Entscheidungsgründe:
Mit Vertrag vom 22. und 26. September 1978 (Kontokorrentvertrag und Mantelzessionsannahme, Beilage A) räumte die Beklagte der späteren Gemeinschuldnerin A*** GesmbH & Co KG (kurz: Firma A***) einen Fakturenzessionskredit in der Höhe von 1,000.000 S bis 30. September 1979 ein. Die Vertragspartner vereinbarten hiebei unter anderem, daß die Firma A*** als Sicherstellung für diesen Kredit unwiderruflich Forderungen gegen solvente Drittschuldner in offener Form abzutreten hatte; sie war verpflichtet, der Beklagten das Bestehen dieser Forderungen durch Übergabe einer ordnungsgemäß unterfertigten Abtretungserklärung und durch Einreichung der Originalfakturen samt Kopien nachzuweisen. Die Bevorschussung der abgetretenen Forderungen war mit höchstens 70 % begrenzt. Sollte der eingeräumte Kredit durch die abgetretenen Forderungen nicht mehr gedeckt sein, dann war die Firma A*** verpflichtet, weitere Forderungen zu zedieren, bis das Deckungsverhältnis wieder erreicht war.
Mit Schreiben vom 19. April 1979 (Beilage B) erhöhte die Beklagte den der Firma A*** gewährten Fakturenzessionskredit auf 2,5 Millionen S und mit Vereinbarung vom 13. Februar 1980 (Beilage F) unter Aufrechterhaltung sämtlicher bisherigen Sicherheiten und Bedingungen auf 3,5 Millionen S. Auf Grund dieser Vereinbarungen trat die Firma A*** in der Zeit vom 19. November 1979 bis 26. März 1980 17 durch Rechnung belegte Forderungen mit einer Gesamtsumme von 1,793.503,64 S an die Beklagte ab. Im einzelnen sind diese Forderungen in der Entscheidung des Obersten
Gerichtshofes vom 8. Mai 1984, 4 Ob 559/83 (SZ 57/87 = JBl 1985, 494
= EvBl 1985/92 = RdW 1984, 242), auf die auch sonst verwiesen wird,
angeführt. Auf Grund dieser Zessionen gingen bisher bei der Beklagten 617.300,92 S zuzüglich 20.600 S im zweiten Rechtsgang, zusammen sohin 637.900,92 S, ein.
Über das Vermögen der Firma A*** (im folgenden auch: Gemeinschuldnerin) wurde mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 19. Mai 1980, S 68/80-1, auf Grund der Anträge der Wiener Gebietskrankenkasse vom 13. November 1979 (6 Nc 2199/79 des Handelsgerichtes Wien) sowie des E*** S*** und der A*** C*** vom 24. Jänner 1980 (6 Nc 164/80 des Handelsgerichtes Wien) der Konkurs eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt. Dieser begehrte zuletzt, die - im Klagebegehren einzeln angeführten - Zessionen der Gemeinschuldnerin mit den ausgewiesenen Forderungsbeträgen von zusammen 1,793.503,64 S gegenüber den Konkursgläubigern im Konkurs der Firma A*** für unwirksam zu erklären und die Beklagte schuldig zu erkennen, 637.900,92 S sA zu zahlen.
Der Masseverwalter hatte sich im ersten Rechtsgang auf die Anfechtungsgründe der §§ 30 Abs 1 Z 1 und 31 Abs 1 Z 2, erster und zweiter Fall, KO gestützt. Gegenstand des Revisionsverfahrens im zweiten Rechtsgang ist nur noch die Frage, ob der Anfechtungsgrund des § 31 Abs 1 Z 2, zweiter Fall, KO (für die Gläubiger nachteilige Rechtsgeschäfte) vorliegt. Dazu brachte der Masseverwalter im wesentlichen vor: Die angefochtenen Abtretungen seien innerhalb der letzten 60 Tage vor dem Antrag auf Konkurseröffnung und auch innerhalb der letzten 6 Monate vor der tatsächlichen Konkurseröffnung erfolgt. Den mit der gegenständlichen Kreditsache befaßten Angestellten der Zentrale der Beklagten sei die ungünstige wirtschaftliche Entwicklung der Gemeinschuldnerin, ihr Vermögensfall und die Erhebung der Konkursanträge gegen sie bekannt gewesen; sie hätten jedenfalls davon wissen müssen. Daß aus der Eingehung der angefochtenen Zessionsgeschäfte für die Gläubiger Nachteile nicht zu erwarten gewesen seien, habe die Beklagte zu beweisen. Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie habe die Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin weder gekannt noch kennen müssen und auch von den Konkurseröffnungsanträgen keine Kenntnis gehabt. Noch im Jänner 1980 habe ein von der Beklagten veranlaßter Revisionsbericht über die wirtschaftliche Lage der Gemeinschuldnerin keine Hinweise auf eine Zahlungsunfähigkeit oder Konkursreife ergeben, sondern eine erfolgversprechende Sanierung erwarten lassen. Die Beklagte habe sich die Rechnungen aus der weiteren Tätigkeit der Gemeinschuldnerin abtreten lassen, also Vermögenswerte, die gar nicht entstanden wären, wenn der zusätzliche Kredit nicht gewährt worden wäre. Die Beiziehung eines Bausachverständigen zur Revisionsprüfung sei unzumutbar gewesen. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im zweiten Rechtsgang statt und traf folgende für das Revisionsverfahren noch wesentliche Feststellungen:Der Masseverwalter hatte sich im ersten Rechtsgang auf die Anfechtungsgründe der Paragraphen 30, Absatz eins, Ziffer eins und 31 Absatz eins, Ziffer 2,, erster und zweiter Fall, KO gestützt. Gegenstand des Revisionsverfahrens im zweiten Rechtsgang ist nur noch die Frage, ob der Anfechtungsgrund des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2,, zweiter Fall, KO (für die Gläubiger nachteilige Rechtsgeschäfte) vorliegt. Dazu brachte der Masseverwalter im wesentlichen vor: Die angefochtenen Abtretungen seien innerhalb der letzten 60 Tage vor dem Antrag auf Konkurseröffnung und auch innerhalb der letzten 6 Monate vor der tatsächlichen Konkurseröffnung erfolgt. Den mit der gegenständlichen Kreditsache befaßten Angestellten der Zentrale der Beklagten sei die ungünstige wirtschaftliche Entwicklung der Gemeinschuldnerin, ihr Vermögensfall und die Erhebung der Konkursanträge gegen sie bekannt gewesen; sie hätten jedenfalls davon wissen müssen. Daß aus der Eingehung der angefochtenen Zessionsgeschäfte für die Gläubiger Nachteile nicht zu erwarten gewesen seien, habe die Beklagte zu beweisen. Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie habe die Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin weder gekannt noch kennen müssen und auch von den Konkurseröffnungsanträgen keine Kenntnis gehabt. Noch im Jänner 1980 habe ein von der Beklagten veranlaßter Revisionsbericht über die wirtschaftliche Lage der Gemeinschuldnerin keine Hinweise auf eine Zahlungsunfähigkeit oder Konkursreife ergeben, sondern eine erfolgversprechende Sanierung erwarten lassen. Die Beklagte habe sich die Rechnungen aus der weiteren Tätigkeit der Gemeinschuldnerin abtreten lassen, also Vermögenswerte, die gar nicht entstanden wären, wenn der zusätzliche Kredit nicht gewährt worden wäre. Die Beiziehung eines Bausachverständigen zur Revisionsprüfung sei unzumutbar gewesen. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im zweiten Rechtsgang statt und traf folgende für das Revisionsverfahren noch wesentliche Feststellungen:
Der Firma A*** wurde es spätestens um die Mitte des Jahres 1978 objektiv unmöglich, ihre Verbindlichkeiten bei redlicher Gebarung noch in angemessener Frist zu erfüllen; dem verantwortlichen Geschäftsleiter der Firma A*** war die eingetretene Zahlungsunfähigkeit spätestens Ende 1978 erkennbar. Das gegenständliche Kreditgeschäft wurde in der Kreditabteilung der Zentrale der Beklagten abgewickelt, in der Johann S*** als Oberprokurist beschäftigt war. Johann S*** bemerkte schon etwa ein Jahr vor der Konkurseröffnung Liquiditätsschwierigkeiten der Gemeinschuldnerin, die Günter A*** - der Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der Gemeinschuldnerin - mit der Notwendigkeit der Rückzahlung von Geschäftsschulden seiner Frau begründete. Damals erfuhr Johann S*** auch, daß die Wiener Gebietskrankenkasse Gläubigerin war und daß es bereits ein Exekutionsverfahren gegeben hatte, das nach Ratenzahlung eingestellt worden war. S*** ließ sich zwar in der Folge von Günter A*** Belege über die Zahlungen an die Wiener Gebietskrankenkasse zeigen, doch prüfte er nicht, ob es sich um Voll- oder Akontozahlungen handelte. Er forschte bei der Wiener Gebietskrankenkasse auch nicht nach, ob dort noch (oder neuerlich) Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin bestanden. Nach kurzer Zeit meldete Günter A***, daß die finanziellen Schwierigkeiten durch die gute Auftragslage behoben seien.
Im Spätherbst 1979 erzählte Günter A*** dem Johann S*** neuerlich von Zahlungsschwierigkeiten wegen Rückzahlung von Geschäftsschulden seiner Frau und wegen starker Erweiterung des Betriebsumfanges. Ende 1979 erlangte Johann S*** von dem eingangs erwähnten Konkursantrag der Wiener Gebietskrankenkasse sowie davon Kenntnis, daß Lieferanten der Gemeinschuldnerin angekündigt hatten, ihre Forderungen exekutiv zu betreiben. Johann S*** forschte nicht nach dem Schicksal dieses Konkursantrages, sondern verließ sich auf die Angaben Günter A***, die Schwierigkeiten seien beseitigt worden, und auf die vorgezeigten Belege, wonach die Verbindlichkeiten gegenüber der Wiener Gebietskrankenkasse beglichen worden seien. Zu dieser Zeit erfuhr Johann S*** auch von dem weiteren oben erwähnten Konkursantrag. Günter A*** erklärte, er habe sowohl mit der Wiener Gebietskrankenkasse als auch mit den Lieferanten Zahlungsvereinbarungen treffen können.
Die Beklagte ließ eine Überziehung des Kreditrahmens zu, doch gab Johann S*** im Dezember 1979 und im Jänner 1980 den Auftrag, Schecks der Firma A*** nicht einzulösen. In der Zeit vom 9. Jänner bis 17. Jänner 1980 fand eine Prüfung der Gebarung der Firma A*** durch einen Prüfer der Beklagten statt. Nach diesem Bericht bestand kein Grund zur Beanstandung, weil die Firma A*** eine "recht zufriedenstellende Entwicklung" (stark steigende Umsatztendenz, günstige Kostenstruktur, Erwirtschaftung ansehnlicher Gewinne) nehme. Das Unternehmen besitze gute Wachstumsmöglichkeit und werde das finanzielle Gleichgewicht nach der durch Zahlungen für die Ehefrau des Günter A*** in der zweiten Jahreshälfte 1979 entstandenen Liquiditätsenge in den nächsten sechs bis acht Monaten wieder gewinnen. Günter A*** beabsichtige, in nächster Zeit rund 2 Millionen S in das Unternehmen einzuschießen; die Auftragslage sei günstig. Der Prüfer empfahl der Geschäftsleitung der Beklagten, die beantragte Erhöhung des Fakturenzessionsrahmens zu bewilligen. Der Bankprüfer, der offenbar auf Grund unrichtiger Unterlagen zu völlig falschen Schlüssen gekommen war, hätte sich verhältnismäßig leicht ein Bild von der wahren Lage der Firma A*** verschaffen können, wenn er sich davon überzeugt hätte, wie weit sie ihren Verpflichtungen gegenüber der Abgabenbehörde nachkam. Er hätte auf diese Weise zB erfahren, daß der ihm vorgelegte Jahresabschluß zum 31. Dezember 1978 dem Finanzamt nicht überreicht worden war, und hätte daraus seine Schlüsse ziehen können. Da zum Zeitpunkt der Bankprüfung bekannt war, daß ein Konkursantrag gegen die Firma A*** lief, hätte sich der Prüfer nicht nur eingehend mit der Abführung der (Sozialversicherungs-)Beiträge der Kommanditgesellschaft befassen, sondern auch prüfen müssen, ob noch andere andrängende Gläubiger vorhanden waren, und auch Feststellungen darüber treffen müssen, ob gegen die Firma A*** Klagen und Exekutionen liefen, was seit 1978 der Fall war. Im Prüfungsbericht ist von Feststellungen in dieser Richtung keine Rede. Auch der Wert der halbfertigen und fertigen Bauten per 30. November 1979 wurde im Prüfungsbericht in völlig unzureichender Weise ermittelt. Es wurde lediglich der Grad der Fertigstellung von dem (nicht fachkundigen) Prüfer stichprobenweise festgestellt. Der Wert dieser Bauten betrug rund 5,5 Millionen S. Die Heranziehung eines einschlägigen Sachverständigen wäre angezeigt gewesen. In seiner rechtlichen Beurteilung verwies das Erstgericht zunächst auf den bereits eingangs zitierten Aufhebungsbeschluß des Obersten Gerichtshofes vom 8. Mai 1984, 4 Ob 559/83, nach dem der Anfechtungsgrund des § 30 KO nicht vorliege. Auch der Anfechtungsgrund des § 31 Abs 1 Z 2, erster Fall, KO sei nicht gegeben. Was den Anfechtungsgrund des § 31 Abs 1 Z 2, zweiter Fall, KO betreffe, habe jedoch die Beklagte den ihr obliegenden Beweis, daß aus besonderen Gründen aus den angefochtenen Zessionen Nachteile für die übrigen Gläubiger nicht zu erwarten gewesen seien, nicht erbracht. Der Beweis der Unbedenklichkeit sei ihr mißlungen: Die Gebarungsprüfung sei mehr als ein halbes Jahr nach dem Zeitpunkt erfolgt, in dem die Beklagte von der Zahlungsunfähigkeit der Firma A*** wissen mußte; sie habe unrichtige Resultate ergeben, weil der Prüfer der Beklagten nicht sorgfältig vorgegangen sei. Maßnahmen gegen ein Versickern der Kreditmittel seien nicht einmal behauptet worden. Behauptet habe die Beklagte zwar, sie habe sich als Sicherheit für den in der Krise gewährten Kredit Forderungen abtreten lassen, die, wenn der Kredit nicht gewährt worden wäre, gar nicht entstanden wären; das Beweisverfahren habe aber dafür keinen Anhaltspunkt erbracht. Erwiesen sei, daß sich die Beklagte jedes Mal nur Forderungen aus bereits verfaßten Rechnungen abtreten ließ, also über bereits geleistete und nicht erst mit Hilfe des neuen Kredits zu erbringende Arbeiten und Lieferungen. Da der Beklagten der Beweis der Unbedenklichkeit der typisch nachteiligen Zessionsgeschäfte nicht gelungen sei, liege der Anfechtungsgrund nach § 31 Abs 1 Z 2, zweiter Fall, KO vor.Die Beklagte ließ eine Überziehung des Kreditrahmens zu, doch gab Johann S*** im Dezember 1979 und im Jänner 1980 den Auftrag, Schecks der Firma A*** nicht einzulösen. In der Zeit vom 9. Jänner bis 17. Jänner 1980 fand eine Prüfung der Gebarung der Firma A*** durch einen Prüfer der Beklagten statt. Nach diesem Bericht bestand kein Grund zur Beanstandung, weil die Firma A*** eine "recht zufriedenstellende Entwicklung" (stark steigende Umsatztendenz, günstige Kostenstruktur, Erwirtschaftung ansehnlicher Gewinne) nehme. Das Unternehmen besitze gute Wachstumsmöglichkeit und werde das finanzielle Gleichgewicht nach der durch Zahlungen für die Ehefrau des Günter A*** in der zweiten Jahreshälfte 1979 entstandenen Liquiditätsenge in den nächsten sechs bis acht Monaten wieder gewinnen. Günter A*** beabsichtige, in nächster Zeit rund 2 Millionen S in das Unternehmen einzuschießen; die Auftragslage sei günstig. Der Prüfer empfahl der Geschäftsleitung der Beklagten, die beantragte Erhöhung des Fakturenzessionsrahmens zu bewilligen. Der Bankprüfer, der offenbar auf Grund unrichtiger Unterlagen zu völlig falschen Schlüssen gekommen war, hätte sich verhältnismäßig leicht ein Bild von der wahren Lage der Firma A*** verschaffen können, wenn er sich davon überzeugt hätte, wie weit sie ihren Verpflichtungen gegenüber der Abgabenbehörde nachkam. Er hätte auf diese Weise zB erfahren, daß der ihm vorgelegte Jahresabschluß zum 31. Dezember 1978 dem Finanzamt nicht überreicht worden war, und hätte daraus seine Schlüsse ziehen können. Da zum Zeitpunkt der Bankprüfung bekannt war, daß ein Konkursantrag gegen die Firma A*** lief, hätte sich der Prüfer nicht nur eingehend mit der Abführung der (Sozialversicherungs-)Beiträge der Kommanditgesellschaft befassen, sondern auch prüfen müssen, ob noch andere andrängende Gläubiger vorhanden waren, und auch Feststellungen darüber treffen müssen, ob gegen die Firma A*** Klagen und Exekutionen liefen, was seit 1978 der Fall war. Im Prüfungsbericht ist von Feststellungen in dieser Richtung keine Rede. Auch der Wert der halbfertigen und fertigen Bauten per 30. November 1979 wurde im Prüfungsbericht in völlig unzureichender Weise ermittelt. Es wurde lediglich der Grad der Fertigstellung von dem (nicht fachkundigen) Prüfer stichprobenweise festgestellt. Der Wert dieser Bauten betrug rund 5,5 Millionen S. Die Heranziehung eines einschlägigen Sachverständigen wäre angezeigt gewesen. In seiner rechtlichen Beurteilung verwies das Erstgericht zunächst auf den bereits eingangs zitierten Aufhebungsbeschluß des Obersten Gerichtshofes vom 8. Mai 1984, 4 Ob 559/83, nach dem der Anfechtungsgrund des Paragraph 30, KO nicht vorliege. Auch der Anfechtungsgrund des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2,, erster Fall, KO sei nicht gegeben. Was den Anfechtungsgrund des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2,, zweiter Fall, KO betreffe, habe jedoch die Beklagte den ihr obliegenden Beweis, daß aus besonderen Gründen aus den angefochtenen Zessionen Nachteile für die übrigen Gläubiger nicht zu erwarten gewesen seien, nicht erbracht. Der Beweis der Unbedenklichkeit sei ihr mißlungen: Die Gebarungsprüfung sei mehr als ein halbes Jahr nach dem Zeitpunkt erfolgt, in dem die Beklagte von der Zahlungsunfähigkeit der Firma A*** wissen mußte; sie habe unrichtige Resultate ergeben, weil der Prüfer der Beklagten nicht sorgfältig vorgegangen sei. Maßnahmen gegen ein Versickern der Kreditmittel seien nicht einmal behauptet worden. Behauptet habe die Beklagte zwar, sie habe sich als Sicherheit für den in der Krise gewährten Kredit Forderungen abtreten lassen, die, wenn der Kredit nicht gewährt worden wäre, gar nicht entstanden wären; das Beweisverfahren habe aber dafür keinen Anhaltspunkt erbracht. Erwiesen sei, daß sich die Beklagte jedes Mal nur Forderungen aus bereits verfaßten Rechnungen abtreten ließ, also über bereits geleistete und nicht erst mit Hilfe des neuen Kredits zu erbringende Arbeiten und Lieferungen. Da der Beklagten der Beweis der Unbedenklichkeit der typisch nachteiligen Zessionsgeschäfte nicht gelungen sei, liege der Anfechtungsgrund nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2,, zweiter Fall, KO vor.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen als unbedenklich und hielt auch die Rechtsrüge nicht für berechtigt.
Voraussetzung für eine Anfechtung nach § 31 Abs 1 Z 2, zweiter Fall, KO sei neben der objektiven Voraussetzung der Vornahme der Rechtshandlung nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder dem Konkurseröffnungsantrag und der subjektiven Voraussetzung des Kennens oder Kennenmüssens der Zahlungsunfähigkeit der Umstand, daß das angefochtene Rechtsgeschäft für die übrigen Gläubiger nachteilig sei. Wenn der Gläubiger dem in die Krise geratenen Schuldner gegen Bestellung weiterer Sicherheiten Kredit gebe, liege eine "typische Nachteiligkeit" vor; in diesem Fall obliege es dem Anfechtungsgegner, Umstände darzutun, die aus besonderen Gründen Nachteile für die Gläubiger nicht erwarten ließen.Voraussetzung für eine Anfechtung nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2,, zweiter Fall, KO sei neben der objektiven Voraussetzung der Vornahme der Rechtshandlung nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder dem Konkurseröffnungsantrag und der subjektiven Voraussetzung des Kennens oder Kennenmüssens der Zahlungsunfähigkeit der Umstand, daß das angefochtene Rechtsgeschäft für die übrigen Gläubiger nachteilig sei. Wenn der Gläubiger dem in die Krise geratenen Schuldner gegen Bestellung weiterer Sicherheiten Kredit gebe, liege eine "typische Nachteiligkeit" vor; in diesem Fall obliege es dem Anfechtungsgegner, Umstände darzutun, die aus besonderen Gründen Nachteile für die Gläubiger nicht erwarten ließen.
Das Vorliegen der objektiven und subjektiven Voraussetzungen nach § 31 Abs 1 Z 2 KO sei nicht zweifelhaft. Die Beklagte hätte bereits Mitte 1979 den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Firma A*** erkennen müssen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte eine sorgfältige Prüfung der Vermögenslage der späteren Gemeinschuldnerin erfolgen müssen. Die Prüfung der Kreditnehmerin im Jänner 1980 sei verspätet gewesen und völlig unzureichend ausgeführt worden. Sie sei nicht geeignet gewesen, Nachteile von den übrigen Gläubigern abzuwenden. Ob eine rechtzeitige Prüfung eine erfolgversprechende Sanierung hätte erwarten lassen, könne dahingestellt bleiben. Es könne keine Rede davon sein, daß sich die Beklagte als Sicherheit Vermögenswerte hätte bestellen lassen, die ohne den gewährten Kredit nicht entstanden wären.Das Vorliegen der objektiven und subjektiven Voraussetzungen nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, KO sei nicht zweifelhaft. Die Beklagte hätte bereits Mitte 1979 den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Firma A*** erkennen müssen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte eine sorgfältige Prüfung der Vermögenslage der späteren Gemeinschuldnerin erfolgen müssen. Die Prüfung der Kreditnehmerin im Jänner 1980 sei verspätet gewesen und völlig unzureichend ausgeführt worden. Sie sei nicht geeignet gewesen, Nachteile von den übrigen Gläubigern abzuwenden. Ob eine rechtzeitige Prüfung eine erfolgversprechende Sanierung hätte erwarten lassen, könne dahingestellt bleiben. Es könne keine Rede davon sein, daß sich die Beklagte als Sicherheit Vermögenswerte hätte bestellen lassen, die ohne den gewährten Kredit nicht entstanden wären.
Zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlungen sei die Firma A*** bereits über ein Jahr objektiv zahlungsunfähig und dieser Umstand seit mehr als drei Monaten der Beklagten erkennbar gewesen. Die Beklagte habe nicht einmal behauptet, in dieser Zeit irgendwelche Sanierungsmaßnahmen getroffen zu haben, so daß sich die Frage, ob diese allenfalls erfolgversprechend gewesen wären, gar nicht stelle. Der Beklagten sei es daher nicht gelungen darzutun, daß durch die Gewährung weiterer Kreditmittel eine Schädigung der übrigen Gläubiger nicht zu erwarten war.
Die Beklagte erhebt Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung; sie beantragt, das Urteil der zweiten Instanz dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde. Der klagende Masseverwalter beantragt, der Revision der Beklagten nicht Folge zu geben.