Cäcilie E. ist am 23. März 1969 in Baden unter Hinterlassung eines anscheinend von ihr eigenhändig unterschriebenen und von drei Zeugen unterfertigten Testaments vom 11. März 1969 verstorben, worin Alfreda L. zur Alleinerbin eingesetzt wurde. Zum Nachlaß gehören 7/8-Anteile einer Liegenschaft in Baden mit dem Haus G.gasse 33, in dem sich auch die Wohnung der Erblasserin befindet.
Alfreda L. gab auf Grund des Gesetzes zum gesamten Nachlaß, der Bruder der Erblasserin, Karl Sch., deren Nichte Margarete F. und deren Neffe Helmut S. gaben ohne Nennung von Erbquoten auf Grund des Gesetzes die bedingte Erbserklärung ab. Sämtliche Erbserklärungen wurden zu Gericht angenommen. Den auf Grund des Gesetzes Erbserklärten, die die Echtheit der Unterschrift der Erblasserin auf dem Testament bestreiten, wurde die Klägerrolle im Erbrechtsstreit zugeteilt.
Am 21. Juni 1969 hatte Alfreda L. vor dem Gerichtskommissär zu Protokoll gegeben, wie sie in Erfahrung habe bringen können, "sollen aus der bisher nicht versperrten erbl. Wohnung von ihr nicht bekannten Personen verschiedene, der Erblasserin gehörige Fahrnisse und Einrichtungsgegenstände (z. B. Waschmaschine etc.) verbracht worden sein." Im erblasserischen Hause in Baden, G.-gasse Nr. 33, sei dem erbl. Neffen, Helmut S. seinerzeit von dem vorverstorbenen Gatten der Erblasserin bzw. von der Erblasserin selbst im Souterrain ein Kabinett zu Wohnungszwecken vermietet bzw. kostenlos zu Mietzwecken überlassen worden. Nur zur Winterszeit habe die Erblasserin dem erbl. Neffen in ihrer Wohnung zu Schlafzwecken ein Zimmer eingeräumt bzw. ein Bett zur Verfügung gestellt. Nach dem Tode der Erblasserin habe sich S. die erbl. Wohnung angeeignet und bewohne diese ohne Zustimmung der Erben. Wegen der Gefahr, es könnten weitere Nachlaßgegenstände verschleppt werden, beantragte die Testamentserbin die Sperre der erbl. Wohnung im Sinne des § 43 AußStrG.Am 21. Juni 1969 hatte Alfreda L. vor dem Gerichtskommissär zu Protokoll gegeben, wie sie in Erfahrung habe bringen können, "sollen aus der bisher nicht versperrten erbl. Wohnung von ihr nicht bekannten Personen verschiedene, der Erblasserin gehörige Fahrnisse und Einrichtungsgegenstände (z. B. Waschmaschine etc.) verbracht worden sein." Im erblasserischen Hause in Baden, G.-gasse Nr. 33, sei dem erbl. Neffen, Helmut S. seinerzeit von dem vorverstorbenen Gatten der Erblasserin bzw. von der Erblasserin selbst im Souterrain ein Kabinett zu Wohnungszwecken vermietet bzw. kostenlos zu Mietzwecken überlassen worden. Nur zur Winterszeit habe die Erblasserin dem erbl. Neffen in ihrer Wohnung zu Schlafzwecken ein Zimmer eingeräumt bzw. ein Bett zur Verfügung gestellt. Nach dem Tode der Erblasserin habe sich S. die erbl. Wohnung angeeignet und bewohne diese ohne Zustimmung der Erben. Wegen der Gefahr, es könnten weitere Nachlaßgegenstände verschleppt werden, beantragte die Testamentserbin die Sperre der erbl. Wohnung im Sinne des Paragraph 43, AußStrG.
Das Erstgericht ordnete im zweiten Teil des Punktes 6) seines Beschlusses ONr. 11 - ohne nähere Begründung - die Versiegelung der erbl. Wohnung an und beauftragte den Gerichtskommissär mit der Durchführung dieser Maßnahme.
Diese Beschlußfassung wurde vom erbserklärten Neffen der Erblasserin, Helmut S. mit Rekurs bekämpft.
Das Rekursgericht gab dem Rekurse Folge und änderte den erstgerichtlichen Beschluß in seinem Punkte 6) dahin ab, daß es den Antrag der Alfreda L. auf Versiegelung der Wohnung der Erblasserin abwies. Dabei ließ sich das Rekursgericht von den folgenden Erwägungen leiten:
Helmut S. habe im Rekurse zulässig neu vorgebracht, daß er seit 1961 ein Mietrecht an der gesamten Wohnung der Erblasserin im Hause Baden, G.-gasse Nr. 33, bestehend aus zwei Zimmern, Bauernstube, Vorzimmer, Küche mit Speisekammer, Badezimmer, Closett und Loggia habe und zwar in Form der Mitbenützung mit der Erblasserin. Seit 1963 habe der Rekurswerber hiefür auch einen monatlichen Mietzins von 100 S bezahlt, wofür er jedoch bis zum Ableben der Erblasserin keine Belege habe, da die Zahlung ohne Quittung erfolgt sei. Dies habe er auch durch Zeugen unter Beweis gestellt. Gemäß § 43 AußStrG. sei die Versiegelung der Verlassenschaftsmasse unter anderem dann anzuordnen, wenn Umstände besondere Vorsicht erfordern, was sicherlich bei Verschleppungsgefahr der Fall sei. Anderseits aber dürfe eine Versiegelung in Rechte Dritter nicht eingreifen. Seien solche Rechte strittig, könne eine Klärung nur im ordentlichen Rechtsweg herbeigeführt werden. Schon aus dem Antrag der Alfreda L. auf Versiegelung ergebe sich, daß Helmut S. Rechte an der Wohnung der Erblasserin für sich beanspruche, von denen die Testamentserbin zwar behaupte, daß sie nicht zu Recht bestunden, jedoch zugebe, daß der erbl. Neffe nach dem Tod der Erblasserin die Wohnung in Besitz genommen habe. Eine abschließende Prüfung der diesbezüglichen näheren Rechtsverhältnisse könne daher nur im Rechtsweg erfolgen. Eine Versiegelung der von Helmut S. bewohnten Wohnung würde das Ergebnis des Rechtsstreites vorwegnehmen.Helmut S. habe im Rekurse zulässig neu vorgebracht, daß er seit 1961 ein Mietrecht an der gesamten Wohnung der Erblasserin im Hause Baden, G.-gasse Nr. 33, bestehend aus zwei Zimmern, Bauernstube, Vorzimmer, Küche mit Speisekammer, Badezimmer, Closett und Loggia habe und zwar in Form der Mitbenützung mit der Erblasserin. Seit 1963 habe der Rekurswerber hiefür auch einen monatlichen Mietzins von 100 S bezahlt, wofür er jedoch bis zum Ableben der Erblasserin keine Belege habe, da die Zahlung ohne Quittung erfolgt sei. Dies habe er auch durch Zeugen unter Beweis gestellt. Gemäß Paragraph 43, AußStrG. sei die Versiegelung der Verlassenschaftsmasse unter anderem dann anzuordnen, wenn Umstände besondere Vorsicht erfordern, was sicherlich bei Verschleppungsgefahr der Fall sei. Anderseits aber dürfe eine Versiegelung in Rechte Dritter nicht eingreifen. Seien solche Rechte strittig, könne eine Klärung nur im ordentlichen Rechtsweg herbeigeführt werden. Schon aus dem Antrag der Alfreda L. auf Versiegelung ergebe sich, daß Helmut S. Rechte an der Wohnung der Erblasserin für sich beanspruche, von denen die Testamentserbin zwar behaupte, daß sie nicht zu Recht bestunden, jedoch zugebe, daß der erbl. Neffe nach dem Tod der Erblasserin die Wohnung in Besitz genommen habe. Eine abschließende Prüfung der diesbezüglichen näheren Rechtsverhältnisse könne daher nur im Rechtsweg erfolgen. Eine Versiegelung der von Helmut S. bewohnten Wohnung würde das Ergebnis des Rechtsstreites vorwegnehmen.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der Alfreda L. nicht Folge.