Der vom Vater gegen diesen Beschluß erhobene, als "Einspruch" bezeichnete außerordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig. Das Rechtsmittel gegen eine bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes ist im Verfahren außer Streitsachen nur so weit zulässig, als es sich auf die in § 16 Abs. 1 AußStrG genannten Anfechtungsgründe stützen kann. Ist nicht erkennbar, worin eine offenbare Gesetzwidrigkeit, Aktenwidrigkeit oder Nullität gelegen sein soll, dann ist es zurückzuweisen (1 Ob 692/86 uva). Freilich ist nicht die ausdrückliche Bezeichnung dieser Beschwerdepunkte erforderlich, sondern es genügt ihre inhatliche Geltendmachung (EFSlg. 39.774). Den Rechtsmittelausführungen des Vaters können indes Anfechtungsgründe nach § 16 Abs. 1 AußStrG nicht entnommen werden:Der vom Vater gegen diesen Beschluß erhobene, als "Einspruch" bezeichnete außerordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig. Das Rechtsmittel gegen eine bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes ist im Verfahren außer Streitsachen nur so weit zulässig, als es sich auf die in Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG genannten Anfechtungsgründe stützen kann. Ist nicht erkennbar, worin eine offenbare Gesetzwidrigkeit, Aktenwidrigkeit oder Nullität gelegen sein soll, dann ist es zurückzuweisen (1 Ob 692/86 uva). Freilich ist nicht die ausdrückliche Bezeichnung dieser Beschwerdepunkte erforderlich, sondern es genügt ihre inhatliche Geltendmachung (EFSlg. 39.774). Den Rechtsmittelausführungen des Vaters können indes Anfechtungsgründe nach Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG nicht entnommen werden:
Sein Hinweis darauf, daß er sein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Erstgerichtes ON 22 als "Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof" bezeichnet habe, ist ohne Bedeutung. Gegen Entscheidungen eines Bezirksgerichtes ist ein (unmittelbares) Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof nicht vorgesehen; der Rechtszug gegen Beschlüsse der Bezirksgerichte geht vielmehr in zweiter Instanz an die Landes- und Kreisgerichte (§ 3 JN). Zutreffend hat daher das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien über das Rechtsmittel des Vaters entschieden. Daß es dabei in derselben Senatszusammensetzung tätig war wie im ersten Rechtsgang (ON 16), entspricht der Geschäftsverteilung und bedeutet nicht - wie der Vater des Minderjährigen offenbar meint - daß das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen und die angefochtene Entscheidung daher nichtig wäre (vgl. § 477 Abs. 1 Z 2 ZPO). Die weiteren Rechtsmittelausführungen, die freie Willensäußerung des minderjährigen Michael sei "manipuliert und durch den Sachverständigen bevormundet" worden, die Scheidung könne keinen Einfluß auf die legitimen Elternrechte des leiblichen Vaters ausüben, zeigen weder eine Aktenwidrigkeit noch eine offenbare Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Entscheidung auf. Nach der Rechtsprechung ist es zwar offenbar gesetzwidrig, wenn in die Ermessenserwägungen bei der Entscheidung über die Zuteilung der elterlichen Rechte nicht alle nach dem Gesetz zwingend vorgeschriebenen Kriterien einbezogen und insbesondere Erwägungen über Persönlichkeit und Eigenschaften der Eltern nicht angestellt wurden (EFSlg. 37.392, 39.824 uva). Gerade diese für die Entscheidung nach § 177 Abs. 2 ABGB ausschlaggebenden Umstände hat aber das Rekursgericht eingehend gewürdigt und dabei hervorgehoben, daß es dem Wohl des Minderjährigen dient, wenn er bei seiner Mutter und seinem Bruder verbleibt.Sein Hinweis darauf, daß er sein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Erstgerichtes ON 22 als "Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof" bezeichnet habe, ist ohne Bedeutung. Gegen Entscheidungen eines Bezirksgerichtes ist ein (unmittelbares) Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof nicht vorgesehen; der Rechtszug gegen Beschlüsse der Bezirksgerichte geht vielmehr in zweiter Instanz an die Landes- und Kreisgerichte (Paragraph 3, JN). Zutreffend hat daher das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien über das Rechtsmittel des Vaters entschieden. Daß es dabei in derselben Senatszusammensetzung tätig war wie im ersten Rechtsgang (ON 16), entspricht der Geschäftsverteilung und bedeutet nicht - wie der Vater des Minderjährigen offenbar meint - daß das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen und die angefochtene Entscheidung daher nichtig wäre vergleiche Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO). Die weiteren Rechtsmittelausführungen, die freie Willensäußerung des minderjährigen Michael sei "manipuliert und durch den Sachverständigen bevormundet" worden, die Scheidung könne keinen Einfluß auf die legitimen Elternrechte des leiblichen Vaters ausüben, zeigen weder eine Aktenwidrigkeit noch eine offenbare Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Entscheidung auf. Nach der Rechtsprechung ist es zwar offenbar gesetzwidrig, wenn in die Ermessenserwägungen bei der Entscheidung über die Zuteilung der elterlichen Rechte nicht alle nach dem Gesetz zwingend vorgeschriebenen Kriterien einbezogen und insbesondere Erwägungen über Persönlichkeit und Eigenschaften der Eltern nicht angestellt wurden (EFSlg. 37.392, 39.824 uva). Gerade diese für die Entscheidung nach Paragraph 177, Absatz 2, ABGB ausschlaggebenden Umstände hat aber das Rekursgericht eingehend gewürdigt und dabei hervorgehoben, daß es dem Wohl des Minderjährigen dient, wenn er bei seiner Mutter und seinem Bruder verbleibt.
Da sohin keiner der Anfechtungsgründe des § 16 Abs. 1 AußStrG aufgezeigt wurde und eine Nichtigkeit auch dem Akteninhalt nicht entnommen werden kann, war das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen.Da sohin keiner der Anfechtungsgründe des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG aufgezeigt wurde und eine Nichtigkeit auch dem Akteninhalt nicht entnommen werden kann, war das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen.