Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht die Passivlegitimation des Fahrzeughalters mit unzutreffenden Gründen bejahte; das Rechtsmittel ist aber dennoch nicht berechtigt.
Die Beklagte macht geltend, weder unmittelbar das Eigentum der Kläger gestört zu haben, noch an der Störung beteiligt gewesen zu sein oder daran ein Eigeninteresse gehabt zu haben; sie sei deshalb jedenfalls in Ansehung des erhobenen Unterlassungsbegehrens nicht passivlegitimiert. Überdies könne nicht schon „die Übergabe eines Fahrzeugs zur Benutzung" an einen Dritten eine „Durchgriffshaftung" des Halters auslösen. Sie habe keine rechtliche Möglichkeit zur Vermeidung eines Eingriffs in fremdes Eigentum durch den Mieter gehabt. Die bloß faktische Möglichkeit, ein Fahrzeug nicht zu vermieten, genüge für eine Haftung nicht.
1.1. Passiv klagslegitimiert ist bei der Eigentumsfreiheitsklage nicht nur der unmittelbare Störer, sondern jeder, der die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit hat, eine Störung zu verhindern (RIS-Justiz RS0103058, RS0011737). Auf Unterlassung - und nicht bloß auf Einwirkung auf den unmittelbaren Störer - in Anspruch genommen werden kann auch derjenige, der durch Einräumung von Rechten an Dritte deren rechtsverletzendes Verhalten herbeiführt oder fördert, damit er seiner Pflicht, dieses zu verhindern, entsprechend nachkommt (4 Ob 250/06b mwN).
1.2. Der Oberste Gerichtshof sprach im Übrigen bereits aus, dass der Halter eines Kraftfahrzeugs allein dadurch, sein Fahrzeug von Dritten benützen zu lassen, die dabei eine Störung fremden Eigentums bewirken, noch keine Handlung setzt, die als unmittelbare Veranlassung einer solchen Störung anzusehen wäre und eine Eigentumsfreiheitsklage gegen ihn rechtfertigen könnte. Lehnt der Fahrzeughalter indes die Benennung des Störers ab und behauptet er auch sonst, nichts zur Hintanhaltung weiterer Störungen unternehmen zu können (oder zu wollen), obgleich ihm dies leicht möglich wäre, so kann die Eigentumsfreiheitsklage auch gegen ihn erhoben werden (1 Ob 680/81 = EvBl 1982/93 = MietSlg 33.048; RIS-Justiz RS0012142). Der Gestörte hat dann gar keine andere Möglichkeit, als den allein ausfindig zu machenden Fahrzeughalter in Anspruch zu nehmen. Somit kann nach besonderen Umständen des Einzelfalls, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf das Verhalten des beklagten Fahrzeughalters vor und während des Prozesses, dessen Haftung für Eingriffe in fremdes Eigentum durch einen befugten Fahrzeugbenützer - soll der Eigentümer nicht schutzlos sein - bejaht werden.
1.3. Die Beklagte benannte zunächst in der - ihrem Wortlaut nach nicht strittigen - vorprozessualen Korrespondenz jemanden als Buslenker, der die betroffenen Busse am 1. 4. und 15. 6. 2005 nicht gelenkt hatte. Sie machte dafür - nach ihrem Vorbringen - einen „Kommunikationsfehler" verantwortlich. Später teilte sie den Klägern bereits vorprozessual den tatsächlichen Lenker mit und behauptete, es handle sich um einen bei ihr beschäftigten „Buschauffeur". Letzteres brachte sie vorerst auch im Prozess vor. Dieser Lenker sei den Klägern als deren Grundnachbar und von ihnen beobachteter unmittelbarer Störer aber ohnehin bekannt gewesen. Erst am 18. 11. 2005 im zweiten Verhandlungstermin des ersten Rechtsgangs behauptete die Beklagte, der Lenker ihrer Autobusse am 1. 4. und 15. 6. 2005 sei in Wahrheit nie bei ihr beschäftigt gewesen, sondern habe einen Bus jeweils „entgeltlich entlehnt und mit diesem Leihfahrzeug Fahr(t)en auf eigene Rechnung durchgeführt".
Noch vor dieser Änderung des Sachvorbringens hatte die Beklagte im Prozess ferner eingewendet, der unmittelbare Störer habe das jeweilige Fahrzeug größtenteils auf seinem eigenen Grundstück abgestellt. Es hätten - wenn überhaupt - „nur kleinste Teile des Busses auf das Grundstück" der Kläger „geragt". Die Abstellvorgänge hätten ferner nur wenige Minuten gedauert, sie seien zur Verladung und Entladung von Getränkekisten notwendig und aufgrund einer zugunsten des verantwortlichen Lenkers bestehenden Dienstbarkeit an der Liegenschaft der Kläger gerechtfertigt gewesen. Das Klagebegehren sei im Fall einer - nicht vom Dienstbarkeitsrecht gedeckten - geringfügigen Inanspruchnahme der Liegenschaft der Kläger schikanös. Vorerst wurde demnach ein Eingriff in das Eigentumsrecht der Kläger auf dem Boden einer wahrheitswidrigen Behauptung, der unmittelbare Störer sei ein bei der Beklagten beschäftigter Buschauffeur, überhaupt in Abrede gestellt, ohne dass somit die Beklagte etwa die Ergreifung von Maßnahmen angekündigt hätte, um künftige weitere Störungen des Eigentums der Kläger hintanzuhalten, was ihr, wäre der unmittelbar verantwortliche Lenker bei ihr beschäftigt gewesen, durch eine dienstliche Weisung leicht möglich gewesen wäre. Wenn daher der Fahrzeughalter vorprozessual und im Prozess zunächst wahrheitswidrig vorbringt, der unmittelbare Störer sei sein Dienstnehmer und es bilde das diesem - offenbar in Ausübung seines Dienstes in Verfolgung von Interessen des Dienstgebers und Fahrzeughalters - vorgeworfene Verhalten keinen Eingriff in fremdes Eigentum, so liegt darin ein besonderer Zurechnungsgrund analog der unter 1.2. erläuterten Rechtslage, die eine Bejahung der Passivlegitimation des Fahrzeughalters im Eigentumsfreiheitsprozess rechtfertigt, ohne dass sich daran durch eine spätere - nunmehr der Wahrheit entsprechende - Änderung des Prozessvorbringens etwas ändern könnte, hat doch die Beklagte keine Tatsachen behauptet, aus denen ableitbar wäre, sie sei an einem wahren Prozessvorbringen - siehe zur Wahrheitspflicht § 178 ZPO - aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen gehindert gewesen.Noch vor dieser Änderung des Sachvorbringens hatte die Beklagte im Prozess ferner eingewendet, der unmittelbare Störer habe das jeweilige Fahrzeug größtenteils auf seinem eigenen Grundstück abgestellt. Es hätten - wenn überhaupt - „nur kleinste Teile des Busses auf das Grundstück" der Kläger „geragt". Die Abstellvorgänge hätten ferner nur wenige Minuten gedauert, sie seien zur Verladung und Entladung von Getränkekisten notwendig und aufgrund einer zugunsten des verantwortlichen Lenkers bestehenden Dienstbarkeit an der Liegenschaft der Kläger gerechtfertigt gewesen. Das Klagebegehren sei im Fall einer - nicht vom Dienstbarkeitsrecht gedeckten - geringfügigen Inanspruchnahme der Liegenschaft der Kläger schikanös. Vorerst wurde demnach ein Eingriff in das Eigentumsrecht der Kläger auf dem Boden einer wahrheitswidrigen Behauptung, der unmittelbare Störer sei ein bei der Beklagten beschäftigter Buschauffeur, überhaupt in Abrede gestellt, ohne dass somit die Beklagte etwa die Ergreifung von Maßnahmen angekündigt hätte, um künftige weitere Störungen des Eigentums der Kläger hintanzuhalten, was ihr, wäre der unmittelbar verantwortliche Lenker bei ihr beschäftigt gewesen, durch eine dienstliche Weisung leicht möglich gewesen wäre. Wenn daher der Fahrzeughalter vorprozessual und im Prozess zunächst wahrheitswidrig vorbringt, der unmittelbare Störer sei sein Dienstnehmer und es bilde das diesem - offenbar in Ausübung seines Dienstes in Verfolgung von Interessen des Dienstgebers und Fahrzeughalters - vorgeworfene Verhalten keinen Eingriff in fremdes Eigentum, so liegt darin ein besonderer Zurechnungsgrund analog der unter 1.2. erläuterten Rechtslage, die eine Bejahung der Passivlegitimation des Fahrzeughalters im Eigentumsfreiheitsprozess rechtfertigt, ohne dass sich daran durch eine spätere - nunmehr der Wahrheit entsprechende - Änderung des Prozessvorbringens etwas ändern könnte, hat doch die Beklagte keine Tatsachen behauptet, aus denen ableitbar wäre, sie sei an einem wahren Prozessvorbringen - siehe zur Wahrheitspflicht Paragraph 178, ZPO - aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen gehindert gewesen.
2. Wegen der voranstehend erörterten besonderen Sachlage rechnete das Berufungsgericht das Verhalten des unmittelbaren Störers im Ergebnis richtig der Beklagten zu.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.3. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, Absatz eins, 50, Absatz eins, ZPO.