Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Auch in Sachwalterschaftsangelegenheiten gilt (derzeit noch: siehe Art XLI Z 5 WGN 1989 BGBl 343) § 16 AußStrG in der bisherigen Fassung. Danach findet auch hier gegen bestätigende Entscheidungen des Rekursgerichtes die Beschwerde (= Revisionsrekurs) an den Obersten Gerichtshof nur im Fall einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder einer begangenen Nullität statt (Gamerith aaO 70; stRSp, zB ÖA 1986, 53; NZ 1986, 71; NZ 1987, 95). § 249 AußStrG regelt nämlich das Rechtsmittelverfahren in Sachwalterschaftssachen nicht abschließend und läßt, soweit diese Bestimmung nicht eingreift, die §§ 9 bis 16 AußStrG unberührt (Maurer aaO 150; Gamerith aaO 69; SZ 58/61 = NZ 1987, 12; ÖA 1988, 49).Auch in Sachwalterschaftsangelegenheiten gilt (derzeit noch: siehe Art XLI Ziffer 5, WGN 1989 BGBl 343) Paragraph 16, AußStrG in der bisherigen Fassung. Danach findet auch hier gegen bestätigende Entscheidungen des Rekursgerichtes die Beschwerde (= Revisionsrekurs) an den Obersten Gerichtshof nur im Fall einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder einer begangenen Nullität statt (Gamerith aaO 70; stRSp, zB ÖA 1986, 53; NZ 1986, 71; NZ 1987, 95). Paragraph 249, AußStrG regelt nämlich das Rechtsmittelverfahren in Sachwalterschaftssachen nicht abschließend und läßt, soweit diese Bestimmung nicht eingreift, die Paragraphen 9 bis 16 AußStrG unberührt (Maurer aaO 150; Gamerith aaO 69; SZ 58/61 = NZ 1987, 12; ÖA 1988, 49).
Rechtsmittelgründe im Sinne des § 16 AußStrG macht aber der Betroffene nicht geltend. Während für das laufende Sachwalterschaftsverfahren selbst gemäß § 238 Abs 1 AußStrG nicht für einen Rechtsbeistand des Betroffenen durch Bestellung eines einstweiligen Sachwalters zu sorgen ist, wenn der Betroffene selbst einen Vertreter gewählt hat (vorausgesetzt, daß er, wie oben ausgeführt, zur Vollmachtserteilung fähig war), enthält § 238 Abs 2 AußStrG für die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters zur Besorgung sonstiger dringender Angelegenheiten des Betroffenen eine solche Einschränkung nicht. Die Ansicht des Rekursgerichtes, daß der Sachwalter nach dieser Gesetzesstelle durch einen frei gewählten Vertreter nicht ersetzt werden könne, ist daher nicht offenbar gesetzwidrig. Damit ist aber der Beschwerde des Betroffenen, mit der er lediglich geltend macht, daß die Sachwalterbestellung in sein Recht auf freie Anwaltswahl eingegriffen habe, der Boden entzogen. Im übrigen ist der Beschluß über die Bestellung des einstweiligen Sachwalters gemäß § 238 Abs 2 AußStrG am selben Tag wirksam geworden, an dem der Betroffene erst die Bestellung seines nunmehrigen Vertreters angezeigt hat. § 247 AußStrG, wonach der Beschluß, mit dem der Sachwalter bestellt wird, erst mit dem Eintritt der Rechtskraft wirksam wird, gilt für die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters nicht; diese wird mit der Zustellung (Maurer aaO 123; allgemein Dolinar, Außerstreitsverfahrensrecht, Allgemeiner Teil 145) wirksam.Rechtsmittelgründe im Sinne des Paragraph 16, AußStrG macht aber der Betroffene nicht geltend. Während für das laufende Sachwalterschaftsverfahren selbst gemäß Paragraph 238, Absatz eins, AußStrG nicht für einen Rechtsbeistand des Betroffenen durch Bestellung eines einstweiligen Sachwalters zu sorgen ist, wenn der Betroffene selbst einen Vertreter gewählt hat (vorausgesetzt, daß er, wie oben ausgeführt, zur Vollmachtserteilung fähig war), enthält Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG für die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters zur Besorgung sonstiger dringender Angelegenheiten des Betroffenen eine solche Einschränkung nicht. Die Ansicht des Rekursgerichtes, daß der Sachwalter nach dieser Gesetzesstelle durch einen frei gewählten Vertreter nicht ersetzt werden könne, ist daher nicht offenbar gesetzwidrig. Damit ist aber der Beschwerde des Betroffenen, mit der er lediglich geltend macht, daß die Sachwalterbestellung in sein Recht auf freie Anwaltswahl eingegriffen habe, der Boden entzogen. Im übrigen ist der Beschluß über die Bestellung des einstweiligen Sachwalters gemäß Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG am selben Tag wirksam geworden, an dem der Betroffene erst die Bestellung seines nunmehrigen Vertreters angezeigt hat. Paragraph 247, AußStrG, wonach der Beschluß, mit dem der Sachwalter bestellt wird, erst mit dem Eintritt der Rechtskraft wirksam wird, gilt für die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters nicht; diese wird mit der Zustellung (Maurer aaO 123; allgemein Dolinar, Außerstreitsverfahrensrecht, Allgemeiner Teil 145) wirksam.
Die Eintragung der Sachwalterbestellung in die öffentlichen Bücher (§ 248 Abs 2 AußStrG iVm § 238 Abs 2 Satz 2 AußStrG) ist nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung.Die Eintragung der Sachwalterbestellung in die öffentlichen Bücher (Paragraph 248, Absatz 2, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 238, Absatz 2, Satz 2 AußStrG) ist nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung.
Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.