Begründung:
Dipl.Ing.Gustav K***** ist der eheliche Vater von Fanny K*****, geboren am *****, Ildiko K*****, geboren am *****, und Mihaly K*****, geboren am *****. Ildiko K***** studiert Rechtswissenschaften, Mihaly K***** besucht seit September 1994 das Militärgymnasium in W*****. Die Geschwister K***** sind einkommens- und vermögenslos; sie befinden sich in Obsorge ihre Mutter, welche die Familienbehilfe bezieht.
Dipl.Ing.Gustav K***** hat noch für seine (zweite) Ehegattin und einen neunjährigen Sohn zu sorgen. Sein Antrag, die Unterhaltspflicht für seine (volljährige) Tochter Fanny K***** für erloschen zu erklären, wurde zurückgewiesen.
Dipl.Ing.Gustav K***** betreibt seit 1991 zwei nicht protokollierte Einzelunternehmen ("J*****" und "K*****"); Gegenstand dieser Unternehmen ist der Handel mit Sonderedelstahlflanschen, der Apparatebau und Montagetätigkeit. Am 9.12.1993 wurde über das Vermögen von Dipl.Ing.Gustav K***** das Ausgleichsverfahren eröffnet (Sa 4/93 des Landesgerichtes Wels). Die Überschuldung betrug bei Passiven von S 6,002.000 und Aktiven von S 3,568.000 S 2,434.000. Die Unternehmen wurden während des Ausgleichsverfahrens weitergeführt, weil angenommen wurde, daß die Fortführung im Interesse der Beteiligten sei. Im Kalenderjahr 1993 war der Umsatz beider Unternehmen gegenüber dem Vorjahr um 5 % gesunken; im ersten Quartal 1994 stieg der Umsatz gegenüber dem ersten Quartal 1993 um rund 45 %.
Dipl.Ing.Gustav K***** ist am ungarischen Unternehmen "M*****" als Komplementär beteiligt; bei der Firma "L*****" scheint er nicht mehr als Beteiligter auf; die Gesellschafter der Firma "J*****" sind im ungarischen Firmenbuch nicht angegeben.
Mit Beschluß vom 28.10.1993, 5 P 144/83-150, wurde Dipl.Ing.Gustav K***** verpflichtet, monatlich S 4.200 an Unterhalt für Ildiko K***** und S 3.600 für den mj.Mihaly K***** zu zahlen. Am 9.12.1993 beantragte der Kindesvater, die Unterhaltsverpflichtung auf S 2.000 je Kind herabzusetzen. Er habe den Beschluß vom 28.10.1993 nur aus Versehen nicht angefochten. Sein Einkommen habe sich wesentlich verringert; er habe einen Ausgleichsantrag stellen müssen.
Ildiko K***** und der besondere Sachwalter des mj.Mihaly K***** sprachen sich gegen die Herabsetzung aus. Der Kindesvater habe zwar den Ausgleich beantragt, er sei aber durchaus in der Lage, den festgesetzten Unterhalt zu leisten.
Mit Beschluß vom 31.10.1994, 5 P 144/83-184, wies das Erstgericht den Herabsetzungsantrag ab. Dieser Beschluß wurde vom Rekursgericht aufgehoben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen (Beschluß vom 12.1.1995, 43 R 1024, 1025/94).
Nach Ergänzung des Verfahrens wies das Erstgericht den Herabsetzungsantrag neuerlich ab.
Der Kindesvater erziele zwar aus Beteiligungen an ungarischen Unternehmen keinen Gewinn; er könne jedoch den festgesetzten Unterhalt dennoch zahlen, weil sich seine (österreichischen) Geschäfte positiv entwickelten und er auch in der Lage sei, die Ausgleichsquote aufzubringen.
Das Rekursgericht änderte die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß es dem Herabsetzungsantrag stattgab. Es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Der Kindesvater habe seinen Unternehmen 1993 monatlich S 10.771 entnommen und sei nun im Ausgleich. Bei diesen Lebensverhältnissen könne er nicht mehr als S 2.000 monatlich an Unterhalt zahlen. Die zuletzt zuerkannten Unterhaltsbeträge wären nur gerechtfertigt, wenn Dipl.Ing.Gustav K***** monatlich S 20.000 bis S 25.000 netto verdiente. Für eine derartige Annahme fehle jeder Anhaltspunkt.