Der von der Klägerin gegen diesen Beschluß erhobene Rekurs ist - ungeachtet des nicht bindenden Ausspruches des Berufungsgerichtes - unzulässig (§ 502 Abs 1 ZPO iVm § 519 Abs 2 ZPO).Der von der Klägerin gegen diesen Beschluß erhobene Rekurs ist - ungeachtet des nicht bindenden Ausspruches des Berufungsgerichtes - unzulässig (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 519, Absatz 2, ZPO).
Es trifft zwar zu, daß Lehre und Rechtsprechung neben der - nur bei Identität des Anspruches, der Parteien und des rechtserzeugenden Sachverhalts gegebenen - materiellen Rechtskraftwirkung eine inhaltliche Bindungswirkung des Vorprozesses auf den Folgeprozeß anerkennen, wenn zwar keine Identität des Begehrens vorliegt, der rechtskräftig entschiedene Anspruch jedoch eine Vorfrage für den neuen Anspruch ist, oder aber, wenn - als Sonderfall der Präjudizialität - ein im Gesetz begründeter Sachzusammenhang zwischen beiden Begehren besteht und dieser inhaltliche Zusammenhang so eng ist, daß die Gebote der Rechtssicherheit und der Entscheidungsharmonie eine widersprechende Beantwortung derselben, in beiden Fällen entscheidenden Rechtsfrage nicht gestatten (RZ 1977/49; SZ 52/151; SZ 55/74; JBl 1990, 52; NZ 1994, 228). Diese Bindungswirkung schließt die Verhandlung, Beweisaufnahme und neuerliche Prüfung des bereits rechtskräftig entschiedenen Anspruchs aus, nicht aber auch die Verhandlung und Entscheidung über das neue Klagebegehren; der Richter hat hiebei von den bereits rechtskräftig entschiedenen Anspruch auszugehen und ihn ohne weiteres seiner neuen Entscheidung zugrundezulegen. Das Ausmaß der Bindungswirkung wird zwar nur durch den Urteilsspruch bestimmt, doch sind die Entscheidungsgründe zur Auslegung und Individualisierung des rechtskräftigen Anspruches heranzuziehen (SZ 55/74). Das gilt insbesondere, wenn der Umfang der Rechtskraftwirkung eines abweisenden Urteiles festgestellt werden soll (Fasching, LB2 Rz 1523). Nur dann, wenn eine bestimmte Tatsache im Vorprozeß nicht den Hauptgegenstand des Verfahrens bildete, sondern lediglich als Vorfrage zu beurteilen war, kommt der Entscheidung dieser Vorfrage im Vorprozeß keine bindende Wirkung im folgenden Prozeß zu (JBl 1990, 52 mwN; NZ 1994, 228).
Der Oberste Gerichtshof hat aber auch schon ausgesprochen (JBl 1990, 52), daß diese Bindungswirkung jedenfalls bei teilbaren Ansprüchen dann ihr Ende findet, wenn in der ersten Klage nur ein verhältnismäßig kleiner Teil eines Anspruchs geltend gemacht wurde; dann soll es dem Beklagten nicht verwehrt sein, bei der Einklagung des größeren Teiles mehr Verteidigungsmittel vorzutragen; ein verschiedener Verfahrensausgangs sei für teilbare Ansprüche nicht schlechthin logisch undenkbar. Selbst wenn es im zweiten Verfahren zu einem anderen Verfahrensausgang als im Vorprozeß käme, liege kein besonders krasser Fall (einer Unvereinbarkeit) vor.
Hier wurde im Vorprozeß die Exekutionsführung auf den mit Vergleich festgesetzten Unterhaltsbetrag für die Zeit ab 16.1.1990 für zulässig erklärt, ein genereller Unterhaltsverzicht der Klägerin wäre nicht als erwiesen angenommen. Das Berufungsgericht hat daher eine Bindungswirkung dieser Entscheidung auf das vorliegende Verfahren, in dem es um eine Unterhaltserhöhung wegen einer dem Beklagten erst viel später gezahlten Abfertigung geht, nach den vorstehenden Grundsätzen der Rechtsprechung zutreffend abgelehnt. Der Rekurs war daher zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten der Rekursbeantwortung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen.Die Entscheidung über die Kosten der Rekursbeantwortung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen.