Entscheidung 4 Ob 578/94
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
4Ob578/94(4Ob1637/94)
Entscheidungsdatum
17.01.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Franz S*****, infolge Revisionsrekurses des Betroffenen gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 11. Oktober 1994, GZ 44 R 806/94-373, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 11.August 1994, GZ 8 SW 31/88-352, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Für den Betroffenen, welcher schon von 1968 bis 1972 voll entmündigt gewesen war, ist derzeit Rechtsanwalt Dr.Johannes Ruckenbauer als Sachwalter zur Vertretung vor Gerichten bestellt (ON 99).
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht wies (weitere) Anträge des Betroffenen auf Aufhebung der Sachwalterschaft und der Bewilligung der Verfahrenshilfe ab und eine "Beschwerdeanmeldung" sowie eine "Beschwerde" zurück.
Mit dem angefochtenen Beschluß bestätigte das Rekursgericht diese Beschlüsse und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig und hinsichtlich der Entscheidung über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig sei.
I. Der Revisionsrekurs ist, soweit er sich (erkennbar auch) gegen die Verweigerung der Bewilligung der Verfahrenshilfe wendet, gemäß § 14 Abs 2 Z 3 AußStrG idF WGN 1989 jedenfalls unzulässig und war daher zurückzuweisen.römisch eins. Der Revisionsrekurs ist, soweit er sich (erkennbar auch) gegen die Verweigerung der Bewilligung der Verfahrenshilfe wendet, gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 3, AußStrG in der Fassung WGN 1989 jedenfalls unzulässig und war daher zurückzuweisen.
II. Im übrigen ist das Rechtsmittel als außerordentlicher Revisionsrekurs gleichfalls zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG fehlen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).römisch zwei. Im übrigen ist das Rechtsmittel als außerordentlicher Revisionsrekurs gleichfalls zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG fehlen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0040OB00578.94.0117.000
Dokumentnummer
JJT_19950117_OGH0002_0040OB00578_9400000_000