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Entscheidung 4 Ob 573/89×

Entscheidung 4 Ob 573/89

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob573/89 (4Ob1529/89)

Entscheidungsdatum

12.09.1989

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Redl und Dr.Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Josef P***, Steuerberater, Imst, Langgasse 1, vertreten durch Dr.Manfred Brugger, Rechtsanwalt in Silz, wider die beklagte Partei Verlassenschaft nach Anton P***, ehemals Pensionist, zuletzt wohnhaft gewesen in Imst, Betagtenheim Weinberg, vertreten durch Dr.Klaus Gstrein, Rechtsanwalt in Imst, wegen S 11.000 sA (2 C 62/87) und S 67.650 sA (2 C 114/87), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 17.März 1989, GZ 3 a R 117, 118/89-36, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Imst vom 12.September 1988, GZ 2 C 82/87-31, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Parteien haben die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Der Kläger hatte seit vielen Jahren als Steuerberater Anton P*** und dessen im Jahre 1983 verstorbene Ehefrau Johanna P*** betreut; dieser hatte der Kläger jeweils seine Honorarnoten übergeben und daraufhin Barzahlung erhalten.

Mit der zu 2 C 62/87 des Erstgerichtes erhobenen Klage begehrt der Kläger ein am 29.März 1984 in Rechnung gestelltes Pauschalhonorar von S 11.000. In der - mit dieser Klage zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen - Klage 2 C 114/87 begehrt der Kläger auf Grund sechs weiterer Honorarnoten über S 7.700, S 15.400, S 7.920, S 15.730, S 7.700 und S 13.200 insgesamt S 67.650 sA. Die beklagte Verlassenschaft nach Anton P*** beantragt die Abweisung beider Klagebegehren. Sie wendet (ua) ein, daß der Kläger bisher nur Pauschalbeträge verrechnet habe, aus denen nicht entnommen werden könne, welche Leistungen er tatsächlich erbracht habe. Der Kläger werde aufgeschlüsselte Honorarnoten vorzulegen haben (S 88 und 91).

Der Erstrichter wies die beiden Klagebegehren in der Höhe von insgesamt S 78.650 sA ab.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß die Revision zu 2 C 114/87 nicht zulässig sei.

Gegen das gesamte Urteil der zweiten Instanz wendet sich die "außerordentliche" Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem Aufhebungsantrag. Die Beklagte beantragt, die außerordentliche Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zugeben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zur Gänze unzulässig:

Soweit sich der Kläger gegen die Entscheidung über sein zu 2 C 62/87 erhobenes Begehren auf Zahlung von S 11.000 richtet, ist sein Rechtsmittel, da der Beschwerdegegenstand S 15.000 nicht übersteigt, in jedem Fall - unabhängig davon, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO abhängt oder nicht - unzulässig (Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO). Die Verbindung mit dem Rechtsstreit zu 2 C 214/87 hat auf die Frage der Rechtsmittelzulässigkeit keinen Einfluß; eine Zusammenrechnung der Streitwerte findet nicht statt (Fasching römisch drei 893; JBl 1957, 20; Arb.7.336 ua).

Die Revision gegen den Ausspruch über die Klageforderung von S 67.650 (2 C 214/87) ist hingegen mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zurückzuweisen:

Nach ständiger Rechtsprechung wird der Werklohnanspruch, wenn seine Höhe mangels Vereinbarung eines Pauschalpreises nicht von Anfang an feststeht, erst fällig, sobald der Unternehmer Rechnung gelegt hat, da vorher weder der Unternehmer einen bestimmten Betrag fordern noch der Besteller einen bestimmten Betrag zahlen kann (SZ 38/44; EvBl 1974/158; WBl.1989, 162 uva; Krejci in Rummel, ABGB, Rz 12 zu Paragraph 1170,). Der Entgeltgläubiger hat dem Schuldner in einem solchen Fall eine detaillierte Rechnung zuzumitteln, die alle Angaben enthalten muß, die eine Überprüfung der Angemessenheit (Paragraph 1152, ABGB) zulassen (WBl.1989, 162 mwN; Krejci aaO). Das gilt auch für andere (als Werklohn-)Forderungen deren Höhe der Schuldner nicht kennen kann (so etwa auch für Kaufpreisforderungen: EvBl 1983/148). Daß auf sein Rechtsverhältnis mit Anton P*** die Bestimmungen über den Werkvertrag Anwendung zu finden haben (EvBl 1969/3), zieht aber der Kläger ohnehin nicht in Zweifel. Der Ansicht des Klägers, daß eine aufgegliederte Rechnung bei Freiberuflern, sofern sie keine Barauslagen oder Materialkosten verzeichnen, entbehrlich wäre, ist nicht zu folgen. Auch die Honorarnoten von Steuerberatern können nur dann auf ihre Angemessenheit überprüft werden, wenn die einzelnen erbrachten Leistungen konkret angeführt werden. Will man diese Prüfung an Hand der "Allgemeinen Gebührenordnung für Wirtschaftstreuhänder 1969" vornehmen, dann müssen sich aus der Rechnung alle dafür maßgebenden Umstände erkennen lassen, insbesondere also Art, Umfang, Qualität und Schwierigkeit der erbrachten Leistung sowie der Zeitaufwand des Wirtschaftstreuhänders und seines Kanzleipersonals vergleiche Punkt 14 der Allgemeinen Gebührenordnung 1969). Ohne solche Angaben ist auch nicht zu erkennen, ob die begehrten Pauschalbeträge allenfalls unter dem vorgesehenen Tarif liegen und daher nur eine Ermäßigung der Gebührensätze bedeuten. Daß die Honorarnoten des Klägers diesen Anforderungen nicht entsprechen, geht aus den Feststellungen eindeutig hervor.

Aus diesen Erwägungen war die Revision zur Gänze zurückzuweisen. Der Kostenausspruch gründet sich auf Paragraphen 40, 50, ZPO. Auf die Unzulässigkeit der Revision in Ansehung des Beschwerdegegenstandes von S 11.000 hat die Beklagte nicht hingewiesen; die vor der Zustellung einer Mitteilung des Obersten Gerichtshofes, daß ihr die Beantwortung der Revision freistehe (Paragraph 508, a Absatz 2, Satz 1 ZPO), von der Beklagten erstattete Revisionsbeantwortung gilt nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig (Paragraph 508, a Absatz 2,, letzter Satz, ZPO).

Anmerkung

E18512

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0040OB00573.89.0912.000

Dokumentnummer

JJT_19890912_OGH0002_0040OB00573_8900000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0021821 Rechtssatz 24.03.1965Zivilrecht
Wurde der Werklohn nicht im Vorhinein fix vereinbart, so wird er nicht mit der Vollendung des Werkes, sondern erst mit der Rechnungszumittlung fällig, was allerdings innerhalb verkehrsüblicher Frist geschehen muss. Mit der Fälligkeit beginnt sodann der Lauf …
RS0021854 Rechtssatz 12.09.1989Zivilrecht
Der Ansicht, daß eine aufgegliederte Rechnung bei Freiberuflern, sofern sie keine Barauslagen oder Materialkosten verzeichnen, entbehrlich wäre, ist nicht zu folgen. Auch die Honorarnoten von Steuerberatern können nur dann auf ihre Angemessenheit überprüft …
RS0021946 Rechtssatz 29.09.1983Zivilrecht
Eine detaillierte Rechnung liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der Art und des Umfanges des Werkes sowie des Einblickes des "Bestellers" dieser ausreichend über die Berechnungsunterlagen informiert wird, sodass er die Möglichkeit der Prüfung der Angemess …
RS0022017 Rechtssatz 19.03.1986Zivilrecht
Eine ordentliche Rechnungslegung hat alle Angaben zu enthalten, die eine Überprüfung der Angemessenheit (§ 1152 ABGB) zulassen. Der Besteller, der Baukosten zu zahlen hat, kann deshalb auf einer ordnungsgemäß zusammengestellten, vollständigen Rechnung beste …
RS0037271 Rechtssatz 16.12.1953Zivilrecht
Die Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung hat nicht zur Folge, dass der Streitwert zusammenzurechnen wäre.
RS0043690 Rechtssatz 27.06.1984Zivilrecht
Eine vor Zustellung der Mitteilung nach § 508a Abs 2 Satz 1 ZPO erstattete Beantwortung ist auch dann nicht zu honorieren, wenn die außerordentliche Revision aus einem anderen Grund als dem Mangel der Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen w …