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Entscheidung 4 Ob 578/94×

Entscheidung 4 Ob 578/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob578/94(4Ob1637/94)

Entscheidungsdatum

17.01.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Franz S*****, infolge Revisionsrekurses des Betroffenen gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 11. Oktober 1994, GZ 44 R 806/94-373, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 11.August 1994, GZ 8 SW 31/88-352, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Für den Betroffenen, welcher schon von 1968 bis 1972 voll entmündigt gewesen war, ist derzeit Rechtsanwalt Dr.Johannes Ruckenbauer als Sachwalter zur Vertretung vor Gerichten bestellt (ON 99).

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht wies (weitere) Anträge des Betroffenen auf Aufhebung der Sachwalterschaft und der Bewilligung der Verfahrenshilfe ab und eine "Beschwerdeanmeldung" sowie eine "Beschwerde" zurück.

Mit dem angefochtenen Beschluß bestätigte das Rekursgericht diese Beschlüsse und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig und hinsichtlich der Entscheidung über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig sei.

römisch eins. Der Revisionsrekurs ist, soweit er sich (erkennbar auch) gegen die Verweigerung der Bewilligung der Verfahrenshilfe wendet, gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 3, AußStrG in der Fassung WGN 1989 jedenfalls unzulässig und war daher zurückzuweisen.

römisch zwei. Im übrigen ist das Rechtsmittel als außerordentlicher Revisionsrekurs gleichfalls zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG fehlen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E37631

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0040OB00578.94.0117.000

Dokumentnummer

JJT_19950117_OGH0002_0040OB00578_9400000_000