Entscheidungsgründe:
Die am 28. November 1973 verstorbene C* war Eigentümerin der Liegenschaft EZ * Katastralgemeinde * mit den Grundstücken Nr */1 Garten und *7 Baufläche, Haus KNr *.
Im vorliegenden Rechtsstreit hatten die Kläger zunächst den Urteilsantrag gestellt, die – durch den zu A 443/73 des Bezirksgerichtes Lienz bestellten Kurator E* W* vertretene – Verlassenschaft nach C* sei „in Zuhaltung des am 16. September 1973 unterfertigten Kaufvertrages“ schuldig, in die Einverleibung des Eigentumsrechtes je zur Hälfte für die beiden Kläger ob der genannten Liegenschaft einzuwilligen. Auf Grund des erwähnten Kaufvertrages seien die Kläger ausserbücherliche Eigentümer der Liegenschaft. Da die Unterschriften auf der am 16. September 1973 in Lienz errichteten Vertragsurkunde nicht beglaubigt gewesen seien, hätte der Vertrag nach dem Willen beider Teile bei einem Wiener Notar „formal richtig unterfertigt“ werden sollen; dazu sei es dann aber infolge des plötzlichen Ablebens der Verkäuferin nicht mehr gekommen.
Demgegenüber behauptet die Beklagte, dass es bereits am 25. Oktober 1965 zum Abschluss eines – allerdings nicht beglaubigten – Kaufvertrages und dann am 16. September 1966 zum Abschluss eines „Zusatzübereinkommens“ zwischen den Klägern und C* gekommen sei. Es treffe daher nicht zu, dass am 16. September 1973 ein Kaufvertrag unterschrieben wurde. Der von den Klägern ins Treffen geführte Vertrag sei „wörtlich derselbe wie der bereits am 25. Oktober 1965 abgeschlossene Kaufvertrag“, weshalb kein Anlass bestanden habe, diesen Vertrag „nochmals zu unterfertigen“. Die Kläger hätten offenbar die Absicht, den Vertragsabschluss in das Jahr 1973 zu verlegen, um so die Wirksamkeit des Zusatzübereinkommens vom 16. September 1966 aufzuheben. C* sei am 16. September 1973 gar nicht in Lienz gewesen, wo der Vertrag angeblich unterfertigt worden sein solle. Im Jahr 1972 habe C* Differenzen mit den Klägern gehabt, „insbesondere wegen der Auszahlung der ihr zustehenden Beträge“. Sie habe daher den Kaufvertrag „überhaupt nicht anerkennen wollen“ und sich deshalb die Aufhebung des Vertrages vorbehalten; auch die Beklagte behalte sich die „diesbezüglichen Ansprüche, die C* hatte“ vor und lasse auch die Anfechtungsmöglichkeit offen, „bis eine absolute Klarheit vorliege“. C* „habe den endgültigen Abschluss des Vertrages in verbücherungsfähiger Form nicht mehr gewünscht“, weil sie von den Klägern trotz mehrfacher Mahnung keine Abrechnung der bisher geleisteten Zahlungen erreichen konnte. Davon abgesehen, sei C* zumindest im Jahr 1973 nicht mehr geschäftsfähig gewesen, weil sie damals schon an Geistesstörungen gelitten habe. Auch leide der Kaufvertrag darunter, dass Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes vorliege. Die Kläger hätten die ihnen vertraglich obliegende Verpflichtung, für die ärztliche Versorgung der C* selbst aufzukommen, nicht erfüllt.
Bei der Verhandlungstagsatzung vom 18. Dezember 1975 (ON 21 S 89 f) erklärten die Kläger, das Klagebegehren „hilfsweise auch auf die Vereinbarung vom 25. Oktober 1965 und das Zusatzübereinkommen vom 16. September 1966 zu stützen“; gleichzeitig modifizierten sie ihren Urteilsantrag dahin, dass die Worte „in Zuhaltung des am 16. September 1973 unterfertigten Kaufvertrages“ zu entfallen hätten. Die Beklagte widersprach diesem Vorbringen, „weil es sich um eine Klageänderung handle“.
Das Erstgericht erkannte im Sinne des (modifizierten) Klagebegehrens und ging dabei von folgenden Sachverhaltsfeststellungen aus:
C* hatte die in Rede stehende Liegenschaft zunächst an E* verkauft, welche das Kaufobjekt jedoch weiterveräussern wollte. Wegen der von der Käuferin übernommenen Leistungen war es C* darum zu tun, eine ihr bekannte Person als (neuen) Käufer zu finden. Sie ersuchte deshalb die Kläger, die Liegenschaft zu kaufen, während der Kaufvertrag mit E* aufgelöst wurde.
Am 25. Oktober 1965 erklärten sich der Erstkläger und C* schriftlich mit einem „Kaufvertrag“ einverstanden, welcher u.a. folgende Bestimmungen enthält (Beilage 2):
1. Frau C* verkauft und Herr K* W* und Frau A* W* kaufen das Haus *, inneliegend in der EZ *1 Katastralgemeinde *, bestehend aus den Grundstücksnummern */1 Garten und *7 Baufläche Haus KNr *.
II. Der Kaufpreis besteht inrömisch zwei. Der Kaufpreis besteht in
a) dem am Tage der Vertragsfertigung durch die Verkäuferin von den Käufern erlegten Betrag von S 65.000,-- in Worten: Schilling fünfundsechzigtausend;
b) der auf Lebensdauer der Verkäuferin dieser monatlich im voraus zu leistenden Leibrente von S 1.500,-- in Worten: Schilling eintausendfünfhundert, erstmalig zahlbar am Tage der Vertragsfertigung durch die Verkäuferin, die folgenden Rentenbeträge jeweils am selben Kalendertag der darauffolgenden Monate;
............................................
Die Käufer verpflichten sich, auf Lebensdauer der Verkäuferin ein Belastungs- und Veräusserungsverbot auf der kaufvertragsgegenständlichen Liegenschaft einzuverleiben.
Sämtliche Verpflichtungen der Käufer aus diesem Vertrag sind solche zur ungeteilten Hand.
............................................
IV. In den physischen Besitz des Kaufobjektes samt Zugehör treten die Käufer mit der Unterzeichnung dieses Kaufvertrages durch sie.römisch vier. In den physischen Besitz des Kaufobjektes samt Zugehör treten die Käufer mit der Unterzeichnung dieses Kaufvertrages durch sie.
............................................
VII. Beide Teile verzichten auf die Anfechtung dieses Vertrages wegen Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes.römisch sieben. Beide Teile verzichten auf die Anfechtung dieses Vertrages wegen Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes.
............................................“
Dieser Vertrag, welcher ausser anderen Nebenabreden auch eine Aufsandungserklärung zur Durchführung der notwendigen Grundbuchseintragungen enthält, wurde jedoch nur als Entwurf am 25. Oktober 1965 vom Erstkläger und C* unbeglaubigt unterfertigt.
Am 16. September 1966 schlossen die Kläger und C* nachstehendes „Übereinkommen“ (Beilage E, E 1):
„Ich, Frau C*, geboren am * in *, wohnhaft in *, habe mit Herrn K* W* und Frau A* W*, wohnhaft *, auf Grund eines gesonderten Vertrages folgendes Übereinkommen getroffen:
Ab 1. November 1964 erhalte ich von Herrn und Frau W* einen monatlichen Betrag von S 1.500,-- bis einschliesslich 30. Oktober 1979, wertgesichert. Der Betrag wird monatlich bis spätestens 5. nach jedem 1. mir übergeben oder auf mein Konto überwiesen. Die Familie K* und A* W* verpflichten sich, diesen Betrag auch nach meinem Ableben bis 30. Oktober 1979 an von mir namhaft gemachte Erben zu bezahlen.
Wer diese Beträge nach meinem Ableben zu bekommen hat, verfüge ich in einem gesonderten Testament, welches handschriftlich von mir unterzeichnet meinen Dokumenten beiliegt.“
In der Folge erbrachten die Kläger Leistungen auf diese Verpflichtung. Am 8. April 1972 übersiedelte C* in das Bezirksaltersheim *. Im selben Jahr kam es zu Differenzen wegen der Abrechnung über die von den Klägern bis dahin noch zu leistenden oder schon geleisteten Beträge. Die Kläger überwiesen hierauf Ende 1972 infolge Aufforderung des Vertreters der Erblasserin einen Betrag von S 24.396,-- „an Wertsicherung“. Zu diesem Zeitpunkt beabsichtigten E* und J* W*, ihre Schwester bzw Tante C* entmündigen zu lassen. C* wurde am 20. November 1972 von Dr. P* in * untersucht. Dieser stellte eine hypomanische Verstimmung fest, welche in Phasen verlaufe, wobei allerdings der Kranke in der Zwischenzeit wieder unauffällig sein könne. Dass C* im Jahr 1973 auf Grund dieser Krankheit jemals geschäftsunfähig gewesen wäre, ist nicht erwiesen.
Am 15. und 16. September 1973 fand in L* ein Treffen des österreichischen Kameradschaftsbundes statt, an welchem auch die beiden Kläger teilnahmen. Sie nahmen zu den Veranstaltungen auch C* mit. Bei dieser Gelegenheit wurde dann zwischen den Klägern und C* ein Kaufvertrag unterfertigt (Beilage D), welcher mit demjenigen vom 25. Oktober 1965 völlig übereinstimmt. Diese Vertragsunterfertigung sollte keinen Einfluss auf das Übereinkommen vom 16. September 1966 haben und auch hinsichtlich des Beginnes der Wertsicherung, deren Bemessung und des Beginnes der Leistungen der Kläger keinen Einfluss haben. Bei dieser Gelegenheit wurde vereinbart, dass C* nach W* kommen sollte, um den Vertrag beglaubigt zu unterfertigen. Tatsächlich reiste C* im November 1973 nach W*, wo sie aber nach vor der Beglaubigung des Vertrages verstarb.
C* war im Herbst 1973 voll orientiert. Sie war sich voll bewusst, warum sie nach Wien fahren sollte und auch tatsächlich fuhr, und sie wusste, welche vermögensrechtlichen Schritte dort von ihr zu machen waren.
Rechtlich bejahte das Erstgericht einen obligatorischen Anspruch der Kläger auf die streitgegenständliche Liegenschaft. Kaufgegenstand und Kaufpreis seien nicht erst seit 16. September 1973. sondern schon seit 1965, ergänzt durch das Übereinkommen vom September 1966, einverständlich festgelegt gewesen. Die Unterfertigung der Urkunde vom 16. September 1973 könne nur noch als Bekräftigung dieses Parteiwillens angesehen werden. Auf die Einrede der Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes sei ausdrücklich verzichtet, die angeblich fehlende Geschäftsfähigkeit der Verkäuferin von der hiefür beweispflichtigen Beklagten nicht erwiesen worden. Dass die Erblasserin den Kaufvertrag bereits aufgehoben hätte, habe die Beklagte nicht einmal behauptet. Es stehe der Beklagten frei, die Kläger mit einem gesonderten Leistungsbegehren auf Zahlung oder Abrechnung in Anspruch zu nehmen; im vorliegenden Rechtsstreit seien diese Forderungen mangels Aufrechenbarkeit unbeachtlich.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Das Erstgericht habe seiner Entscheidung das modifizierte Klagebegehren zugrunde gelegt, ohne formell mit Beschluss darüber abgesprochen zu haben, ob es in der Erklärung der Kläger vom 18. Dezember 1975 eine Klageänderung erblicke oder nicht und (bejahendenfalls) ob es diese Klageänderung zulasse. Ein solcher prozessualer Vorgang – dessen Zweckmässigkeit hier dahingestellt bleiben könne – sei nach Ansicht des Berufungsgerichtes sanktionslos. Tatsächlich sei die Erklärung der Kläger, das Klagebegehren „hilfsweise auch auf die Vereinbarung vom 25. Oktober 1965 und die Zusatzvereinbarung vom 16. September 1966 zu stützen“, einschliesslich der mit ihr verbundenen Modifikation des Klagebegehrens gar keine Klageänderung gewesen. Beide Vereinbarungen, auf welche nun das Klagebegehren gestützt werde, seien inhaltlich völlig gleich; Klagegrund sei nach wie vor das von den Klägern behauptete ausserbücherliche Eigentum an der streitgegenständlichen Liegenschaft sowie ihr Anspruch auf Einwilligung der Beklagten in die bücherliche Einverleibung ihres Eigentumsrechts. Selbst wenn man aber eine Klageänderung annehmen wollte, hätte diese gemäss § 235 Abs 3 ZPO zugelassen werden müssen, weil sich daraus keine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung der Verhandlung ergeben habe.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Das Erstgericht habe seiner Entscheidung das modifizierte Klagebegehren zugrunde gelegt, ohne formell mit Beschluss darüber abgesprochen zu haben, ob es in der Erklärung der Kläger vom 18. Dezember 1975 eine Klageänderung erblicke oder nicht und (bejahendenfalls) ob es diese Klageänderung zulasse. Ein solcher prozessualer Vorgang – dessen Zweckmässigkeit hier dahingestellt bleiben könne – sei nach Ansicht des Berufungsgerichtes sanktionslos. Tatsächlich sei die Erklärung der Kläger, das Klagebegehren „hilfsweise auch auf die Vereinbarung vom 25. Oktober 1965 und die Zusatzvereinbarung vom 16. September 1966 zu stützen“, einschliesslich der mit ihr verbundenen Modifikation des Klagebegehrens gar keine Klageänderung gewesen. Beide Vereinbarungen, auf welche nun das Klagebegehren gestützt werde, seien inhaltlich völlig gleich; Klagegrund sei nach wie vor das von den Klägern behauptete ausserbücherliche Eigentum an der streitgegenständlichen Liegenschaft sowie ihr Anspruch auf Einwilligung der Beklagten in die bücherliche Einverleibung ihres Eigentumsrechts. Selbst wenn man aber eine Klageänderung annehmen wollte, hätte diese gemäss Paragraph 235, Absatz 3, ZPO zugelassen werden müssen, weil sich daraus keine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung der Verhandlung ergeben habe.
Im übrigen billigte das Berufungsgericht, von den als unbedenklich übernommenen Feststellungen des Ersturteils ausgehend, auch die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Prozessgericht. Zwischen den Parteien sei volle Einigung über die Kaufliegenschaft und den Kaufpreis erzielt worden, und zwar im Sinne des Kaufvertrages vom 25. Oktober 1965, welchen die Parteien durch den vollkommen gleichlautenden Vertrag vom 16. September 1973 bekräftigt hätten; das Zusatzübereinkommen vom 16. September 1966 habe die Gültigkeit und Wirksamkeit dieses Vertrages nicht beeinträchtigen können und entgegen der Meinung der Beklagten auch keine Unklarheit über den vereinbarten Kaufpreis geschaffen.
Das Urteil des Berufungsgerichtes, nach dessen Ausspruch der Wert des Streitgegenstandes S 50.000,-- übersteigt wird von der Beklagten seinem ganzen Inhalt nach mit Revision wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Die Beklagte beantragt die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Die Kläger haben beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.