Gegen diesen Beschluss richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten.
Bei der Entscheidung über dieses Rechtsmittel hat der Oberste Gerichtshof die Verordnung des Landeshauptmanns von Salzburg vom 12. 11. 1997 anzuwenden. Die Verordnung beruht auf der Verordnungsermächtigung des § 14 Abs 1 GelVerkG, gegen dessen Verfassungsmäßigkeit der Oberste Gerichtshof Bedenken hat:Bei der Entscheidung über dieses Rechtsmittel hat der Oberste Gerichtshof die Verordnung des Landeshauptmanns von Salzburg vom 12. 11. 1997 anzuwenden. Die Verordnung beruht auf der Verordnungsermächtigung des Paragraph 14, Absatz eins, GelVerkG, gegen dessen Verfassungsmäßigkeit der Oberste Gerichtshof Bedenken hat:
§ 14 Abs 1 GelVerkG 1996 ermächtigt den Landeshauptmann, auf Anregung der zuständigen Fachgruppe oder von Amts wegen unter Berücksichtigung der bestehenden Verhältnisse (Art und Umfang der verschiedenen Leistungen und des hiefür erforderlichen Aufwandes sowie Interessen der Kunden) für den mit Personenkraftwagen ausgeübten gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehr - ausgenommen Beförderungen von Schülern auf Grund des § 30f des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376 - nach Anhörung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und der Kammer für Arbeiter und Angestellte sowie in jenen Fällen, in denen ein Tarif nur für eine Gemeinde festgelegt werden soll, auch dieser, verbindliche Tarife festzulegen. In den Fällen, in denen ein Tarif nur für eine Gemeinde gelten soll, kann auch diese die Festlegung verbindlicher Tarife anregen. Die Tarife sind durch Verordnung zu bestimmen und können für das gesamte Bundesland, für einzelne Verwaltungsbezirke oder für einzelne Gemeinden festgelegt werden. Für Beförderungen aus besonderen Anlässen können im Tarif Sondervereinbarungen (Pauschale) festgelegt werden.Paragraph 14, Absatz eins, GelVerkG 1996 ermächtigt den Landeshauptmann, auf Anregung der zuständigen Fachgruppe oder von Amts wegen unter Berücksichtigung der bestehenden Verhältnisse (Art und Umfang der verschiedenen Leistungen und des hiefür erforderlichen Aufwandes sowie Interessen der Kunden) für den mit Personenkraftwagen ausgeübten gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehr - ausgenommen Beförderungen von Schülern auf Grund des Paragraph 30 f, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 - nach Anhörung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und der Kammer für Arbeiter und Angestellte sowie in jenen Fällen, in denen ein Tarif nur für eine Gemeinde festgelegt werden soll, auch dieser, verbindliche Tarife festzulegen. In den Fällen, in denen ein Tarif nur für eine Gemeinde gelten soll, kann auch diese die Festlegung verbindlicher Tarife anregen. Die Tarife sind durch Verordnung zu bestimmen und können für das gesamte Bundesland, für einzelne Verwaltungsbezirke oder für einzelne Gemeinden festgelegt werden. Für Beförderungen aus besonderen Anlässen können im Tarif Sondervereinbarungen (Pauschale) festgelegt werden.
Die Verordnungsermächtigung gibt dem Landeshauptmann die Möglichkeit, auch nur für einzelne Gemeinden verbindliche Taxitarife festzulegen. Die Beklagte erblickt darin einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, der jedoch nicht jede Differenzierung, sondern nur unsachliche Differenzierungen verbietet. Dem Gesetzgeber sind sachlich gerechtfertigte Differenzierungen erlaubt; an gleiche Tatbestände sind gleiche Rechtsfolgen zu knüpfen; wesentlich ungleiche Tatbestände müssen zu entsprechend unterschiedlichen Regelungen führen (Mayer, B-VG Kurzkommentar**2, 463 ff).
Eine Verordnungsermächtigung, die es - wie § 14 Abs 1 GelVerkG - von noch genauer definierten bestehenden Verhältnissen abhängig macht, ob ein Taxitarif festgelegt wird, erscheint nicht schon deshalb unsachlich, weil der Tarif auch bloß für einzelne Gemeinden erlassen werden kann. Ob Bedarf an einem Taxitarif besteht, hängt von den örtlichen Verhältnissen ab, die nach der Verordnungsermächtigung zu berücksichtigen sind. Dass bei der Erlassung der Verordnung in unsachlicher Weise zwischen einzelnen Gemeinden differenziert worden wäre, behauptet die Beklagte nicht.Eine Verordnungsermächtigung, die es - wie Paragraph 14, Absatz eins, GelVerkG - von noch genauer definierten bestehenden Verhältnissen abhängig macht, ob ein Taxitarif festgelegt wird, erscheint nicht schon deshalb unsachlich, weil der Tarif auch bloß für einzelne Gemeinden erlassen werden kann. Ob Bedarf an einem Taxitarif besteht, hängt von den örtlichen Verhältnissen ab, die nach der Verordnungsermächtigung zu berücksichtigen sind. Dass bei der Erlassung der Verordnung in unsachlicher Weise zwischen einzelnen Gemeinden differenziert worden wäre, behauptet die Beklagte nicht.
Gewichtig erscheinen jedoch die auf eine Verletzung der Erwerbsausübungsfreiheit gegründeten Bedenken. Art 6 Abs 1 StGG garantiert jeder inländischen Person das Recht auf freie Erwerbstätigkeit. Die Erwerbsfreiheit darf nur beschränkt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten ist und die beschränkende Maßnahme zur Verwirklichung dieses öffentlichen Interesses geeignet und adäquat und auch sonst sachlich zu rechtfertigen ist (H. Mayer, B-VG Kurzkommentar 488 f mwN).Gewichtig erscheinen jedoch die auf eine Verletzung der Erwerbsausübungsfreiheit gegründeten Bedenken. Artikel 6, Absatz eins, StGG garantiert jeder inländischen Person das Recht auf freie Erwerbstätigkeit. Die Erwerbsfreiheit darf nur beschränkt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten ist und die beschränkende Maßnahme zur Verwirklichung dieses öffentlichen Interesses geeignet und adäquat und auch sonst sachlich zu rechtfertigen ist (H. Mayer, B-VG Kurzkommentar 488 f mwN).
Die Erlassung verbindlicher Taxitarife schränkt die Erwerbsfreiheit ein. Im öffentlichen Interesse könnte eine solche Einschränkung liegen, wenn andernfalls die Versorgung der Bevölkerung mit Taxidienstleistungen gefährdet wäre. Grund dafür könnte sein, dass bei Fehlen eines verbindlichen Taxitarifs überhöhte Preise für Taxidienstleistungen verlangt würden oder dass die Taxiunternehmer einem ruinösen Wettbewerb ausgesetzt wären, der die Versorgung mit Taxidienstleistungen gefährdete.
Der Schutz der Kunden vor überhöhten Taxitarifen könnte nur ein öffentliches Interesse an Höchsttarifen und nicht auch an Mindesttarifen begründen. Angesichts der - jedenfalls in den größeren Städten - großen Zahl von Taxiunternehmen ist aber anzunehmen, dass der Wettbewerb zwischen den Taxiunternehmen überhöhte Preise verhindern werde. Auch in anderen Bereichen der Versorgung mit notwendigen Gütern wird der Preiswettbewerb zugelassen und auf die regulierende Kraft des Markts vertraut.
Ein öffentliches Interesse an Mindesttarifen könnte nur damit begründet werden, dass der andernfalls zu befürchtende ruinöse Wettbewerb die Versorgung mit Taxidienstleistungen gefährdete. Für eine derartige Entwicklung bestehen aber schon wegen der Struktur des Marktes, den eine Vielzahl von kleinen und das Fehlen von den Markt dominierenden großen Anbietern kennzeichnet, keine Anhaltspunkte. Es ist vielmehr anzunehmen, dass Angebot und Nachfrage auch bei Taxidienstleistungen zu für Unternehmer und Kunden annehmbaren Preisen führen werden.
Ein öffentliches Interesse an der Festlegung verbindlicher Taxitarife ist demnach nicht zu erkennen. Sie widerspricht auch der mit dem Wegfall der Bedarfsprüfung (VfSlg 10.932) eingeleiteten Liberalisierung des Marktes an Taxidienstleistungen. Nunmehr ist zwar der freie Zugang zum Markt gewährleistet; die wirtschaftliche Betätigung auf dem Markt ist aber durch verbindliche Taxitarife weiterhin eingeschränkt. Dadurch wird die durch den Wegfall der Bedarfsprüfung notwendig gewordene Anpassung des Angebots an die Nachfrage erschwert, wenn nicht gar verhindert. Dies widerspricht dem öffentlichen Interesse an einem bedarfsgerechten und für Unternehmer und Kunden zufriedenstellenden Angebot an Taxidienstleistungen.
Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Verordnungsermächtigung des § 14 Abs 1 GelVG bestehen daher Bedenken. Der Obersten Gerichtshof beantragt, § 14 Abs 1 GelVG als verfassungswidrig aufzuheben.Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Verordnungsermächtigung des Paragraph 14, Absatz eins, GelVG bestehen daher Bedenken. Der Obersten Gerichtshof beantragt, Paragraph 14, Absatz eins, GelVG als verfassungswidrig aufzuheben.