Aus der Begründung:
Der Rekurs ist gemäß § 519 Z. 1 ZPO zulässig, weil die Berufung gemäß §§ 474 Abs. 2, 471 Z. 2 ZPO als verspätet zurückgewiesen wurde (EvBl. 1971/195 u. a.). Er ist auch berechtigt.Der Rekurs ist gemäß Paragraph 519, Ziffer eins, ZPO zulässig, weil die Berufung gemäß Paragraphen 474, Absatz 2, 471, Ziffer 2, ZPO als verspätet zurückgewiesen wurde (EvBl. 1971/195 u. a.). Er ist auch berechtigt.
Die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß die Zustellung mit Wirkung für die Beklagte deswegen an Andreas M habe erfolgen können, weil dieser zur Zeit der Zustellung als Geschäftsführer der Beklagten im Handelsregister eingetragen war und sich die Beklagte darauf, daß er als Geschäftsführer bereits enthoben gewesen sei, nicht berufen könne, weil dies dem Kläger nicht bekannt gewesen sei, ist nicht richtig. Richtig ist, daß die Enthebung von Geschaftsfuhrern einer GmbH zur Eintragung im Handelsregister anzumelden ist (§ 17 GmbHG). Die Wirksamkeit der Änderung in der Geschäftsführung ist aber von dieser Eintragung unabhängig (Gellis, Kommentar zum GmbHG, 69; SZ 40/132). Allerdings kann die Änderung oder das Erlöschen der Vertretungsbefugnis dritten Personen, denen diese Tatsache nicht bekannt war, dann nicht entgegengehalten werden, wenn sie nicht in das Handelsregister eingetragen ist (§§ 17 Abs. 2 GmbHG, 15 Abs. 1 HGB). Dies bezieht sich aber nur auf den rechtsgeschäftlichen Verkehr und damit zusammenhängende Prozeßhandlungen, z. B. einen gerichtlichen Vergleich, bei denen der Inhalt des Handelsregisters eine Grundlage für Entschlüsse dritter Personen bildet. Vorgänge außerhalb des Geschäftsverkehrs werden von der Bestimmung des § 15 HBG nicht betroffen (Hämmerle, Handelsrecht I[2], 50; Baumbach - Duden, HGB[21], 64 Würdinger in Großkommentar zum HGB I[3], 258; Schlegelberger - Hildebrandt, HGB I[5], 162). Die Zustellung einer Klage oder einer Ladung ist aber ein gerichtlicher Akt des Prozeßbetriebes und keine Prozeßhandlung der Parteien, somit ein öffentlich-rechtlicher Hoheitsakt. Das Zustellwesen wird vom Amtsbetrieb beherrscht (§ 87 ZPO; Fasching, ZP II, 564; Pollak, System, 551). Die Berufung auf eine Gutgläubigkeit des Klägers im Sinne des § 15 HGB für die Wirksamkeit einer Zustellung an die Beklagte ist daher verfehlt (Gellis). An die Beklagte als eine GmbH konnte die Zustellung mit rechtlicher Wirkung vielmehr nur an Personen erfolgen, die tatsächlich berechtigt waren, für sie zu zeichnen oder mitzuzeichnen (§ 18 Abs. 4 GmbHG). Wenn Andreas M zur Zeit der Zustellung diese Berechtigung nicht hatte, war die Zustellung an ihn für die beklagte Partei auch dann wirkungslos, wenn das Erlöschen seiner Zeichnungsberechtigung im Handelsregister noch nicht eingetragen war. Es kann auch nicht von einer "äußerlich einwandfreien" Zustellung gesprochen und die beklagte Partei auf eine Nichtigkeitsklage verwiesen werden (vgl. ZBl. 1934/286), weil dem Gericht die mangelnde Vertretungsbefugnis des Andreas M bereits bekanntgegeben worden war und dieses wegen der Amtswegigkeit des Zustellbetriebes verpflichtet gewesen wäre, die Richtigkeit dieser Behauptung zu überprüfen. Überdies ist nach herrschender Rechtsprechung unter Rechtskraft eines Urteiles im Sinne des § 529 ZPO nur die wirkliche, nicht die bloße Scheinrechtskraft zu verstehen, so daß die Nichtigkeitsklage nur zulässig ist, wenn die Entscheidung ordnungsgemäß zugestellt wurde (JBl. 1970/263. SZ 39/129, 27/191, 25/319 u. a.).Die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß die Zustellung mit Wirkung für die Beklagte deswegen an Andreas M habe erfolgen können, weil dieser zur Zeit der Zustellung als Geschäftsführer der Beklagten im Handelsregister eingetragen war und sich die Beklagte darauf, daß er als Geschäftsführer bereits enthoben gewesen sei, nicht berufen könne, weil dies dem Kläger nicht bekannt gewesen sei, ist nicht richtig. Richtig ist, daß die Enthebung von Geschaftsfuhrern einer GmbH zur Eintragung im Handelsregister anzumelden ist (Paragraph 17, GmbHG). Die Wirksamkeit der Änderung in der Geschäftsführung ist aber von dieser Eintragung unabhängig (Gellis, Kommentar zum GmbHG, 69; SZ 40/132). Allerdings kann die Änderung oder das Erlöschen der Vertretungsbefugnis dritten Personen, denen diese Tatsache nicht bekannt war, dann nicht entgegengehalten werden, wenn sie nicht in das Handelsregister eingetragen ist (Paragraphen 17, Absatz 2, GmbHG, 15 Absatz eins, HGB). Dies bezieht sich aber nur auf den rechtsgeschäftlichen Verkehr und damit zusammenhängende Prozeßhandlungen, z. B. einen gerichtlichen Vergleich, bei denen der Inhalt des Handelsregisters eine Grundlage für Entschlüsse dritter Personen bildet. Vorgänge außerhalb des Geschäftsverkehrs werden von der Bestimmung des Paragraph 15, HBG nicht betroffen (Hämmerle, Handelsrecht I[2], 50; Baumbach - Duden, HGB[21], 64 Würdinger in Großkommentar zum HGB I[3], 258; Schlegelberger - Hildebrandt, HGB I[5], 162). Die Zustellung einer Klage oder einer Ladung ist aber ein gerichtlicher Akt des Prozeßbetriebes und keine Prozeßhandlung der Parteien, somit ein öffentlich-rechtlicher Hoheitsakt. Das Zustellwesen wird vom Amtsbetrieb beherrscht (Paragraph 87, ZPO; Fasching, ZP römisch zwei, 564; Pollak, System, 551). Die Berufung auf eine Gutgläubigkeit des Klägers im Sinne des Paragraph 15, HGB für die Wirksamkeit einer Zustellung an die Beklagte ist daher verfehlt (Gellis). An die Beklagte als eine GmbH konnte die Zustellung mit rechtlicher Wirkung vielmehr nur an Personen erfolgen, die tatsächlich berechtigt waren, für sie zu zeichnen oder mitzuzeichnen (Paragraph 18, Absatz 4, GmbHG). Wenn Andreas M zur Zeit der Zustellung diese Berechtigung nicht hatte, war die Zustellung an ihn für die beklagte Partei auch dann wirkungslos, wenn das Erlöschen seiner Zeichnungsberechtigung im Handelsregister noch nicht eingetragen war. Es kann auch nicht von einer "äußerlich einwandfreien" Zustellung gesprochen und die beklagte Partei auf eine Nichtigkeitsklage verwiesen werden vergleiche ZBl. 1934/286), weil dem Gericht die mangelnde Vertretungsbefugnis des Andreas M bereits bekanntgegeben worden war und dieses wegen der Amtswegigkeit des Zustellbetriebes verpflichtet gewesen wäre, die Richtigkeit dieser Behauptung zu überprüfen. Überdies ist nach herrschender Rechtsprechung unter Rechtskraft eines Urteiles im Sinne des Paragraph 529, ZPO nur die wirkliche, nicht die bloße Scheinrechtskraft zu verstehen, so daß die Nichtigkeitsklage nur zulässig ist, wenn die Entscheidung ordnungsgemäß zugestellt wurde (JBl. 1970/263. SZ 39/129, 27/191, 25/319 u. a.).
Um die Rechtzeitigkeit der Berufung beurteilen zu können, muß daher festgestellt werden, ob die Behauptung, daß Andreas M zur Zeit der Zustellung der Berufung an ihn nicht mehr Geschäftsführer der beklagten Partei und somit für sie nicht mehr zeichnungsberechtigt gewesen sei, richtig ist. Da eine solche Feststellung fehlt, war der angefochtene Beschluß in Stattgebung des Rekurses der Beklagten aufzuheben und dem Berufungsgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen, wobei für das weitere Verfahren entscheidend ist, ob die Berufung verspätet oder rechtzeitig erhoben wurde. Sollte das weitere Verfahren die Unrichtigkeit der Behauptung über die mangelnde Zeichnungsberechtigung des Andreas M zur Zeit der Zustellung der Berufung an ihn ergeben, wäre diese Berufung tatsächlich verspätet. War aber Andreas M zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zeichnungsberechtigt für die beklagte Partei, dann konnte die Zustellung des Versäumungsurteiles an ihn die Berufungsfrist gegen die beklagte Partei nicht in Lauf setzen. In diesem Falle wäre somit die Berufung als rechtzeitig zu behandeln.