl 1965/301 = MietSlg 17.001; RZ 1966, 147 = MietSlg 18.001; MietSlg 20.001; ebenso 6 Ob 73/74, 7 Ob 192/75 = EvBl 1976/138, 1 Ob 565/76).Das Berufungsgericht hat den festgestellten Sachverhalt aber auch rechtlich richtig beurteilt: Es trifft zwar zu, daß gemäß Paragraph 830, ABGB in der Regel jeder Teilhaber einer Gemeinschaft deren Aufhebung verlangen kann, sofern er nur sein Begehren nicht zur Unzeit oder zum Nachteil der übrigen stellt. Gemäß Paragraph 831, ABGB steht ihm aber dieser Teilungsanspruch dann nicht zu, wenn er sich zur Fortsetzung der Gemeinschaft verpflichtet hat. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Aufhebung der Gemeinschaft im Hinblick auf ihre Besonderheit auch bei Widmung eines beiden Ehegatten gehörenden Hauses für die Zwecke der Ehewohnung vor Auflösung des Ehebandes oder Verlegung der Ehewohnung an einen anderen Ort ausgeschlossen. Richtig ist nun, daß von einer solchen Ehewohnung dann nicht gesprochen werden kann, wenn es sich bei dem gemeinsamen Haus um einen noch nicht bezugsfertigen Rohbau handelt, der Ehemann seine in der bisherigen Wohnung verbliebene Familie verlassen und anderswo Unterkunft genommen hat und in absehbarer Zeit mit dem Bewohnbarwerden des Hauses nicht gerechnet werden kann vergleiche MietSlg 20.001). Daraus folgt aber, wie der Oberste Gerichtshof insbesondere in EvBl 1972/281 = JBl 1972, 615 = MietSlg 24.046 dargelegt und ausführlich begründet hat, noch nicht die Berechtigung des auf Paragraph 830, ABGB gestützten Klagebegehrens, wenn die Eheleute – wie hier – vereinbart haben, das gemeinsame Haus nach seiner Fertigstellung als Ehewohnung zu verwenden. Auch eine solche Vereinbarung verpflichtet nämlich grundsätzlich beide Teile zur Aufrechterhaltung der Eigentumsgemeinschaft, und es kann auch in diesem Fall keinem der Ehegatten während der Ehe das Recht zugebilligt werden, nach einseitiger Willensänderung die Aufhebung dieser Gemeinschaft zu verlangen. Auch bei einer solchen familienrechtlich gebundenen Eigentumsgemeinschaft kann vielmehr während des aufrechten Bestehens der Ehe die Teilung nur ausnahmsweise, und zwar dann gefordert werden, wenn wichtige Gründe vorliegen, aus denen – wie bei jedem Dauerschuldverhältnis – eine vorzeitige Auflösung zulässig ist, wenn sie die Teilung als notwendig erscheinen lassen vergleiche auch EvBl 1965/301 = MietSlg 17.001; RZ 1966, 147 = MietSlg 18.001; MietSlg 20.001; ebenso 6 Ob 73/74, 7 Ob 192/75 = EvBl 1976/138, 1 Ob 565/76).
Im konkreten Fall war es nach den bereits mehrfach erwähnten Feststellungen der Untergerichte übereinstimmend die Absicht der Parteien, das auf der gemeinsamen Liegenschaft in Entstehung begriffene Haus als (weitere) Ehewohnung zu widmen und nach seiner Fertigstellung, welche sie für die Zeit um 1980 erwarteten, mit der Familie dorthin zu übersiedeln. Damit ist aber im Sinne der obigen Rechtsausführungen auch der Kläger gemäß § 831 ABGB grundsätzlich zur Fortsetzung der Gemeinschaft verpflichtet; er kann während des aufrechten Bestehens seiner Ehe mit der Beklagten die Teilung der gemeinsamen Liegenschaft und damit die Auflösung der familienrechtlich gebundenen Eigentumsgemeinschaft nur dann verlangen, wenn wichtige Gründe eine solche Maßnahme als notwendig erscheinen lassen. Ergibt sich aber diese Beschränkung der – sonst grundsätzlich nach § 830 ABGB zulässigen – Teilungsklage nicht aus der Alimentationspflicht des Ehemannes, sondern aus einer vertraglichen Verpflichtung zur Fortsetzung der Gemeinschaft im Sinne des § 831 ABGB, dann ist entgegen der Meinung der Revision auch aus der durch das Bundesgesetz BGBl 1975/412 neu geschaffenen, die Verfügung des Ehegatten über die Wohnung betreffenden Bestimmung des § 97 ABGB für den Standpunkt des Klägers nichts zu gewinnen.Im konkreten Fall war es nach den bereits mehrfach erwähnten Feststellungen der Untergerichte übereinstimmend die Absicht der Parteien, das auf der gemeinsamen Liegenschaft in Entstehung begriffene Haus als (weitere) Ehewohnung zu widmen und nach seiner Fertigstellung, welche sie für die Zeit um 1980 erwarteten, mit der Familie dorthin zu übersiedeln. Damit ist aber im Sinne der obigen Rechtsausführungen auch der Kläger gemäß Paragraph 831, ABGB grundsätzlich zur Fortsetzung der Gemeinschaft verpflichtet; er kann während des aufrechten Bestehens seiner Ehe mit der Beklagten die Teilung der gemeinsamen Liegenschaft und damit die Auflösung der familienrechtlich gebundenen Eigentumsgemeinschaft nur dann verlangen, wenn wichtige Gründe eine solche Maßnahme als notwendig erscheinen lassen. Ergibt sich aber diese Beschränkung der – sonst grundsätzlich nach Paragraph 830, ABGB zulässigen – Teilungsklage nicht aus der Alimentationspflicht des Ehemannes, sondern aus einer vertraglichen Verpflichtung zur Fortsetzung der Gemeinschaft im Sinne des Paragraph 831, ABGB, dann ist entgegen der Meinung der Revision auch aus der durch das Bundesgesetz BGBl 1975/412 neu geschaffenen, die Verfügung des Ehegatten über die Wohnung betreffenden Bestimmung des Paragraph 97, ABGB für den Standpunkt des Klägers nichts zu gewinnen.
Die vom Kläger in den Unterinstanzen für sein einseitiges Aufhebungsbegehren ins Treffen geführten Gründe – wonach er den Rohbau deshalb verkaufen müsse, weil er derzeit finanziell nicht in der Lage sei, ihn fertigzustellen, und weil ihm die Beklagte überdies durch ihr ehewidriges Verhalten jedes weitere Zusammenleben unzumutbar gemacht habe – hat das Berufungsgericht mit Recht als nicht stichhältig erkannt; da der Kläger in der Revision zu diesen Ausführungen mit keinem Wort Stellung nimmt, genügt es, auf die insoweit durchaus schlüssige und zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils zu verweisen.
Gänzlich am Kern der Sache vorbei gehen schließlich auch die Ausführungen der Revision, wonach der Inhalt der vom Berufungsgericht als erwiesen angenommenen Vereinbarung nach § 831 ABGB nur in einer Verpflichtung des Klägers zur Fertigstellung des Rohbaues bestehen könne, welche, aber nicht einmal vom angefochtenen Urteil bejaht worden sei, und überdies an die Form eines Notariatsaktes gebunden wäre: Aus der übereinstimmenden Absicht beider Parteien, das gemeinsame Haus nach seiner Fertigstellung als Ehewohnung zu verwenden, folgt, wie schon mehrfach dargetan, im Sinne des § 831 ABGB die grundsätzliche Verpflichtung beider Teile, die solcherart familienrechtlich gebundene Eigentumsgemeinschaft während des aufrechten Bestehens der Ehe fortzusetzen und nicht einseitig aufzulösen. Von einer Verpflichtung des Klägers zur Fertigstellung des Rohbaues wird im angefochtenen Urteil mit keinem Wort gesprochen; das Berufungsgericht hat lediglich darauf verwiesen, daß im Hinblick auf den derzeitigen Zustand des Rohbaues vorerst während des Scheidungsverfahrens keine Notwendigkeit weiterer Baumaßnahmen zur Verhinderung allfälliger witterungsbedingter Schäden bestehe, so daß dahingestellt bleiben könne, welche Summe zur Fertigstellung des Hauses noch erforderlich ist. Unter den gegebenen Umständen kommt es aber allein darauf an, ob der Kläger im Hinblick auf die Höhe seines Einkommens und unter Bedachtnahme auf seine Sorgepflichten in der Lage ist, die aus der bisherigen Bauführung entstandenen Verbindlichkeiten abzudecken, oder ob er mangels ausreichender Mittel zu einem Verkauf des Rohbaues gezwungen ist. Das Berufungsgericht hat diese Frage zutreffend im ersteren Sinne beantwortet und damit gleichzeitig die Annahme eines wichtigen, die Teilung der gemeinsamen Liegenschaft auch gegen den Willen der Beklagten rechtfertigenden Grundes abgelehnt.Gänzlich am Kern der Sache vorbei gehen schließlich auch die Ausführungen der Revision, wonach der Inhalt der vom Berufungsgericht als erwiesen angenommenen Vereinbarung nach Paragraph 831, ABGB nur in einer Verpflichtung des Klägers zur Fertigstellung des Rohbaues bestehen könne, welche, aber nicht einmal vom angefochtenen Urteil bejaht worden sei, und überdies an die Form eines Notariatsaktes gebunden wäre: Aus der übereinstimmenden Absicht beider Parteien, das gemeinsame Haus nach seiner Fertigstellung als Ehewohnung zu verwenden, folgt, wie schon mehrfach dargetan, im Sinne des Paragraph 831, ABGB die grundsätzliche Verpflichtung beider Teile, die solcherart familienrechtlich gebundene Eigentumsgemeinschaft während des aufrechten Bestehens der Ehe fortzusetzen und nicht einseitig aufzulösen. Von einer Verpflichtung des Klägers zur Fertigstellung des Rohbaues wird im angefochtenen Urteil mit keinem Wort gesprochen; das Berufungsgericht hat lediglich darauf verwiesen, daß im Hinblick auf den derzeitigen Zustand des Rohbaues vorerst während des Scheidungsverfahrens keine Notwendigkeit weiterer Baumaßnahmen zur Verhinderung allfälliger witterungsbedingter Schäden bestehe, so daß dahingestellt bleiben könne, welche Summe zur Fertigstellung des Hauses noch erforderlich ist. Unter den gegebenen Umständen kommt es aber allein darauf an, ob der Kläger im Hinblick auf die Höhe seines Einkommens und unter Bedachtnahme auf seine Sorgepflichten in der Lage ist, die aus der bisherigen Bauführung entstandenen Verbindlichkeiten abzudecken, oder ob er mangels ausreichender Mittel zu einem Verkauf des Rohbaues gezwungen ist. Das Berufungsgericht hat diese Frage zutreffend im ersteren Sinne beantwortet und damit gleichzeitig die Annahme eines wichtigen, die Teilung der gemeinsamen Liegenschaft auch gegen den Willen der Beklagten rechtfertigenden Grundes abgelehnt.
Der Begründung des angefochtenen Urteils ist schließlich auch darin zu folgen, daß ungeachtet des von der Beklagten in der Klagebeantwortung „ausdrücklich und unwiderruflich“ erklärten Einverständnisses zur Veräußerung der gemeinsamen Liegenschaft von einer verbindlichen Teilungsvereinbarung schon deshalb keine Rede sein kann, weil die Beklagte diese Zustimmung an die Bedingung geknüpft hatte, daß ein Kaufpreis von S 850.000,-- erzielt werde und ihr die Hälfte dieses Erlöses zufließe, während ihr der Kläger auch in diesem Verfahren nur einen Barbetrag von S 100.000,-- angeboten und im übrigen noch in der Revision ausdrücklich darauf verwiesen hat, daß die Aufteilung des Kaufpreises „späterer Vereinbarung oder richterlicher Entscheidung vorbehalten“ sei. Für den Prozeßstandpunkt des Klägers ist daher auch auf dieser – im übrigen nachträglich widerrufenen – Erklärung der Beklagten nichts zu gewinnen.
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.