Die Revision ist zur Gänze unzulässig:
Soweit sich der Kläger gegen die Entscheidung über sein zu 2 C 62/87 erhobenes Begehren auf Zahlung von S 11.000 richtet, ist sein Rechtsmittel, da der Beschwerdegegenstand S 15.000 nicht übersteigt, in jedem Fall - unabhängig davon, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO abhängt oder nicht - unzulässig (§ 502 Abs 2 Z 2 ZPO). Die Verbindung mit dem Rechtsstreit zu 2 C 214/87 hat auf die Frage der Rechtsmittelzulässigkeit keinen Einfluß; eine Zusammenrechnung der Streitwerte findet nicht statt (Fasching III 893; JBl 1957, 20; Arb.7.336 ua).Soweit sich der Kläger gegen die Entscheidung über sein zu 2 C 62/87 erhobenes Begehren auf Zahlung von S 11.000 richtet, ist sein Rechtsmittel, da der Beschwerdegegenstand S 15.000 nicht übersteigt, in jedem Fall - unabhängig davon, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO abhängt oder nicht - unzulässig (Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO). Die Verbindung mit dem Rechtsstreit zu 2 C 214/87 hat auf die Frage der Rechtsmittelzulässigkeit keinen Einfluß; eine Zusammenrechnung der Streitwerte findet nicht statt (Fasching römisch drei 893; JBl 1957, 20; Arb.7.336 ua).
Die Revision gegen den Ausspruch über die Klageforderung von S 67.650 (2 C 214/87) ist hingegen mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zurückzuweisen:Die Revision gegen den Ausspruch über die Klageforderung von S 67.650 (2 C 214/87) ist hingegen mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zurückzuweisen:
Nach ständiger Rechtsprechung wird der Werklohnanspruch, wenn seine Höhe mangels Vereinbarung eines Pauschalpreises nicht von Anfang an feststeht, erst fällig, sobald der Unternehmer Rechnung gelegt hat, da vorher weder der Unternehmer einen bestimmten Betrag fordern noch der Besteller einen bestimmten Betrag zahlen kann (SZ 38/44; EvBl 1974/158; WBl.1989, 162 uva; Krejci in Rummel, ABGB, Rz 12 zu § 1170). Der Entgeltgläubiger hat dem Schuldner in einem solchen Fall eine detaillierte Rechnung zuzumitteln, die alle Angaben enthalten muß, die eine Überprüfung der Angemessenheit (§ 1152 ABGB) zulassen (WBl.1989, 162 mwN; Krejci aaO). Das gilt auch für andere (als Werklohn-)Forderungen deren Höhe der Schuldner nicht kennen kann (so etwa auch für Kaufpreisforderungen: EvBl 1983/148). Daß auf sein Rechtsverhältnis mit Anton P*** die Bestimmungen über den Werkvertrag Anwendung zu finden haben (EvBl 1969/3), zieht aber der Kläger ohnehin nicht in Zweifel. Der Ansicht des Klägers, daß eine aufgegliederte Rechnung bei Freiberuflern, sofern sie keine Barauslagen oder Materialkosten verzeichnen, entbehrlich wäre, ist nicht zu folgen. Auch die Honorarnoten von Steuerberatern können nur dann auf ihre Angemessenheit überprüft werden, wenn die einzelnen erbrachten Leistungen konkret angeführt werden. Will man diese Prüfung an Hand der "Allgemeinen Gebührenordnung für Wirtschaftstreuhänder 1969" vornehmen, dann müssen sich aus der Rechnung alle dafür maßgebenden Umstände erkennen lassen, insbesondere also Art, Umfang, Qualität und Schwierigkeit der erbrachten Leistung sowie der Zeitaufwand des Wirtschaftstreuhänders und seines Kanzleipersonals (vgl Punkt 14 der Allgemeinen Gebührenordnung 1969). Ohne solche Angaben ist auch nicht zu erkennen, ob die begehrten Pauschalbeträge allenfalls unter dem vorgesehenen Tarif liegen und daher nur eine Ermäßigung der Gebührensätze bedeuten. Daß die Honorarnoten des Klägers diesen Anforderungen nicht entsprechen, geht aus den Feststellungen eindeutig hervor.Nach ständiger Rechtsprechung wird der Werklohnanspruch, wenn seine Höhe mangels Vereinbarung eines Pauschalpreises nicht von Anfang an feststeht, erst fällig, sobald der Unternehmer Rechnung gelegt hat, da vorher weder der Unternehmer einen bestimmten Betrag fordern noch der Besteller einen bestimmten Betrag zahlen kann (SZ 38/44; EvBl 1974/158; WBl.1989, 162 uva; Krejci in Rummel, ABGB, Rz 12 zu Paragraph 1170,). Der Entgeltgläubiger hat dem Schuldner in einem solchen Fall eine detaillierte Rechnung zuzumitteln, die alle Angaben enthalten muß, die eine Überprüfung der Angemessenheit (Paragraph 1152, ABGB) zulassen (WBl.1989, 162 mwN; Krejci aaO). Das gilt auch für andere (als Werklohn-)Forderungen deren Höhe der Schuldner nicht kennen kann (so etwa auch für Kaufpreisforderungen: EvBl 1983/148). Daß auf sein Rechtsverhältnis mit Anton P*** die Bestimmungen über den Werkvertrag Anwendung zu finden haben (EvBl 1969/3), zieht aber der Kläger ohnehin nicht in Zweifel. Der Ansicht des Klägers, daß eine aufgegliederte Rechnung bei Freiberuflern, sofern sie keine Barauslagen oder Materialkosten verzeichnen, entbehrlich wäre, ist nicht zu folgen. Auch die Honorarnoten von Steuerberatern können nur dann auf ihre Angemessenheit überprüft werden, wenn die einzelnen erbrachten Leistungen konkret angeführt werden. Will man diese Prüfung an Hand der "Allgemeinen Gebührenordnung für Wirtschaftstreuhänder 1969" vornehmen, dann müssen sich aus der Rechnung alle dafür maßgebenden Umstände erkennen lassen, insbesondere also Art, Umfang, Qualität und Schwierigkeit der erbrachten Leistung sowie der Zeitaufwand des Wirtschaftstreuhänders und seines Kanzleipersonals vergleiche Punkt 14 der Allgemeinen Gebührenordnung 1969). Ohne solche Angaben ist auch nicht zu erkennen, ob die begehrten Pauschalbeträge allenfalls unter dem vorgesehenen Tarif liegen und daher nur eine Ermäßigung der Gebührensätze bedeuten. Daß die Honorarnoten des Klägers diesen Anforderungen nicht entsprechen, geht aus den Feststellungen eindeutig hervor.
Aus diesen Erwägungen war die Revision zur Gänze zurückzuweisen. Der Kostenausspruch gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO. Auf die Unzulässigkeit der Revision in Ansehung des Beschwerdegegenstandes von S 11.000 hat die Beklagte nicht hingewiesen; die vor der Zustellung einer Mitteilung des Obersten Gerichtshofes, daß ihr die Beantwortung der Revision freistehe (§ 508 a Abs 2 Satz 1 ZPO), von der Beklagten erstattete Revisionsbeantwortung gilt nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig (§ 508 a Abs 2, letzter Satz, ZPO).Aus diesen Erwägungen war die Revision zur Gänze zurückzuweisen. Der Kostenausspruch gründet sich auf Paragraphen 40, 50, ZPO. Auf die Unzulässigkeit der Revision in Ansehung des Beschwerdegegenstandes von S 11.000 hat die Beklagte nicht hingewiesen; die vor der Zustellung einer Mitteilung des Obersten Gerichtshofes, daß ihr die Beantwortung der Revision freistehe (Paragraph 508, a Absatz 2, Satz 1 ZPO), von der Beklagten erstattete Revisionsbeantwortung gilt nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig (Paragraph 508, a Absatz 2,, letzter Satz, ZPO).