Begründung:
Der am 4. November 1980 verstorbene Kaufmann Johann P*** hat mehrere letztwillige Verfügungen hinterlassen, in welchen er seinen mj. Sohn Hans Christoph L*** zum Alleinerben eingesetzt und dessen Mutter und Vormünderin Anna L*** - neben anderen Personen - mit einem Vermächtnis bedacht hat.
Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 19. November 1980 (ON 7) ist Rechtsanwalt Dr. Walter K*** zum Widerstreitsachwalter für Hans Christoph L*** bestellt worden. Die von ihm für den Minderjährigen abgegebene bedingte Erbserklärung wurde vom Erstgericht angenommen und dem Widerstreitsachwalter die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses im Sinne des § 810 ABGB überlassen (ON 9). Mit dem weiteren Beschluß vom 19. November 1980 (ON 13) wurde der Widerstreitsachwalter ermächtigt, beim Handelsgericht Wien hinsichtlich der dem Verstorbenen als Alleininhaber gehörenden Firma Hans P***, Großhandel mit Mineralölen und deren Derivaten sowie der Betrieb von Christophorus-Tankstellen in Wien, eingetragen zu HRA 13.753, ein Vertretungsprovisorium zu beantragen, wodurch während der Dauer der Verlassenschaftsabhandlung das Vertretungsrecht vom Widerstreitsachwalter ausgeübt wird. Mit Beschluß vom 17. Mai 1988 (ON 1572, Band XIX) ermächtigte das Erstgericht den Widerstreitsachwalter, das an KR Horst J. K*** gerichtete, bis 15. Oktober 1989 verbindliche Anbot zum Abschluß von Bestand- bzw. Betriebsführungsverträgen über die der Firma Hans P*** gehörenden (8) Garagenbetriebe zu unterfertigen und an KR Horst J. K*** weiterzuleiten. Der Widerstreitsachwalter hatte um diese Genehmigung angesucht, weil die über diese Garagenbetriebe derzeit bestehenden Verträge am 31. Dezember 1989 auslaufen.Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 19. November 1980 (ON 7) ist Rechtsanwalt Dr. Walter K*** zum Widerstreitsachwalter für Hans Christoph L*** bestellt worden. Die von ihm für den Minderjährigen abgegebene bedingte Erbserklärung wurde vom Erstgericht angenommen und dem Widerstreitsachwalter die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses im Sinne des Paragraph 810, ABGB überlassen (ON 9). Mit dem weiteren Beschluß vom 19. November 1980 (ON 13) wurde der Widerstreitsachwalter ermächtigt, beim Handelsgericht Wien hinsichtlich der dem Verstorbenen als Alleininhaber gehörenden Firma Hans P***, Großhandel mit Mineralölen und deren Derivaten sowie der Betrieb von Christophorus-Tankstellen in Wien, eingetragen zu HRA 13.753, ein Vertretungsprovisorium zu beantragen, wodurch während der Dauer der Verlassenschaftsabhandlung das Vertretungsrecht vom Widerstreitsachwalter ausgeübt wird. Mit Beschluß vom 17. Mai 1988 (ON 1572, Band römisch neunzehn) ermächtigte das Erstgericht den Widerstreitsachwalter, das an KR Horst J. K*** gerichtete, bis 15. Oktober 1989 verbindliche Anbot zum Abschluß von Bestand- bzw. Betriebsführungsverträgen über die der Firma Hans P*** gehörenden (8) Garagenbetriebe zu unterfertigen und an KR Horst J. K*** weiterzuleiten. Der Widerstreitsachwalter hatte um diese Genehmigung angesucht, weil die über diese Garagenbetriebe derzeit bestehenden Verträge am 31. Dezember 1989 auslaufen.
Am 19. Juni 1989 berichtete der Widerstreitsachwalter dem Erstgericht (ON 1664, Band XX), daß KR Horst J. K*** das Anbot hinsichtlich des "Gesamtpaketes der sogenannten P***-Garagen" in offener Frist angenommen habe. Nunmehr seien die einzelnen Verträge über die (jetzt 9) Garagenbetriebe zu unterfertigen, die gegenüber dem Anbot in den Punkten Vertragsdauer und Vertragsbeendigung abgeändert worden seien.Am 19. Juni 1989 berichtete der Widerstreitsachwalter dem Erstgericht (ON 1664, Band römisch zwanzig), daß KR Horst J. K*** das Anbot hinsichtlich des "Gesamtpaketes der sogenannten P***-Garagen" in offener Frist angenommen habe. Nunmehr seien die einzelnen Verträge über die (jetzt 9) Garagenbetriebe zu unterfertigen, die gegenüber dem Anbot in den Punkten Vertragsdauer und Vertragsbeendigung abgeändert worden seien.
Mit Beschluß vom 20. Juni 1989 (ON 1665, Band XX) genehmigte das Erstgericht die Pachtverträge über 8 Garagenbetriebe und den Betriebsführungsvertrag über eine weitere (Hotel-)Garage. Den Rekurs des rechtsanwaltlich vertretenen mj. Hans Christoph L*** gegen die Beschlüsse ON 1572 und 1665 wies das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluß zurück. Der Vormünderin des Minderjährigen komme im Abhandlungsverfahren namens des Minderjährigen kein Rekursrecht zu, weil der Wirkungsbereich des Kollisionskurators die Vertretungsbefugnis der Vormünderin verdrängt habe; aus demselben Grund sei aber auch die Vertretung des Minderjährigen durch den von ihm bevollmächtigten Rechtsanwalt unzulässig.Mit Beschluß vom 20. Juni 1989 (ON 1665, Band römisch zwanzig) genehmigte das Erstgericht die Pachtverträge über 8 Garagenbetriebe und den Betriebsführungsvertrag über eine weitere (Hotel-)Garage. Den Rekurs des rechtsanwaltlich vertretenen mj. Hans Christoph L*** gegen die Beschlüsse ON 1572 und 1665 wies das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluß zurück. Der Vormünderin des Minderjährigen komme im Abhandlungsverfahren namens des Minderjährigen kein Rekursrecht zu, weil der Wirkungsbereich des Kollisionskurators die Vertretungsbefugnis der Vormünderin verdrängt habe; aus demselben Grund sei aber auch die Vertretung des Minderjährigen durch den von ihm bevollmächtigten Rechtsanwalt unzulässig.
Der gegen diesen Beschluß vom mj. Hans Christoph L*** erhobene Revisionsrekurs ist berechtigt.
Der mj. Hans Christoph L*** weist in diesem Rechtsmittel darauf hin, daß er die Beschlüsse ON 1572 und ON 1665 selbst angefochten habe, nicht aber seine Mutter und Vormünderin im eigenen oder in seinem Vertretungsnamen; ihm stehe ein selbständiges Rekursrecht gegen Maßnahmen des Pflegschaftsgerichtes zu, so daß er insoweit auch Rechtsanwälte habe bevollmächtigen können. Diesen Ausführungen ist beizupflichten:
Im Rekurs gegen die Beschlüsse ON 1572 und ON 1665 wurde der Minderjährige selbst als Einschreiter bezeichnet. Er führte darin ua aus, daß er die einschreitenden Vertreter selbst bevollmächtigt habe; aus Gründen der Vorsicht trete aber auch die Vormünderin Anna L***, die diese Vollmachtserteilung gebilligt und die einschreitenden Anwälte ebenfalls bevollmächtigt habe, "dem Begehren des Rekurswerbers vollinhaltlich bei". Die Ausführungen im angefochtenen Beschluß, daß der Vormund eines Minderjährigen kein Rechtsmittelrecht habe, wenn die Befugnis, den Minderjährigen im Rahmen eines Abhandlungsverfahrens zu vertreten, auf einen Kollisionskurator übergegangen ist, können daher die Zurückweisung des vom Minderjährigen selbst erhobenen Rekurses nicht begründen. Sollte aber das Rekursgericht der Auffassung gewesen sein, daß die Mutter des Minderjährigen den Rekurs allein in ihrer Eigenschaft als Vormünderin des minderjährigen Hans Christoph L*** erhoben habe, dann wäre diese Annahme aktenwidrig.