Der gegen diesen Beschluss gerichtete ordentliche Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig und berechtigt.
Die Klägerin stützt ihren Anspruch in erster Linie auf die zu ihren
Gunsten registrierten Muster. Der Musterschutz berechtigt den
Musterinhaber, andere davon auszuschließen, Erzeugnisse betriebsmäßig
herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen,
wenn sie mit seinem Muster übereinstimmen oder diesem verwechselbar
ähnlich sind und es im Hinblick auf die im Warenverzeichnis
enthaltenen Erzeugnisse naheliegt, das Muster auf sie zu übertragen
(§ 4 MuSchG). Der in seinem Musterrecht Verletzte hat (ua) Anspruch
auf Unterlassung (§ 34 MuSchG). Ob Erzeugnisse dem Muster
verwechselbar ähnlich sind, ist - ebenso wie bei der
Ähnlichkeitsprüfung nach dem Markenschutzgesetz - auch nach dem
Musterschutzgesetz nach dem Gesamteindruck und nicht aufgrund einer
zergliedernden Betrachtung zu beurteilen (ecolex 1994, 769 = ÖBl
1995, 38 = PBl 1995, 59 = RdW 1994, 396 = WBl 1995, 82 - Andante
mwN).
Wendet man diesen Grundsatz im vorliegenden Fall an, so kann die Auffassung des Rekursgerichts, es liege keine verwechselbare Ähnlichkeit vor, nicht geteilt werden:
Bei der Ähnlichkeitsprüfung sind die Abbildungen des Türblatts und Türgriffs der Beklagten den Darstellungen der Muster gegenüberzustellen. Dass es sich dabei um schematische Darstellungen handelt, erschwert die Prüfung nicht, weil es nur darauf ankommt, ob das beanstandete Türblatt der Beklagten und der dazugehörige Türgriff die den Gesamteindruck der Muster prägenden Merkmale aufweisen.
Der Gesamteindruck des für die Klägerin geschützten Türblattmusters wird dadurch geprägt, dass an einen an das Türschloss anschließenden und in Querstreifen unterteilten Längsstreifen, der in Höhe des Schlosses ausgebuchtet ist, ein diese Ausbuchtung aufnehmendes Kreissegment anschließt, das in vier Flächen unterteilt ist. Mit Ausnahme der Unterteilung des Längsstreifens in Querstreifen scheinen sämtliche Merkmale auch im Türblatt der Beklagten auf. Es ist damit dem für die Klägerin geschützten Muster verwechselbar ähnlich, weil der Unterschied in der Gestaltung des Längsstreifens angesichts der übereinstimmenden Merkmale nicht ins Gewicht fällt.
Das Gleiche gilt für den Türgriff: Auch der Türgriff der Beklagten stimmt mit dem Türgriff der Klägerin in den prägenden Merkmalen überein. Geprägt wird der Gesamteindruck durch die Ausbuchtung einer an sich geraden Stange in Griffhöhe. Der Abschluss der Stange an ihren Enden, die eher fließende oder eher kantige Ausformung des Übergangs vom geraden zum ausgebuchteten Teil, die Anzahl der Befestigungsschrauben sind Ausführungsdetails, die für den Gesamteindruck nur von untergeordneter Bedeutung sind.
Auch der Türgriff der Beklagten ist demnach dem für die Klägerin geschützten Türgriff verwechselbar ähnlich. Damit verletzt sowohl das beanstandete Türblatt der Beklagten als auch der dazugehörige Türgriff das Musterrecht der Klägerin. Ihr Unterlassungsanspruch ist demnach schon nach § 34 MuSchG berechtigt, so dass auf die Ausführungen der Klägerin zur behaupteten Urheberrechtsverletzung und zum behaupteten Verstoß gegen §§ 1, 2 UWG nicht weiter einzugehen ist.Auch der Türgriff der Beklagten ist demnach dem für die Klägerin geschützten Türgriff verwechselbar ähnlich. Damit verletzt sowohl das beanstandete Türblatt der Beklagten als auch der dazugehörige Türgriff das Musterrecht der Klägerin. Ihr Unterlassungsanspruch ist demnach schon nach Paragraph 34, MuSchG berechtigt, so dass auf die Ausführungen der Klägerin zur behaupteten Urheberrechtsverletzung und zum behaupteten Verstoß gegen Paragraphen eins, 2, UWG nicht weiter einzugehen ist.
Dem Revisionsrekurs war Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, ZPO.