Aus den Entscheidungsgründen:
Vorweg ist festzuhalten, daß die Frage, ob die Beklagte ihre Schuld gegenüber der V-GmbH im September 1974 mit befreiender Wirkung an die A-Bank zahlen konnte, jedenfalls nach österreichischem Recht zu beurteilen ist: Die von der Klägerin behauptete Vereinbarung über die Anwendung deutschen Rechts bezieht sich nach Punkt 11 Abs. 2 der "Allgemeinen Verkaufsbedingungen" nur auf die "Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien", also auf das Verhältnis zwischen der K-GmbH und Co. und der V-GmbH. Auch bei Annahme des Zustandekommens einer solchen Vereinbarung wären daher nur der Abschluß und die Rechtswirksamkeit der von der Klägerin behaupteten (Sicherungs-)Zession vom 30. Mai 1973 nach deutschem Recht - als dem Zessionsstatut - zu beurteilen, während für die schuldrechtlichen Beziehungen zwischen der V-GmbH und der Beklagten weiterhin das Forderungsstatus und damit österreichisches Recht maßgebend bliebe (vgl. Schwind, HdB des Österr. IPR, 315). Da die Abtretung einer Forderung grundsätzlich ohne Einfluß auf die Rechtslage der abgetretenen Forderung ist (EvBl. 1975/254) und insbesondere die Lage des Schuldners durch eine Zession der Forderung nicht verschlechtert werden darf, (Walker, IPR[5], 487; Raape, IPR[5], 506), ist auch die Frage, ob der Zahlung der Beklagten an die A-Bank als (weiteren) Zessionar der V-GmbH schuldbefreiende Wirkung zukommt, ausschließlich nach österreichischem Recht zu beurteilen (vgl. Walker a. a. O., 487 f.).Vorweg ist festzuhalten, daß die Frage, ob die Beklagte ihre Schuld gegenüber der V-GmbH im September 1974 mit befreiender Wirkung an die A-Bank zahlen konnte, jedenfalls nach österreichischem Recht zu beurteilen ist: Die von der Klägerin behauptete Vereinbarung über die Anwendung deutschen Rechts bezieht sich nach Punkt 11 Absatz 2, der "Allgemeinen Verkaufsbedingungen" nur auf die "Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien", also auf das Verhältnis zwischen der K-GmbH und Co. und der V-GmbH. Auch bei Annahme des Zustandekommens einer solchen Vereinbarung wären daher nur der Abschluß und die Rechtswirksamkeit der von der Klägerin behaupteten (Sicherungs-)Zession vom 30. Mai 1973 nach deutschem Recht - als dem Zessionsstatut - zu beurteilen, während für die schuldrechtlichen Beziehungen zwischen der V-GmbH und der Beklagten weiterhin das Forderungsstatus und damit österreichisches Recht maßgebend bliebe vergleiche Schwind, HdB des Österr. IPR, 315). Da die Abtretung einer Forderung grundsätzlich ohne Einfluß auf die Rechtslage der abgetretenen Forderung ist (EvBl. 1975/254) und insbesondere die Lage des Schuldners durch eine Zession der Forderung nicht verschlechtert werden darf, (Walker, IPR[5], 487; Raape, IPR[5], 506), ist auch die Frage, ob der Zahlung der Beklagten an die A-Bank als (weiteren) Zessionar der V-GmbH schuldbefreiende Wirkung zukommt, ausschließlich nach österreichischem Recht zu beurteilen vergleiche Walker a. a. O., 487 f.).
Selbst wenn man nun zugunsten der Klägerin davon ausgeht, daß die V-GmbH die ihr aus dem Verkauf von Vorbehaltsware künftig entstehenden Forderungen tatsächlich schon am 30. Mai 1973 in voraus rechtswirksam an die K-GmbH und Co. abgetreten hat - was zur Annahme der Unwirksamkeit einer nochmaligen Zession dieser Forderungen führen müßte -, ist damit für den Standpunkt der Klägerin nichts gewonnen, weil der Zahlung der Beklagten an die A-Bank auch in diesem Fall schuldbefreiende Wirkung zuerkannt werden müßte:
Gemäß § 1395 Satz 2 ABGB ist der Schuldner, solange ihm der Übernehmer nicht bekannt wird, berechtigt, dem ersten Gläubiger zu bezahlen oder sich sonst mit ihm abzufinden. Nach den Feststellungen der Untergerichte ist die von der Klägerin behauptete (Sicherungs-)Abtretung vom 30. Mai 1973 der Beklagten erst am 13. März 1975 aus dem Brief des Klagevertreters vom 11. März 1975 bekanntgeworden. Bis zu diesem Zeitpunkt war die Beklagte daher im Sinne der zitierten Gesetzesstelle befugt, die ihr in den Fakturen vom 30. August und vom 4. September 1974 in Rechnung gestellten Beträge mit schuldbefreiender Wirkung an den "ersten Gläubiger", also die V-GmbH, zu zahlen. Die gleiche Wirkung wie eine Zahlung an den Zedenten selbst muß aber folgerichtig auch eine Zahlung an eine solche Person haben, die ihre Einziehungsbefugnis vom Zedenten ableitet und die Leistung mit seiner Zustimmung in Empfang nimmt. Zu diesen Personen, an welche der gutgläubige Schuldner demnach mit der gleichen schuldbefreienden Wirkung zahlen kann wie an den Zedenten selbst, gehören aber nicht nur Inkassobevollmächtigte oder sonst mit der Einziehung der Forderung beauftragte Personen; auch ein (weiterer) Zessionar derselben Forderung erlangt seine (scheinbare) Gläubigerstellung durch eine rechtsgeschäftliche Verfügung des Zedenten und tritt daher dem Schuldner gegenüber als (Einzel-)Rechtsnachfolger des ursprünglichen (ersten) Gläubigers auf, mit dessen Wissen und Willen er die Leistung fordert und gegebenenfalls auch in Empfang nimmt (vgl. Hasenöhrl, Das österr. Obligationenrecht[2] II, 201). Um bei mehrfacher Abtretung einer und derselben Forderung den gutgläubigen Schuldner vor einer doppelten Inanspruchnahme zu schützen, bedarf es daher weder einer Heranziehung des § 430 ABGB (so GlU 7862 = GZ 1881, 416) noch der Berufung auf § 367 ABGB (so ZBl. 1932/202); schon eine sinngemäße Anwendung des § 1395 Satz 2 ABGB führt vielmehr im Sinne der obigen Rechtsausführungen zu dem Ergebnis, daß die Zahlung des Schuldners, welcher in Unkenntnis der ersten Abtretung an den ihm allein bekanntgewordenen zweiten Zessionar leistet, die gleiche schuldbefreiende Wirkung hat wie eine Zahlung an den Zedenten. Warum diese Rechtsfolge, wie Wolff (in Klang[2] VI, 316) meint, nur dann eintreten sollte, wenn der Zedent selbst den Schuldner von der Tatsache der (zweiten) Abtretung verständigt hat, ist nicht einzusehen; da es nach § 1395 Satz 2 ABGB allein auf die Unkenntnis des Schuldners von der (früheren) Zession ankommt, muß auch dann, wenn die Zessionsmitteilung, wie hier, vom späteren "Übernehmer" ausgeht, die Zahlung des gutgläubigen Schuldners an diesen "Rechtsnachfolger" des ursprünglichen Gläubigers zur Tilgung der Schuld führen.Gemäß Paragraph 1395, Satz 2 ABGB ist der Schuldner, solange ihm der Übernehmer nicht bekannt wird, berechtigt, dem ersten Gläubiger zu bezahlen oder sich sonst mit ihm abzufinden. Nach den Feststellungen der Untergerichte ist die von der Klägerin behauptete (Sicherungs-)Abtretung vom 30. Mai 1973 der Beklagten erst am 13. März 1975 aus dem Brief des Klagevertreters vom 11. März 1975 bekanntgeworden. Bis zu diesem Zeitpunkt war die Beklagte daher im Sinne der zitierten Gesetzesstelle befugt, die ihr in den Fakturen vom 30. August und vom 4. September 1974 in Rechnung gestellten Beträge mit schuldbefreiender Wirkung an den "ersten Gläubiger", also die V-GmbH, zu zahlen. Die gleiche Wirkung wie eine Zahlung an den Zedenten selbst muß aber folgerichtig auch eine Zahlung an eine solche Person haben, die ihre Einziehungsbefugnis vom Zedenten ableitet und die Leistung mit seiner Zustimmung in Empfang nimmt. Zu diesen Personen, an welche der gutgläubige Schuldner demnach mit der gleichen schuldbefreienden Wirkung zahlen kann wie an den Zedenten selbst, gehören aber nicht nur Inkassobevollmächtigte oder sonst mit der Einziehung der Forderung beauftragte Personen; auch ein (weiterer) Zessionar derselben Forderung erlangt seine (scheinbare) Gläubigerstellung durch eine rechtsgeschäftliche Verfügung des Zedenten und tritt daher dem Schuldner gegenüber als (Einzel-)Rechtsnachfolger des ursprünglichen (ersten) Gläubigers auf, mit dessen Wissen und Willen er die Leistung fordert und gegebenenfalls auch in Empfang nimmt vergleiche Hasenöhrl, Das österr. Obligationenrecht[2] römisch zwei, 201). Um bei mehrfacher Abtretung einer und derselben Forderung den gutgläubigen Schuldner vor einer doppelten Inanspruchnahme zu schützen, bedarf es daher weder einer Heranziehung des Paragraph 430, ABGB (so GlU 7862 = GZ 1881, 416) noch der Berufung auf Paragraph 367, ABGB (so ZBl. 1932/202); schon eine sinngemäße Anwendung des Paragraph 1395, Satz 2 ABGB führt vielmehr im Sinne der obigen Rechtsausführungen zu dem Ergebnis, daß die Zahlung des Schuldners, welcher in Unkenntnis der ersten Abtretung an den ihm allein bekanntgewordenen zweiten Zessionar leistet, die gleiche schuldbefreiende Wirkung hat wie eine Zahlung an den Zedenten. Warum diese Rechtsfolge, wie Wolff (in Klang[2] römisch sechs, 316) meint, nur dann eintreten sollte, wenn der Zedent selbst den Schuldner von der Tatsache der (zweiten) Abtretung verständigt hat, ist nicht einzusehen; da es nach Paragraph 1395, Satz 2 ABGB allein auf die Unkenntnis des Schuldners von der (früheren) Zession ankommt, muß auch dann, wenn die Zessionsmitteilung, wie hier, vom späteren "Übernehmer" ausgeht, die Zahlung des gutgläubigen Schuldners an diesen "Rechtsnachfolger" des ursprünglichen Gläubigers zur Tilgung der Schuld führen.
In Übereinstimmung mit der älteren Lehre (Krasnopolski, Lehrbuch des österr. Privatrechts III, 270; Hasenöhrl a. a. O.; Mayr, Lehrbuch des bürgerlichen Rechtes II/3, 113; Ehrenzweig[2] II/1, 264 f.) kommt daher auch der OGH zusammenfassend zu dem Ergebnis, daß bei mehrfacher Zession einer Forderung der Schuldner so lange mit befreiender Wirkung an den ihm zuerst bekanntgewordenen Übernehmer zahlen kann, als er von einer vorangegangenen Zession keine Kenntnis hat. Die gegenteilige Auffassung Wolffs (a. a. O., 315 f.) ist aus den angeführten rechtlichen Erwägungen abzulehnen. Der Revision der Klägerin, welche sich ausschließlich auf die Ausführung letztgenannten Rechtslehrers stützt, mußte daher ein Erfolg versagt und das angefochtene Urteil bestätigt werden.In Übereinstimmung mit der älteren Lehre (Krasnopolski, Lehrbuch des österr. Privatrechts römisch drei, 270; Hasenöhrl a. a. O.; Mayr, Lehrbuch des bürgerlichen Rechtes II/3, 113; Ehrenzweig[2] II/1, 264 f.) kommt daher auch der OGH zusammenfassend zu dem Ergebnis, daß bei mehrfacher Zession einer Forderung der Schuldner so lange mit befreiender Wirkung an den ihm zuerst bekanntgewordenen Übernehmer zahlen kann, als er von einer vorangegangenen Zession keine Kenntnis hat. Die gegenteilige Auffassung Wolffs (a. a. O., 315 f.) ist aus den angeführten rechtlichen Erwägungen abzulehnen. Der Revision der Klägerin, welche sich ausschließlich auf die Ausführung letztgenannten Rechtslehrers stützt, mußte daher ein Erfolg versagt und das angefochtene Urteil bestätigt werden.