Der Revisionsrekurs des Ing. Bruno D*** ist als unzulässig zurückzuweisen, weil der Beschluß des Erstgerichtes bezüglich seines Hälfteanteiles an der Liegenschaft EZ 156 KG Gießhübl vom Rekursgericht nicht abgeändert wurde und er daher durch die angefochtene Verfügung nicht beschwert ist.
Der Revisionsrekurs der Liese D*** ist nicht berechtigt. Gemäß § 178 AußStrG ist denjenigen, welchen in die öffentlichen Bücher eingetragene unbewegliche Güter nicht als Erben, sondern - wie hier auf Grund der von der Erblasserin in Ansehung der Liegenschaften verfügten Erbteilung - als Vermächtnisnehmer zufallen, von der Abhandlungsbehörde auf ihr Ansuchen die Bestätigung zu erteilen, daß sie in die öffentlichen Bücher als Eigentümer eingetragen werden können (sogenannte Amtsbestätigung). Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung kann eine Bestätigung gemäß § 178 AußStrG dem Vermächtnisnehmer grundsätzlich auch ohne Zustimmung des Erben und sogar gegen dessen Willen ausgestellt werden, doch ist Voraussetzung, daß die letztwillige Anordnung, aus der der Anspruch des Vermächtnisnehmers abgeleitet wird, formgültig und inhaltlich unbestritten ist (Weiß in Klang2 III 482; Welser in Rummel, ABGB, Rz 8 zu § 647; NZ 1980, 99; EFSlg 39.887; 50.093). Die Ausstellung der Bestätigung nach § 178 AußStrG ist dagegen zu verweigern, wenn die Erben (hier: der Miterbe) die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung ernstlich und nicht nur - etwa wegen übertriebener Ängstlichkeit (NZ 1980, 99; Koziol-Welser aaO) - auf eine von vornherein aussichtslose Weise bestreiten. In diesem Fall darf das Außerstreitgericht nach ständiger Rechtsprechung eine Bestätigung nach § 178 AußStrG nicht ausstellen, weil es damit der Entscheidung auf dem Rechtsweg vorgreifen würde (Koziol-Welser aaO;Der Revisionsrekurs der Liese D*** ist nicht berechtigt. Gemäß Paragraph 178, AußStrG ist denjenigen, welchen in die öffentlichen Bücher eingetragene unbewegliche Güter nicht als Erben, sondern - wie hier auf Grund der von der Erblasserin in Ansehung der Liegenschaften verfügten Erbteilung - als Vermächtnisnehmer zufallen, von der Abhandlungsbehörde auf ihr Ansuchen die Bestätigung zu erteilen, daß sie in die öffentlichen Bücher als Eigentümer eingetragen werden können (sogenannte Amtsbestätigung). Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung kann eine Bestätigung gemäß Paragraph 178, AußStrG dem Vermächtnisnehmer grundsätzlich auch ohne Zustimmung des Erben und sogar gegen dessen Willen ausgestellt werden, doch ist Voraussetzung, daß die letztwillige Anordnung, aus der der Anspruch des Vermächtnisnehmers abgeleitet wird, formgültig und inhaltlich unbestritten ist (Weiß in Klang2 römisch drei 482; Welser in Rummel, ABGB, Rz 8 zu Paragraph 647,; NZ 1980, 99; EFSlg 39.887; 50.093). Die Ausstellung der Bestätigung nach Paragraph 178, AußStrG ist dagegen zu verweigern, wenn die Erben (hier: der Miterbe) die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung ernstlich und nicht nur - etwa wegen übertriebener Ängstlichkeit (NZ 1980, 99; Koziol-Welser aaO) - auf eine von vornherein aussichtslose Weise bestreiten. In diesem Fall darf das Außerstreitgericht nach ständiger Rechtsprechung eine Bestätigung nach Paragraph 178, AußStrG nicht ausstellen, weil es damit der Entscheidung auf dem Rechtsweg vorgreifen würde (Koziol-Welser aaO;
SZ 47/132; EvBl 1975/279; NZ 1980, 99; EFSlg 39.887; 42.450;
50.093 ua).
Der Ansicht der Rekurswerberin, Ing. Günter D*** habe die Gültigkeit des Kodizills nicht ernstlich bestritten, ist nicht zu folgen. Ing. Günter D*** hat die Gründe, die seine Zweifel an der Testierfähigkeit der Erblasserin begründen, wenn auch nur kurz, dargelegt; er hat behauptet, daß die Erblasserin damals nicht äußerungsfähig gewesen sei, und die - mittlerweile durch Einbringung der Klage verwirklichte - Absicht bekanntgegeben, diese Verfügung wegen Testierunfähigkeit der Erblasserin anzufechten. Von einer nur aus übertriebener Ängstlichkeit erklärten Bestreitung kann keine Rede sein. Ob sich die Zweifel des Ing. Günter D*** bewahrheiten werden, ist im Rechtsweg zu klären; dieser Entscheidung darf nicht durch die Ausstellung einer Amtsbestätigung vorgegriffen werden. Dem Revisionsrekurs ist daher ein Erfolg zu versagen.