Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision ist zulässig und berechtigt.
Die Kläger verweisen darauf, daß der Beklagte das Fehlen groben Verschuldens am Zahlungsrückstand behaupten und beweisen müsse. Das Berufungsgericht habe die Beweislastverteilung verkannt.
Gemäß § 30 Abs 2 Z 1 MRG liegt ein wichtiger Grund für die Aufkündigung des Mietvertrages vor, wenn der Mieter trotz einer nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgten Mahnung mit der Bezahlung des Mietzinses über die übliche oder ihm bisher zugestandene Frist hinaus, mindestens aber acht Tage im Rückstand ist. Die Kündigung ist aufzuheben, wenn den Mieter am Zahlungsrückstand kein grobes Verschulden trifft und er vor Schluß der Verhandlung den geschuldeten Betrag entrichtet (§ 33 Abs 2 MRG). Grobes Verschulden liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn der Mietzins (ua) aus Willkür oder Leichtsinn verspätet gezahlt wurde (MietSlg 38.504; 45.441 uva). Das gleiche gilt, wenn der Mieter den Mietzinsrückstand aus reiner Gleichgültigkeit entstehen ließ, insbesondere dann, wenn er den Mietzinsrückstand von der Mahnung bis zur Einbringung der Klage anwachsen ließ (MietSlg 35.587). Toleriert werden kann im allgemeinen nur die Verspätung von wenigen Tagen oder wegen vorübergehender Zahlungsschwierigkeiten; häufige Rückstände trotz Mahnung können nur ausnahmsweise nach den Besonderheiten des Einzelfalles eine sonst naheliegende grobe Fahrlässigkeit ausschließen (MietSlg 35.586; 38.504). Der Mieter hat konkret zu behaupten und zu beweisen, daß ihn an der verspäteten Zahlung kein grobes Verschulden trifft. Er hat dabei Tatsachen anzuführen, die es ausschließen, sein grobes Verschulden an der verspäteten Zahlung anzunehmen (MietSlg 45.441 mwN). Jeder in dieser Richtung bestehende Zweifel geht zu seinen Lasten (MietSlg 45.442). Zahlt der Mieter den Mietzins nicht, weil er wirtschaftliche Schwierigkeiten hat, so hat er auch zu beweisen, daß er die Schwierigkeiten nicht verschuldet hat (MietSlg 20.525).Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins, MRG liegt ein wichtiger Grund für die Aufkündigung des Mietvertrages vor, wenn der Mieter trotz einer nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgten Mahnung mit der Bezahlung des Mietzinses über die übliche oder ihm bisher zugestandene Frist hinaus, mindestens aber acht Tage im Rückstand ist. Die Kündigung ist aufzuheben, wenn den Mieter am Zahlungsrückstand kein grobes Verschulden trifft und er vor Schluß der Verhandlung den geschuldeten Betrag entrichtet (Paragraph 33, Absatz 2, MRG). Grobes Verschulden liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn der Mietzins (ua) aus Willkür oder Leichtsinn verspätet gezahlt wurde (MietSlg 38.504; 45.441 uva). Das gleiche gilt, wenn der Mieter den Mietzinsrückstand aus reiner Gleichgültigkeit entstehen ließ, insbesondere dann, wenn er den Mietzinsrückstand von der Mahnung bis zur Einbringung der Klage anwachsen ließ (MietSlg 35.587). Toleriert werden kann im allgemeinen nur die Verspätung von wenigen Tagen oder wegen vorübergehender Zahlungsschwierigkeiten; häufige Rückstände trotz Mahnung können nur ausnahmsweise nach den Besonderheiten des Einzelfalles eine sonst naheliegende grobe Fahrlässigkeit ausschließen (MietSlg 35.586; 38.504). Der Mieter hat konkret zu behaupten und zu beweisen, daß ihn an der verspäteten Zahlung kein grobes Verschulden trifft. Er hat dabei Tatsachen anzuführen, die es ausschließen, sein grobes Verschulden an der verspäteten Zahlung anzunehmen (MietSlg 45.441 mwN). Jeder in dieser Richtung bestehende Zweifel geht zu seinen Lasten (MietSlg 45.442). Zahlt der Mieter den Mietzins nicht, weil er wirtschaftliche Schwierigkeiten hat, so hat er auch zu beweisen, daß er die Schwierigkeiten nicht verschuldet hat (MietSlg 20.525).
Der Beklagte ist seit Jänner 1991 "praktisch laufend" mit dem Mietzins im Rückstand. Er mußte regelmäßig von der Hausverwaltung und auch vom Erstkläger gemahnt werden. Anfang Juli 1993 warnte der Erstkläger den Beklagten ausdrücklich, daß er das Bestandverhältnis aufkündigen werde, wenn der Beklagte seine Zahlungsmoral nicht sofort ändere. Dennoch hat der Beklagte den Mietzins für Juni und Juli 1993 erst im September 1993 gezahlt. Der Beklagte hat nie um einen Zahlungsaufschub wegen finanzieller Probleme ersucht.
Das aufgekündigte Bestandobjekt wird von einem Rock'n Roll-Club als Vereinslokal genutzt. Der Beklagte hat zwar ausgesagt, daß der Verein zu wenig Geld gehabt habe, um die Miete zu zahlen. Er hat aber trotz Aufforderung des Gerichtes weder die Adresse der Vereinskassiererin bekanntgegeben noch Unterlagen über die Einkommensverhältnisse des Vereines vorgelegt und auch nicht dargetan, daß es ihm aus den Mitgliedsbeiträgen von 200 - 250 Mitgliedern in Höhe von S 350 - S 650 pro Jahr nicht möglich gewesen wäre, den Zins von rund S 6.0000 monatlich zu zahlen, auch wenn nicht sämtliche Mitglieder ihrer Verpflichtung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge nachkamen.
Zu seinen eigenen finanziellen Schwierigkeiten hat sich der Beklagte auf die hohen Steuerschulden (S 800.000) berufen, die durch eine dem tatsächlichen Einkommen nicht entsprechende Einschätzung entstanden sein sollen. Eingeschätzt wird aber jemand nur, wenn er keine ordnungsgemäßen Steuererklärungen legt.
Bei dieser Sachlage ist der Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß den Beklagten kein grobes Verschulden am Zahlungsrückstand treffe, nicht beizutreten. Den Feststellungen ist mit der notwendigen Sicherheit nicht einmal zu entnehmen, daß der Beklagte wegen zu knapper Mittel außerstande war, die Miete rechtzeitig zu zahlen. Daß er auch Strom und Gas nicht gezahlt hat, ist kein Gegenargument. Grund für die Nichtzahlung kann auch hier Nachlässigkeit und Leichtsinn gewesen sein. Das liegt auch nahe, weil es ansonsten unverständlich wäre, daß der Beklagte die Aufforderung des Erstgerichtes unbeachtet ließ, die Adresse der Vereinskassiererin bekanntzugeben und Nachweise über die Gebarung des Vereines vorzulegen. Daß die hohen Steuerschulden den Beklagten nicht entlasten können, folgt schon daraus, daß der Beklagte entweder über entsprechende Einkünfte verfügt haben muß oder in der Erklärung seiner Einkünfte nachlässig war. Auch der Verkauf der Eigentumswohnung im September 1993 zwingt nicht zum Schluß, daß der Beklagte (schon seit 1991!) nicht über genügend Mittel verfügt hat, um die Miete für das Vereinslokal pünktlich zu zahlen.
Steht demnach nicht einmal fest, daß der Beklagte wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten mit den Mietzinszahlungen in Verzug geraten ist, so kann dahingestellt bleiben, ob den Beklagten am Entstehen solcher Schwierigkeiten ein grobes Verschulden trifft. Dazu hat der Beklagte auch nichts behauptet. Er hat keine Tatsachen angeführt, die es ausschließen, sein grobes Verschulden an der verspäteten Zahlung anzunehmen. Da der Beklagte aber, wie oben ausgeführt, das Fehlen groben Verschuldens behaupten und beweisen hätte müssen, war der Revision Folge zu geben und die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.