Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Kläger vertritt auch in der Revision die Ansicht, er habe die Vorwürfe gegen seine Frau im Hinblick auf die umlaufenden Gerüchte nicht grundlos erhoben, so daß sie ihm nicht als schwere Eheverfehlung anzulasten seien.
Dem ist jedoch nicht zu folgen. Der Kläger war zwar in einer unangenehmen Situation, als ihm Gerüchte und Anspielungen darüber zugetragen wurden, daß seine Frau andere Männer lieber sähe als ihn, wobei er allerdings auch Äußerungen, die gar nicht so gemeint waren, als Hinweis auf eine Untreue seiner Frau verstand. Der Beklagte, der an der Ehe festhält und behauptet, seiner Frau verziehen zu haben (S 10), sagte jedoch selbst als Partei aus, daß die Klägerin den ehebrecherischen Umgang im April 1984 beendet habe. Dennoch warf er der Klägerin den - objektiv ohnehin nicht beweisbaren - Ehebruch immer wieder vor, wobei er sich nicht auf eine wenigstens einigermaßen sachliche Kritik beschränkte, sondern die Verpflichtung zur anständigen Begegnung dadurch gröblich verletzte, daß er die Klägerin wiederholt mit Ausdrücken wie "Hure, Oberhure, Drecksau", belegte und sie sogar noch während des Ehescheidungsverfahrens am 21.4.1986 im Verlaufe einer Auseinandersetzung, in der es wiederum um den vermeintlichen Ehebruch ging, mißhandelte. Das Verhalten des Beklagten ist daher nicht entschuldbar. Es ging über eine zulässige Reaktion auf eine vermeintliche Verfehlung des anderen Ehepartners weit hinaus und bildet daher - wie die Vorinstanzen zutreffend erkannten - eine schwere Eheverfehlung im Sinne des § 49 EheG. Zusätzliche Kränkungen bereitete der Beklagte der Klägerin dadurch, daß er ihre Verwandten pauschal als "Stürzler" und "Gauner" bezeichnete und die Beziehungen der Klägerin zu ihren Verwandten dadurch zu unterbinden suchte, daß er diese aus dem Hause wies. Ein Mitverschulden der Klägerin liegt nicht vor, weil sie nicht voraussehen konnte, daß die Kontakte zu ihrem Schwager (für den sie arbeitete und Einkäufe besorgte) Anlaß zu derartigen Gerüchten geben würden, und Walter P*** in der Folge über ihr Ersuchen ohnehin nicht mehr auf Besuch kam.Dem ist jedoch nicht zu folgen. Der Kläger war zwar in einer unangenehmen Situation, als ihm Gerüchte und Anspielungen darüber zugetragen wurden, daß seine Frau andere Männer lieber sähe als ihn, wobei er allerdings auch Äußerungen, die gar nicht so gemeint waren, als Hinweis auf eine Untreue seiner Frau verstand. Der Beklagte, der an der Ehe festhält und behauptet, seiner Frau verziehen zu haben (S 10), sagte jedoch selbst als Partei aus, daß die Klägerin den ehebrecherischen Umgang im April 1984 beendet habe. Dennoch warf er der Klägerin den - objektiv ohnehin nicht beweisbaren - Ehebruch immer wieder vor, wobei er sich nicht auf eine wenigstens einigermaßen sachliche Kritik beschränkte, sondern die Verpflichtung zur anständigen Begegnung dadurch gröblich verletzte, daß er die Klägerin wiederholt mit Ausdrücken wie "Hure, Oberhure, Drecksau", belegte und sie sogar noch während des Ehescheidungsverfahrens am 21.4.1986 im Verlaufe einer Auseinandersetzung, in der es wiederum um den vermeintlichen Ehebruch ging, mißhandelte. Das Verhalten des Beklagten ist daher nicht entschuldbar. Es ging über eine zulässige Reaktion auf eine vermeintliche Verfehlung des anderen Ehepartners weit hinaus und bildet daher - wie die Vorinstanzen zutreffend erkannten - eine schwere Eheverfehlung im Sinne des Paragraph 49, EheG. Zusätzliche Kränkungen bereitete der Beklagte der Klägerin dadurch, daß er ihre Verwandten pauschal als "Stürzler" und "Gauner" bezeichnete und die Beziehungen der Klägerin zu ihren Verwandten dadurch zu unterbinden suchte, daß er diese aus dem Hause wies. Ein Mitverschulden der Klägerin liegt nicht vor, weil sie nicht voraussehen konnte, daß die Kontakte zu ihrem Schwager (für den sie arbeitete und Einkäufe besorgte) Anlaß zu derartigen Gerüchten geben würden, und Walter P*** in der Folge über ihr Ersuchen ohnehin nicht mehr auf Besuch kam.
Die Vorinstanzen haben auch zutreffend angenommen, daß die Ehe der Streitteile infolge der Verfehlungen des Beklagten unheilbar zerrüttet ist. Hiefür genügt es, daß der klagende Ehegatte (bei objektiver Betrachtung berechtigt) die eheliche Gesinnung verloren hat (EFSlg. 41.241, 48.765).
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.