Die gegen dieses Urteil erhobene "außerordentliche" Revision der Beklagten ist - wie schon das Gericht zweiter Instanz zutreffend ausgesprochen hat - jedenfalls unzulässig:
Nach § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert S 50.000 nicht übersteigt. (Die Ausnahmetatbestände des § 502 Abs 3 ZPO kommen hier nicht in Betracht.)Nach Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert S 50.000 nicht übersteigt. (Die Ausnahmetatbestände des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO kommen hier nicht in Betracht.)
Hatte das Berufungsgericht über verbundene Rechtssachen gemeinsam entschieden, ist dies nach ständiger Rechtsprechung für die Rechtsmittelzulässigkeit ohne Bedeutung (SZ 37/22; JBl 1980, 430; AnwBl 1991, 109 uva; Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 502). In jedem der beiden Rechtsstreitigkeiten lag aber der Entscheidungsgegenstand unter S 50.000.Hatte das Berufungsgericht über verbundene Rechtssachen gemeinsam entschieden, ist dies nach ständiger Rechtsprechung für die Rechtsmittelzulässigkeit ohne Bedeutung (SZ 37/22; JBl 1980, 430; AnwBl 1991, 109 uva; Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu Paragraph 502,). In jedem der beiden Rechtsstreitigkeiten lag aber der Entscheidungsgegenstand unter S 50.000.
Die Beklagten können sich auch nicht mit Erfolg auf § 55 Abs 3 JN berufen. Danach ist der Gesamtbetrag der noch unberichtigten Kapitalsforderung maßgebend, wenn nur ein Teil der Kapitalsforderung begehrt wird. Im vorliegenden Fall kann aber keine Rede davon sein, daß der Kläger jeweils nur einen Teil einer einheitlichen - S 50.000 übersteigenden - Forderung geltend gemacht hätte. Vielmehr hat er mit seinen beiden Klagen zwei verschiedene Forderungen geltend gemacht, nämlich die eine für (nicht näher bezeichnete) Reparatur- und Wartungsarbeiten und die andere für die Arbeiten im Zusammenhang mit der Fängerleiste.Die Beklagten können sich auch nicht mit Erfolg auf Paragraph 55, Absatz 3, JN berufen. Danach ist der Gesamtbetrag der noch unberichtigten Kapitalsforderung maßgebend, wenn nur ein Teil der Kapitalsforderung begehrt wird. Im vorliegenden Fall kann aber keine Rede davon sein, daß der Kläger jeweils nur einen Teil einer einheitlichen - S 50.000 übersteigenden - Forderung geltend gemacht hätte. Vielmehr hat er mit seinen beiden Klagen zwei verschiedene Forderungen geltend gemacht, nämlich die eine für (nicht näher bezeichnete) Reparatur- und Wartungsarbeiten und die andere für die Arbeiten im Zusammenhang mit der Fängerleiste.
Kommt aber § 55 Abs 3 JN hier keinesfalls zum Tragen, braucht auch nicht erörtert zu werden, ob diese Bestimmung im Rahmen der Revisionsbeschränkungen überhaupt angewendet werden könnte (vgl dazu Mayr in Rechberger, ZPO, Rz 3 zu § 55 JN und Kodek aaO Rz 1 zu § 502 mwN). In SZ 64/150 hat jedenfalls der Oberste Gerichtshof - mit ausführlicher Begründung - ausgesprochen, daß § 55 Abs 3 JN auf einen nicht eingeklagten Teil einer Forderung zur Bestimmung der Revisionszulässigkeit nicht anzuwenden sei, die Revision daher dann, wenn bloß eine Teilforderung von weniger als S 50.000 eingeklagt wurde, die offene Restforderung diesen Betrag aber übersteigt, die Revision unzulässig sei. Er hat damit die in der Entscheidung AnwBl 1991, 109 noch offen gelassene Frage beantwortet.Kommt aber Paragraph 55, Absatz 3, JN hier keinesfalls zum Tragen, braucht auch nicht erörtert zu werden, ob diese Bestimmung im Rahmen der Revisionsbeschränkungen überhaupt angewendet werden könnte vergleiche dazu Mayr in Rechberger, ZPO, Rz 3 zu Paragraph 55, JN und Kodek aaO Rz 1 zu Paragraph 502, mwN). In SZ 64/150 hat jedenfalls der Oberste Gerichtshof - mit ausführlicher Begründung - ausgesprochen, daß Paragraph 55, Absatz 3, JN auf einen nicht eingeklagten Teil einer Forderung zur Bestimmung der Revisionszulässigkeit nicht anzuwenden sei, die Revision daher dann, wenn bloß eine Teilforderung von weniger als S 50.000 eingeklagt wurde, die offene Restforderung diesen Betrag aber übersteigt, die Revision unzulässig sei. Er hat damit die in der Entscheidung AnwBl 1991, 109 noch offen gelassene Frage beantwortet.
Die Revision war daher zurückzuweisen.