Aus den Entscheidungsgründen:
Den Untergerichten ist zunächst entgegen der Meinung der beklagten Partei beizupflichten, daß der im Zeitpunkt der Unterfertigung des Schecks durch den ehemaligen Geschäftsführer O. tatsächlich vorhandene Mangel der Vertretungsmacht durch das nachfolgende, von den Untergerichten festgestellte Verhalten der beiden nunmehrigen Geschäftsführer als behoben anzusehen ist. Lehre und Rechtsprechung vertreten übereinstimmend den Standpunkt, daß bei nachträglicher Genehmigung der Unterfertigung nicht mehr von einem Fehlen der Vertretungsmacht gesprochen werden kann und daß daher der Wechsel- (Scheck)gläubiger auf Grund dieser nachträglichen Genehmigung der Unterfertigung durch den im Zeitpunkt derselben nicht befugten Vertreter seinen nach Art. 8 WG., Art. 11 ScheckG. gegen letzteren provisorisch erworbenen Anspruch wieder verliert (Jakobi, Wechsel- und Scheckrecht, S. 244; Stranz, Wechselgesetz[14], S. 72; Stanzl, Wechsel-, Scheck- und sonstiges Wertpapierrecht, S. 43 f., SZ. XXIX 42). Die nachträgliche Genehmigung, die an keine Form gebunden ist, kann auch stillschweigend erteilt werden und wirkt in diesem Falle zurück bis zur Unterfertigung der Urkunde (Staub - Stranz, Komm. zum Wechselgesetz[13], S. 133 f). Haben nun die Geschäftsführer der beklagten Partei dem Dkfm. O. erklärt, das "Ganze" sei ein Irrtum, bzw. eine Kurzschlußhandlung gewesen, sie seien bereit, ihn wieder zum Geschäftsführer zu bestellen, haben sie ihm weiters eine Vollmacht ausgestellt, in welchem das letztgenannte Versprechen deutlich zum Ausdruck kommt, und hiebei das vorher telegrafisch zum Ausdruck gebrachte Verlangen nach Rückgabe des Scheckbuches nicht mehr wiederholt, dann rechtfertigt dieses Verhalten die Annahme einer stillschweigenden Genehmigung der Übernahme einer Scheckverpflichtung in ihrem Namen. Es ist daher davon auszugehen, daß durch die am 28. Oktober 1963 von O. vorgenommene Unterfertigung des Schecks die beklagte Partei scheckmäßig verpflichtet werden konnte.Den Untergerichten ist zunächst entgegen der Meinung der beklagten Partei beizupflichten, daß der im Zeitpunkt der Unterfertigung des Schecks durch den ehemaligen Geschäftsführer O. tatsächlich vorhandene Mangel der Vertretungsmacht durch das nachfolgende, von den Untergerichten festgestellte Verhalten der beiden nunmehrigen Geschäftsführer als behoben anzusehen ist. Lehre und Rechtsprechung vertreten übereinstimmend den Standpunkt, daß bei nachträglicher Genehmigung der Unterfertigung nicht mehr von einem Fehlen der Vertretungsmacht gesprochen werden kann und daß daher der Wechsel- (Scheck)gläubiger auf Grund dieser nachträglichen Genehmigung der Unterfertigung durch den im Zeitpunkt derselben nicht befugten Vertreter seinen nach Artikel 8, WG., Artikel 11, ScheckG. gegen letzteren provisorisch erworbenen Anspruch wieder verliert (Jakobi, Wechsel- und Scheckrecht, S. 244; Stranz, Wechselgesetz[14], S. 72; Stanzl, Wechsel-, Scheck- und sonstiges Wertpapierrecht, S. 43 f., SZ. römisch 29 42). Die nachträgliche Genehmigung, die an keine Form gebunden ist, kann auch stillschweigend erteilt werden und wirkt in diesem Falle zurück bis zur Unterfertigung der Urkunde (Staub - Stranz, Komm. zum Wechselgesetz[13], S. 133 f). Haben nun die Geschäftsführer der beklagten Partei dem Dkfm. O. erklärt, das "Ganze" sei ein Irrtum, bzw. eine Kurzschlußhandlung gewesen, sie seien bereit, ihn wieder zum Geschäftsführer zu bestellen, haben sie ihm weiters eine Vollmacht ausgestellt, in welchem das letztgenannte Versprechen deutlich zum Ausdruck kommt, und hiebei das vorher telegrafisch zum Ausdruck gebrachte Verlangen nach Rückgabe des Scheckbuches nicht mehr wiederholt, dann rechtfertigt dieses Verhalten die Annahme einer stillschweigenden Genehmigung der Übernahme einer Scheckverpflichtung in ihrem Namen. Es ist daher davon auszugehen, daß durch die am 28. Oktober 1963 von O. vorgenommene Unterfertigung des Schecks die beklagte Partei scheckmäßig verpflichtet werden konnte.
Die Klägerin bekämpft die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, eine scheckmäßige Verpflichtung der Beklagten habe nicht eintreten können, weil ihr Name auf dem Scheck selbst nicht aufscheine, mit dem Hinweis darauf, daß der Scheck die Kontonummer der beklagten Partei, also der Ausstellerin trug und daher ihre Identifizierung durch Anfrage bei der bezogenen Sparkasse ohne Schwierigkeiten möglich war.
Dieser Einwendung muß Berechtigung zuerkannt werden. Mit dem Hinweis auf die Vorschrift des § 1 ScheckG., wonach der Scheck die Unterschrift des Ausstellers enthalten muß, ist für die beklagte Partei nichts gewonnen. Die Unterschrift des Bevollmächtigten der Ausstellerin ersetzt nämlich deren eigene Unterschrift. Da es sich beim Scheck stets - anders als beim Wechsel um eine Anweisung, aus einem bestimmten Konto des Ausstellers zu bezahlen, handelt, kann schon aus dem Scheck selbst, falls dieser die richtige Kontonummer des Kontoinhabers trägt, auch für den Dritten über die Identität des Kontoinhabers kein Zweifel bestehen; ein solcher bestand im vorliegenden Fall für die klagende Partei auch gar nicht, sonst hätte sie ihre Klage nicht gegen den Inhaber des auf dem Scheck bezeichneten Kontos erheben können. Ist der Scheckurkunde selbst daher die Bezeichnung des Kontos, aus dem gezahlt werden soll, eindeutig zu entnehmen, dann kann der in Anspruch genommene Kontoinhaber, mit dessen nachträglicher Genehmigung der Scheck unterfertigt worden ist, seine scheckmäßige Haftung nicht ablehnen.Dieser Einwendung muß Berechtigung zuerkannt werden. Mit dem Hinweis auf die Vorschrift des Paragraph eins, ScheckG., wonach der Scheck die Unterschrift des Ausstellers enthalten muß, ist für die beklagte Partei nichts gewonnen. Die Unterschrift des Bevollmächtigten der Ausstellerin ersetzt nämlich deren eigene Unterschrift. Da es sich beim Scheck stets - anders als beim Wechsel um eine Anweisung, aus einem bestimmten Konto des Ausstellers zu bezahlen, handelt, kann schon aus dem Scheck selbst, falls dieser die richtige Kontonummer des Kontoinhabers trägt, auch für den Dritten über die Identität des Kontoinhabers kein Zweifel bestehen; ein solcher bestand im vorliegenden Fall für die klagende Partei auch gar nicht, sonst hätte sie ihre Klage nicht gegen den Inhaber des auf dem Scheck bezeichneten Kontos erheben können. Ist der Scheckurkunde selbst daher die Bezeichnung des Kontos, aus dem gezahlt werden soll, eindeutig zu entnehmen, dann kann der in Anspruch genommene Kontoinhaber, mit dessen nachträglicher Genehmigung der Scheck unterfertigt worden ist, seine scheckmäßige Haftung nicht ablehnen.