Begründung:
Die Streitteile sind Eigentümer benachbarter Liegenschaften im Stadtgebiet einer Fremdenverkehrsgemeinde. Der Beklagte betreibt auf seiner Liegenschaft ein Hotel.
Der Rechtsvorgänger des Klägers verkaufte 1983 einen Grundstreifen entlang der gemeinsamen Grenze an die Rechtsvorgänger des Beklagten, welche im Gegenzug die Grunddienstbarkeit einräumten, über die im Lageplan eingezeichnete Wegtrasse mit einer durchwegigen Höchstbreite von 3 m über den zum Grundstück des Beklagten gehörigen Hofraum zu gehen und mit Fahrzeugen zu fahren. Bis zum Jahr 2001 waren im Hofbereich drei große Einzelgaragen mit Zugang zum Hotel des Beklagten („Eingang alt"), in deren Bereich Fahrzeuge schräg abgestellt wurden. Je nach Saison parkten dort mehr oder weniger Fahrzeuge. Aufgrund der Parkplatzprobleme gab es immer wieder Gespräche zwischen den Mietern und Pächtern des Klägers sowie Mitarbeitern des Hotels des Beklagten. Nachdem sich in den letzten Jahren die Situation immer mehr zugespitzt hatte, insbesondere weil aufgrund des Umbaus des Hotels noch mehr Gäste kamen, weniger Bustouristen und mehr Individualtouristen mit eigenem Fahrzeug anreisten und der Beklagte die Urgenzen des Klägers ignorierte, sah sich der Kläger zur Klageführung veranlasst.
In der Natur ist die Grundgrenze zwischen den Liegenschaften der Streitteile nicht erkennbar, weil es sich um eine durchgehend asphaltierte Fläche handelt. Durch das schräge Parken waren der Kläger, seine Mieter oder Pächter bei der Zufahrt zu ihren Parkplätzen nicht eingeschränkt, weil zum damaligen Zeitpunkt nordwestlich des vorgesehenen Servitutswegs noch nicht geparkt wurde und sie daher problemlos - wenn auch nicht zur Gänze über die Dienstbarkeitstrasse - zu ihren Parkplätzen zufahren konnten. Aus diesem Grund beschwerte sich der Kläger auch nicht über das zeitweilige Schrägparken der Besucher des vom Beklagten geführten Hotels. Erst in den letzten Jahren, etwa seit Fertigstellung des Hotelumbaus 2001 verschärfte sich die Situation, weil nicht mehr ausreichend Parkplätze für das Hotel vorhanden waren und die bislang genutzten Parkplätze im Nordwestbereich (nordwestlich der Dienstbarkeitstrasse) durch andere Fahrzeuge oder im Winter durch Schneehaufen blockiert wurden. Der Kläger (seine Mieter und Pächter) wurden daher erst seit 2001 bei der Zufahrt zu ihren Parkplätzen tatsächlich beeinträchtigt; eine zeitweise Beeinträchtigung der Dienstbarkeitstrasse des Klägers, die allerdings die Zufahrt des Klägers, seiner Mieter oder Pächter nicht grundsätzlich behinderte, liegt bereits seit vielen Jahren vor.
Im Sommer 2002 ließ der Beklagte im Hofbereich zusätzlich große Steine verlegen, seither kann dort nicht mehr schräg, sondern nur parallel geparkt werden.
Am 12. Februar 2005 war die Wegtrasse aufgrund der Schneeverhältnisse und der auf dem Grundstück des Beklagten geparkten Fahrzeuge auf weniger als 3 m eingeschränkt und das Passieren nur erschwert oder gar nicht möglich. Zumindest ein Fahrzeug war über Anweisung des Beklagten oder seiner Angestellten beinahe zur Gänze auf der Dienstbarkeitstrasse des Klägers abgestellt. Der auf der gegenüberliegenden Seite vorhandene Schneehaufen war Ergebnis der Schneeräumung des Beklagten.
Am 16. Februar 2005 war ebenfalls ein Passieren über eine Breite von 3 m aufgrund eines über Veranlassung des Beklagten abgestellten Fahrzeugs nicht möglich.
Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beklagte oder einer seiner Mitarbeiter - bis auf die Vorfälle vom 12. und 16. Februar 2005 - das Abstellen von Fahrzeugen derart gestattet hätte, dass eine Zufahrt zu den Parkplätzen des Klägers nicht mehr möglich gewesen wäre. Der Beklagte versuchte vielmehr, derartiges durch entsprechende Anweisung an seine Gäste sowie das Parken der Gästefahrzeuge durch seine Angestellten zu verhindern.
Der Kläger begehrte, dem Beklagten als Eigentümer des dienenden Grundstücks gegenüber dem Kläger als Eigentümer des herrschenden Grundstücks zu verbieten, den Gästen seines Gastronomiebetriebs zu gestatten, auf der 3 m breiten Wegdienstbarkeitstrasse, die entlang der gemeinsamen Grenze der Grundstücke der Streitteile verläuft, zu parken oder die Dienstbarkeit des Gehens und Fahren auf dieser Wegdienstbarkeitstrasse durch ähnliche Handlungen zu stören. Hilfsweise begehrte er, dem Beklagten aufzutragen, dafür Sorge zu tragen, in eventu auf seine Dienstnehmer einzuwirken, dass Gäste des von ihm betriebenen Gastronomiebetriebs nicht auf der Wegdienstbarkeitstrasse, die in einer Breite von 3 m entlang der gemeinsamen Grenze verläuft, parken oder die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens auf dieser Wegdienstbarkeitstrasse durch ähnliche Handlungen stören. In der Vergangenheit kurzfristig auf der Dienstbarkeitstrasse geparkte Fahrzeuge seien nach Aufforderung immer entfernt worden; erst im Winter 2005 sei seine Dienstbarkeit massiv beeinträchtigt oder deren Ausübung unmöglich gemacht worden. Aufgrund der Baumaßnahmen des Beklagten (Setzung tonnenschwerer Steine entlang des Hotelgebäudes) könne der 3 m breite Dienstbarkeitsstreifen zwar in der Natur befahren werden, allerdings verbleibe zwischen dem Dienstbarkeitsstreifen und dem Hotel kein Parkraum mehr, ohne dass die dienstbare Fläche beeinträchtigt würde. Tatsächlich werde aber dort immer wieder geparkt. Die Leute des Beklagten hätten über Ersuchen des Klägers Fahrzeuge immer wieder weggestellt oder sich darum gekümmert, dass die Fahrzeuge weggestellt werden. Einerseits behaupte der Beklagte, alle denkmöglichen Schritte unternommen zu haben, um Störungshandlungen zu unterbinden, andererseits berufe er sich auf die Freiheitsersitzung. Die großen Steine entlang seines Gebäudes habe der Beklagte erst im Sommer 2002 gesetzt.
Der Beklagte wendete ein, die Zufahrtsmöglichkeit nie gänzlich unmöglich gemacht zu haben. Für den Fall, dass sich ungeachtet gebotener einschränkender Auslegung der Dienstbarkeitsvereinbarung eine Beeinträchtigung der Dienstbarkeit des Klägers durch entlang des Hotels geparkte Fahrzeuge ergeben sollte, sei insoweit das Dienstbarkeitsrecht des Klägers verjährt. Der Beklagte habe sich im Sinn des § 1488 ABGB der Dienstbarkeit schon länger widersetzt. Durch den schon vor 2001 erfolgten Hotelumbau parkten schon mehr als 3 Jahre vor Klageeinbringung Fahrzeuge parallel zur Hauswand des Beklagten, wodurch sich keine Änderung der bereits seit 1986 vom Kläger widerspruchslos akzeptierten Einschränkung bzw örtlichen Verlagerung der Dienstbarkeitstrasse gegenüber der vertraglichen Vereinbarung 1983 ergeben habe.Der Beklagte wendete ein, die Zufahrtsmöglichkeit nie gänzlich unmöglich gemacht zu haben. Für den Fall, dass sich ungeachtet gebotener einschränkender Auslegung der Dienstbarkeitsvereinbarung eine Beeinträchtigung der Dienstbarkeit des Klägers durch entlang des Hotels geparkte Fahrzeuge ergeben sollte, sei insoweit das Dienstbarkeitsrecht des Klägers verjährt. Der Beklagte habe sich im Sinn des Paragraph 1488, ABGB der Dienstbarkeit schon länger widersetzt. Durch den schon vor 2001 erfolgten Hotelumbau parkten schon mehr als 3 Jahre vor Klageeinbringung Fahrzeuge parallel zur Hauswand des Beklagten, wodurch sich keine Änderung der bereits seit 1986 vom Kläger widerspruchslos akzeptierten Einschränkung bzw örtlichen Verlagerung der Dienstbarkeitstrasse gegenüber der vertraglichen Vereinbarung 1983 ergeben habe.
Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren ausgehend von den Vorfällen vom 12. und 16. Februar 2005, welche nur beispielhaft für mehrmaliges Parken an der betreffenden Stelle stünden, statt. Freiheitsersitzung nach § 1488 ABGB sei nicht anzunehmen. Eine Einschränkung der gemessenen Dienstbarkeit sei nicht erfolgt. Der genaue Verlauf der Servitutstrasse sei in der Natur wegen der asphaltierten Fläche nicht erkennbar und daher eine allfällige Freiheitsersitzung für den Kläger nicht bewusst wahrnehmbar gewesen.Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren ausgehend von den Vorfällen vom 12. und 16. Februar 2005, welche nur beispielhaft für mehrmaliges Parken an der betreffenden Stelle stünden, statt. Freiheitsersitzung nach Paragraph 1488, ABGB sei nicht anzunehmen. Eine Einschränkung der gemessenen Dienstbarkeit sei nicht erfolgt. Der genaue Verlauf der Servitutstrasse sei in der Natur wegen der asphaltierten Fläche nicht erkennbar und daher eine allfällige Freiheitsersitzung für den Kläger nicht bewusst wahrnehmbar gewesen.
Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Unterlassungsgebot und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000, nicht aber 20.000 EUR übersteige und - nach Abänderungsantrag des Beklagten - die Revision mangels Rechtsprechung zur Frage zulässig sei, ob im Hinblick auf den im Unterlassungsgebot umschriebenen räumlichen Dienstbarkeitsbereich der vom Beklagten erhobene Einwand der Freiheitsersitzung nach § 1488 ABGB auch in diesem Unterlassungsprozess für den gesamten Dienstbarkeitsbereich zu prüfen gewesen sei. Da eine Beeinträchtigung des Dienstbarkeitsrechts des Klägers aufgrund des am 16. Februar 2005 im Bereich des Dienstbarkeitswegs geparkten Fahrzeugs anzunehmen sei, komme es nicht darauf an, ob und inwieweit auch durch weitere Fahrzeuge eine Verletzung des Dienstbarkeitsrechts des Klägers vorliege. Selbst unter der Annahme einer in dem dortigen Bereich eingetretenen Verjährung des Dienstbarkeitsrechts gemäß § 1488 ABGB wäre die Unterlassungsklage nach wie vor gerechtfertigt, wenn nur in einem Teilbereich, wo eine Freiheitsersitzung nicht erwiesen sei, ein rechtswidriger Eingriff in das Recht erfolgt sei. Für eine räumliche Verlegung der Dienstbarkeitstrasse hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben. Der Trassenverlauf ergebe sich vielmehr aus dem Vertrag von 1983. Die durch das Verlegen der großen Steine bewirkte Beeinträchtigung des Dienstbarkeitswegs im Falle parallel dazu abgestellter Fahrzeuge sei erst seit Sommer 2002 erfolgt, also weniger als 3 Jahre vor Klageeinbringung. Auf weitere Fragen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen einer allfälligen Freiheitsersitzung in sonstigen Bereichen der Dienstbarkeitstrasse müsse nicht weiter eingegangen werden.Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Unterlassungsgebot und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000, nicht aber 20.000 EUR übersteige und - nach Abänderungsantrag des Beklagten - die Revision mangels Rechtsprechung zur Frage zulässig sei, ob im Hinblick auf den im Unterlassungsgebot umschriebenen räumlichen Dienstbarkeitsbereich der vom Beklagten erhobene Einwand der Freiheitsersitzung nach Paragraph 1488, ABGB auch in diesem Unterlassungsprozess für den gesamten Dienstbarkeitsbereich zu prüfen gewesen sei. Da eine Beeinträchtigung des Dienstbarkeitsrechts des Klägers aufgrund des am 16. Februar 2005 im Bereich des Dienstbarkeitswegs geparkten Fahrzeugs anzunehmen sei, komme es nicht darauf an, ob und inwieweit auch durch weitere Fahrzeuge eine Verletzung des Dienstbarkeitsrechts des Klägers vorliege. Selbst unter der Annahme einer in dem dortigen Bereich eingetretenen Verjährung des Dienstbarkeitsrechts gemäß Paragraph 1488, ABGB wäre die Unterlassungsklage nach wie vor gerechtfertigt, wenn nur in einem Teilbereich, wo eine Freiheitsersitzung nicht erwiesen sei, ein rechtswidriger Eingriff in das Recht erfolgt sei. Für eine räumliche Verlegung der Dienstbarkeitstrasse hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben. Der Trassenverlauf ergebe sich vielmehr aus dem Vertrag von 1983. Die durch das Verlegen der großen Steine bewirkte Beeinträchtigung des Dienstbarkeitswegs im Falle parallel dazu abgestellter Fahrzeuge sei erst seit Sommer 2002 erfolgt, also weniger als 3 Jahre vor Klageeinbringung. Auf weitere Fragen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen einer allfälligen Freiheitsersitzung in sonstigen Bereichen der Dienstbarkeitstrasse müsse nicht weiter eingegangen werden.