Der Kläger macht Schadenersatzansprüche gegen die Beklagten geltend, weil sie die Ausübung der ihm eingeräumten Dienstbarkeit der Wohnung an bestimmten Teilen der Liegenschaft EZ 801, KG L, mit dem Wohnhaus S-straße 6 vereitelt hatten, und weil sie auf einem Grundstück, woran ihm Nutzungsrechte zustunden, zehn Obstbäume umgeschlagen hätten. Der Kläger brachte die Klage beim Bezirksgericht ein, gestützt auf § 49 Abs. 2 Z. 3 JN Eine gleichartige Klage hatte er vorher beim Gerichtshof eingebracht. Sie war aber a limine zurückgewiesen worden.Der Kläger macht Schadenersatzansprüche gegen die Beklagten geltend, weil sie die Ausübung der ihm eingeräumten Dienstbarkeit der Wohnung an bestimmten Teilen der Liegenschaft EZ 801, KG L, mit dem Wohnhaus S-straße 6 vereitelt hatten, und weil sie auf einem Grundstück, woran ihm Nutzungsrechte zustunden, zehn Obstbäume umgeschlagen hätten. Der Kläger brachte die Klage beim Bezirksgericht ein, gestützt auf Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 3, JN Eine gleichartige Klage hatte er vorher beim Gerichtshof eingebracht. Sie war aber a limine zurückgewiesen worden.
Das Erstgericht wies die Klage, nachdem die Beklagten die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit erhoben hatten, zurück.
Das Erstgericht begrundete die Zurückweisung damit, daß Schadenersatzansprüche keine Streitigkeiten über die Dienstbarkeit der Wohnung im Sinne des § 49 Abs. 2 Z. 3 JN seien, auch wenn der Rechtsgrund des Schadenersatzanspruches eine Verletzung des Rechtes zur Ausübung der Dienstbarkeit der Wohnung sei. Das gehe schon aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang hervor. Wenn Klagen wegen Entschädigungsansprüchen aus Bestandverträgen im Sinne des § 49 Abs. 2 Z. 5 JN in die Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichtes fielen, so sei dies durch den Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung ("Streitigkeiten aus Bestandverträgen") gerechtfertigt.Das Erstgericht begrundete die Zurückweisung damit, daß Schadenersatzansprüche keine Streitigkeiten über die Dienstbarkeit der Wohnung im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 3, JN seien, auch wenn der Rechtsgrund des Schadenersatzanspruches eine Verletzung des Rechtes zur Ausübung der Dienstbarkeit der Wohnung sei. Das gehe schon aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang hervor. Wenn Klagen wegen Entschädigungsansprüchen aus Bestandverträgen im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN in die Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichtes fielen, so sei dies durch den Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung ("Streitigkeiten aus Bestandverträgen") gerechtfertigt.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers Folge, behob den angefochtenen Beschluß und trug dem Erstgericht auf, das gesetzmäßige Verfahren fortzusetzen. Hiezu führte das Berufungsgericht aus.
Der geltend gemachte Schadenersatzanspruch stehe in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem behaupteten Recht der Wohnungsdienstbarkeit und werde daraus abgeleitet. Eine Klage auf Duldung der Ausübung der Wohnungsdienstbarkeit bzw. auf Beseitigung des Hindernisses gegen die Ausübung gemäß § 523 ABGB falle ohne Zweifel unter die Zuständigkeitsbestimmung des § 49 Abs. 2 Z. 3 JN. Wenn nun der Kläger nicht den Erfüllungsanspruch, sondern an dessen Stelle einen Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung geltend mache, so beruhe dieser Anspruch auf demselben Rechtsgrund, nämlich dem behaupteten Recht der Wohnungsdienstbarkeit. Dies sei als Streitigkeit über die Dienstbarkeit der Wohnung anzusehen.Der geltend gemachte Schadenersatzanspruch stehe in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem behaupteten Recht der Wohnungsdienstbarkeit und werde daraus abgeleitet. Eine Klage auf Duldung der Ausübung der Wohnungsdienstbarkeit bzw. auf Beseitigung des Hindernisses gegen die Ausübung gemäß Paragraph 523, ABGB falle ohne Zweifel unter die Zuständigkeitsbestimmung des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 3, JN. Wenn nun der Kläger nicht den Erfüllungsanspruch, sondern an dessen Stelle einen Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung geltend mache, so beruhe dieser Anspruch auf demselben Rechtsgrund, nämlich dem behaupteten Recht der Wohnungsdienstbarkeit. Dies sei als Streitigkeit über die Dienstbarkeit der Wohnung anzusehen.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Beklagten nicht Folge.