Begründung:
Mit Beschluß vom 29. April 1987 überwies das Erstgericht auf Antrag des Jugendamtes die Minderjährigen Daniel und Isabella W*** der gerichtlichen Erziehungshilfe und ordnete ihre Unterbringung in einer Pflegefamilie an.
Es stellte folgenden wesentlichen Sachverhalt fest:
Die Mutter der beiden Kinder, Sylvia W***, geboren am 14. Februar 1967, die selbst bei Pflegeeltern und sodann bei ihrer Tante aufgewachsen ist, unterhielt schon im Jahr 1983 zu mehreren Männern gleichzeitig intime Beziehungen. Kurz nach der Geburt des zweiten Kindes wurde die Beziehung zum Vater der beiden Kinder Boules S*** H*** gelöst. In der Folge hatte Sylvia W*** Beziehungen zu verschiedenen anderen Männern, die die Beaufsichtigung der Kinder während der Nachtschicht der als Küchengehilfin arbeitenden Mutter übernahmen. Untertags waren die Kinder bei einer Tagesmutter. Hiebei fiel auf, daß die Kinder bereits um 9.00 Uhr derart übermüdet waren, daß sie sich schlafen legten. Darüber hinaus waren sie nahezu unfähig, zu spielen, und wünschten immer wieder das Einschalten des Fernsehapparates. Auch die körperliche Pflege der Kinder durch die Mutter ließ stark zu wünschen übrig. Seit Jänner 1987 brachte die Mutter die Kinder nur noch unregelmäßig zur Tagesmutter, im Februar 1987 nur einmal; mit 2. März 1987 wurde das Betreuungsverhältnis daher aufgekündigt. Nunmehr hat der arbeitslose Lebensgefährte der Mutter, Manfred H*** - die Lebensgemeinschaft besteht seit November 1986 -, während deren Arbeitszeit von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr die Pflege übernommen. Die Mutter ist gefühlsmäßig wenig ansprechbar und sich ihrer Verantwortung für die Kinder nicht bewußt. Für sie steht im Vordergrund, daß sie entlastet wird und ihr die Kinder von anderen Personen abgenommen werden. So gab sie Daniel und die erst wenige Monate alte Isabella dem Vater der Kinder über das Wochenende mit, ohne zu wissen, wo dieser wohnt, und ohne seine Lebensgefährtin zu kennen. Sie spricht kaum mit ihren Kindern und geht mit ihnen fast nie spazieren oder auf einen Spielplatz. Aus einer starken Bequemlichkeitshaltung heraus zeigt sie sich den Kindern gegenüber sehr gewährend. Manfred H***, von dem die Mutter ein Kind erwartet, kann sich wesentlich besser auf die kindlichen Bedürfnisse einstellen; er zeigt im Umgang mit der Mutter und den Kindern allerdings große Nachgiebigkeit und überläßt die Entscheidung über eine mögliche gemeinsame Zukunft weitestgehend der Mutter. Die mangelnde Förderung und unzureichende Betreuung führte bei dem älteren Kind, Daniel, zu bedeutenden Entwicklungsrückständen von sechs bis zehn Monaten in fast allen Bereichen (optische Wahrnehmung, Handgeschick, Körperkontrolle, Sprache, akustische Wahrnehmung); am größten ist der Rückstand in der Sprach- und Sozialentwicklung. Die minderjährige Isabella versteht es wesentlich besser, ihre Wünsche durchzusetzen und die Aufmerksamkeit der Erwachsenen auf sich zu ziehen. Bei ihr liegt ein Entwicklungsrückstand nicht vor.
Rechtlich folgerte das Erstgericht, daß von der Mutter eine kontinuierliche, konsequente und förderliche Erziehung nicht zu erwarten sei. Auf Grund ihrer Bindungsschwäche, aber auch der nachgiebigen Haltung Manfred H*** könne auch nicht davon ausgegangen werden, daß sich diese Beziehung als stabil erweisen werde.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und vertrat die Ansicht, daß ohne Erziehungshilfe die Gefahr bestehe, daß die moralische und geistige Entwicklung der beiden Kinder ebenso vernachlässigt werde wie ihre körperliche Pflege.