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Entscheidung 4 Ob 57/10a×

Entscheidung 4 Ob 57/10a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0008715 Rechtssatz 12.07.1984Zivilrecht
Nach § 5 ABGB sind nur die nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes verwirklichten Sachverhalte nach dem neuen Gesetz zu beurteilen, vorher geschehene Handlungen und analog sonstige Sachverhalte aber wie vorher entstandene Rechte weiterhin dem alten Gesetz zu …
RS0008745 Rechtssatz 12.05.1976Zivilrecht
Gemäß § 5 ABGB wirken Gesetze nicht zurück, sie haben daher auf vorher erworbene Rechte keinen Einfluss. Daraus ergibt sich aber für den Fall, dass an ein Dauerrechtsverhältnis, wie die Ehe, eine Dauerrechtsfolge, wie die Unterhaltspflicht, geknüpft ist, da …
RS0008747 Rechtssatz 31.05.1977Zivilrecht
Es ist zwar richtig, dass die Wirkungen einer Gesetzesänderung nicht Tatbestände ergreifen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes verwirklicht wurden. Sofern es sich aber um Dauertatbestände handelt, ist der in den Zeitraum der Herrschaft der neuen R …
RS0031419 Rechtssatz 12.07.1994Zivilrecht
Auf eine Änderung der Rechtslage hat das Gericht in jeder Lage des Verfahrens Bedacht zu nehmen, sofern die neuen Bestimmungen nach ihrem Inhalt auf das in Streit stehende Rechtsverhältnis anzuwenden sind. Es ist daher grundsätzlich nach den Übergangsbestim …
RS0057989 Rechtssatz 16.02.1994Zivilrecht
Ungeachtet des Umstandes, daß der Eingriffszeitpunkt für die Bemessung maßgeblich ist, kann der Betroffene auch die erst nach dem Eingriff vom Gesetzgeber durch eine Änderung der Bestimmungen über die Gewährung bzw Bemessung vorgesehene Ausdehnung des Entsc …
RS0058151 Rechtssatz 05.05.1982Zivilrecht
Aus dieser Gesetzesstelle lässt sich nicht ableiten, dass den Enteigneten bei ungerechtfertigtem Einschreiten eine Kostenersatzpflicht trifft.
RS0082275 Rechtssatz 16.02.1994Zivilrecht
Das Gericht, auf das die Zuständigkeit nach entsprechender Antragstellung übergegangen ist, hat jedenfalls bereits auf eine Rechtsänderung Bedacht zu nehmen, sofern anderslautendes Übergangsrecht fehlt.
RS0085888 Rechtssatz 29.11.1973Zivilrecht
Die Entschädigung ist auf den Zeitpunkt der Aufhebung des Rechtes bezogen festzusetzen, auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Bezahlung des Entschädigungsbetrages ist nicht abzustellen (mit ausführlicher Begründung).