Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Unterhaltssachwalters ist zulässig, aber nur teilweise berechtigt.
Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, daß die den Kindern (weiter)gewährten Unterhaltsvorschüsse gemäß § 4 Z 5 UVG mit den Beschlüssen des Erstgerichtes vom 16.2.1995 infolge rechtskräftiger Beendigung des Unterhaltsverfahrens und der deswegen ausgesprochenen Aufhebung der am 11.1.1994 gemäß § 382 a EO erlassenen einstweiligen Verfügungen per 9.2.1995 nach § 399 a Abs 2 Z 2 EO wegen Wegfalls des Gewährungsgrundes gemäß § 20 Abs 1 Z 4 lit a UVG mit Ablauf des Monats Februar 1995 eingestellt wurden. Noch im Februar 1995 langte aber der Antrag des Unterhaltssachwalters auf Gewährung von Titelvorschüssen gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG, nämlich aufgrund der mittlerweile vollstreckbaren endgültigen Unterhaltsbemessungsbeschlüsse vom 30.9.1994 ein; in diesem Antrag behauptete der Sachwalter die Aussichtslosigkeit der Exekution.Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, daß die den Kindern (weiter)gewährten Unterhaltsvorschüsse gemäß Paragraph 4, Ziffer 5, UVG mit den Beschlüssen des Erstgerichtes vom 16.2.1995 infolge rechtskräftiger Beendigung des Unterhaltsverfahrens und der deswegen ausgesprochenen Aufhebung der am 11.1.1994 gemäß Paragraph 382, a EO erlassenen einstweiligen Verfügungen per 9.2.1995 nach Paragraph 399, a Absatz 2, Ziffer 2, EO wegen Wegfalls des Gewährungsgrundes gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, UVG mit Ablauf des Monats Februar 1995 eingestellt wurden. Noch im Februar 1995 langte aber der Antrag des Unterhaltssachwalters auf Gewährung von Titelvorschüssen gemäß Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG, nämlich aufgrund der mittlerweile vollstreckbaren endgültigen Unterhaltsbemessungsbeschlüsse vom 30.9.1994 ein; in diesem Antrag behauptete der Sachwalter die Aussichtslosigkeit der Exekution.
Die durch den vollstreckbaren Exekutionstitel gedeckten - höheren - Vorschüsse waren daher gemäß § 8 Abs 1 UVG vom Beginn des Monats Februar 1995 an zu gewähren. Insoweit kann demnach entgegen der Meinung des Rekursgerichtes von einer "rückwirkenden" Gewährung keine Rede sein. Richtig ist nur, daß kein Fall einer Erhöhung der Unterhaltsvorschüsse gemäß § 19 Abs 2 UVG vorliegt; eine solche wurde weder vom Unterhaltssachwalter beantragt noch lagen die Voraussetzungen für eine amtswegige Erhöhung vor, weil es in bezug auf den im Februar 1995 noch laufenden Unterhaltsvorschuß gemäß § 4 Z 5 UVG schon an der erforderlichen Identität des Vorschußgrundes (Knoll, KommzUVG Rz 12 zu § 19) mangelte. Zwar sind sowohl Vorschüsse nach § 4 Z 1 UVG als auch solche nach § 4 Z 5 UVG Titelvorschüsse im Sinne des § 3 Z 1 UVG, ihre Gewährung hängt aber von unterschiedlichen Voraussetzungen ab (Knoll aaO Rz 20 zu § 4).Die durch den vollstreckbaren Exekutionstitel gedeckten - höheren - Vorschüsse waren daher gemäß Paragraph 8, Absatz eins, UVG vom Beginn des Monats Februar 1995 an zu gewähren. Insoweit kann demnach entgegen der Meinung des Rekursgerichtes von einer "rückwirkenden" Gewährung keine Rede sein. Richtig ist nur, daß kein Fall einer Erhöhung der Unterhaltsvorschüsse gemäß Paragraph 19, Absatz 2, UVG vorliegt; eine solche wurde weder vom Unterhaltssachwalter beantragt noch lagen die Voraussetzungen für eine amtswegige Erhöhung vor, weil es in bezug auf den im Februar 1995 noch laufenden Unterhaltsvorschuß gemäß Paragraph 4, Ziffer 5, UVG schon an der erforderlichen Identität des Vorschußgrundes (Knoll, KommzUVG Rz 12 zu Paragraph 19,) mangelte. Zwar sind sowohl Vorschüsse nach Paragraph 4, Ziffer eins, UVG als auch solche nach Paragraph 4, Ziffer 5, UVG Titelvorschüsse im Sinne des Paragraph 3, Ziffer eins, UVG, ihre Gewährung hängt aber von unterschiedlichen Voraussetzungen ab (Knoll aaO Rz 20 zu Paragraph 4,).
In Wahrheit stellt sich daher nur die Frage, ob innerhalb des letzten Monats, in dem ein dann eingestellter Vorschuß gemäß § 4 Z 5 UVG noch zu gewähren war, schon ein Antrag auf (Neu)Gewährung eines - höheren - Vorschusses gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG auf Grund des bereits vollstreckbaren endgültigen Unterhaltsbemessungsbeschlusses mit der Wirkung des § 8 Abs 1 UVG zulässig ist. Das muß aber schon deshalb bejaht werden, weil dem UVG nichts Gegenteiliges entnommen werden kann. Allerdings steht der gänzlichen Stattgebung eines solchen Antrages die im Februar 1995 noch laufende Vorschußgewährung aus dem anderen Vorschußgrund entgegen. Dem Antrag ist daher nur soweit stattzugeben, als aus dem neuen Vorschußgrund ein höherer Vorschuß zu gewähren ist. Den Minderjährigen gebührt daher für Februar 1995 nur die Differenz zwischen dem noch laufenden Unterhaltsvorschuß und dem auf Grund der endgültigen Unterhaltsfestsetzung gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG neu zu gewährenden höheren Vorschuß. In teilweiser Stattgebung des Revisionsrekurses sind daher den Kindern für Februar 1995 Titelvorschüsse gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG in Höhe von 2.100 S und 1.100 S zu gewähren; im übrigen, also in Ansehung der Gewährung weiterer Titelvorschüsse in Höhe von je 1.400 S, hat es im Hinblick auf die im Februar 1995 noch in dieser Höhe laufenden Titelvorschüsse gemäß § 4 Z 5 UVG bei der Abweisung des Antrages zu verbleiben.In Wahrheit stellt sich daher nur die Frage, ob innerhalb des letzten Monats, in dem ein dann eingestellter Vorschuß gemäß Paragraph 4, Ziffer 5, UVG noch zu gewähren war, schon ein Antrag auf (Neu)Gewährung eines - höheren - Vorschusses gemäß Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG auf Grund des bereits vollstreckbaren endgültigen Unterhaltsbemessungsbeschlusses mit der Wirkung des Paragraph 8, Absatz eins, UVG zulässig ist. Das muß aber schon deshalb bejaht werden, weil dem UVG nichts Gegenteiliges entnommen werden kann. Allerdings steht der gänzlichen Stattgebung eines solchen Antrages die im Februar 1995 noch laufende Vorschußgewährung aus dem anderen Vorschußgrund entgegen. Dem Antrag ist daher nur soweit stattzugeben, als aus dem neuen Vorschußgrund ein höherer Vorschuß zu gewähren ist. Den Minderjährigen gebührt daher für Februar 1995 nur die Differenz zwischen dem noch laufenden Unterhaltsvorschuß und dem auf Grund der endgültigen Unterhaltsfestsetzung gemäß Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG neu zu gewährenden höheren Vorschuß. In teilweiser Stattgebung des Revisionsrekurses sind daher den Kindern für Februar 1995 Titelvorschüsse gemäß Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG in Höhe von 2.100 S und 1.100 S zu gewähren; im übrigen, also in Ansehung der Gewährung weiterer Titelvorschüsse in Höhe von je 1.400 S, hat es im Hinblick auf die im Februar 1995 noch in dieser Höhe laufenden Titelvorschüsse gemäß Paragraph 4, Ziffer 5, UVG bei der Abweisung des Antrages zu verbleiben.