Entscheidungsgründe:
Die Beklagte ist ein konzessioniertes Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) im Sinne der Bestimmungen des Kärntner Elektrizitätswirtschaftsgesetzes LGBl. 1978/77 (KEWG). Gemäß § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes besteht der Unternehmenszweck der Beklagten in der entgeltlichen Abgabe elektrischer Energie an andere; sie hat gemäß § 13 Abs.2 KEWG eine einheitliche und gleichmäßige Versorgung der Abnehmer des ganzen Landes auch in wirtschaftlicher Hinsicht zu erreichen. Gemäß § 16 des Gesetzes ist die Beklagte berechtigt, bei Neuanschlüssen und bei Erhöhung des Versorgungsumfanges den Abnehmern "angemessene Baukostenzuschüsse" nach Maßgabe der preisrechtlichen Vorschriften in Rechnung zu stellen. Gemäß § 13 Abs.1 KEWG ist sie verpflichtet, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Tarifpreise zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Tarifpreisen mit jedermann privatrechtliche Verträge über den Anschluß und die ordnungsgemäße Versorgung zu schließen (Allgemeine Anschluß- und Versorgungspflicht). Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des KEWG (1. Oktober 1978) bestandenen Allgemeinen Bedingungen der Beklagten galten gemäß § 41 Abs.2 dieses Gesetzes als genehmigt. Es waren dies die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Arbeit aus den Niederspannungsnetzen der Beklagten, die vom Amt der Kärntner Landesregierung am 31. August 1954 nach den Bestimmungen des Landes-Elektrizitätsgesetzes 1952 LGBl. 1953/7 genehmigt worden waren und auch noch im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zwischen den Streitteilen im Jahre 1981 galten.Die Beklagte ist ein konzessioniertes Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) im Sinne der Bestimmungen des Kärntner Elektrizitätswirtschaftsgesetzes LGBl. 1978/77 (KEWG). Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, dieses Gesetzes besteht der Unternehmenszweck der Beklagten in der entgeltlichen Abgabe elektrischer Energie an andere; sie hat gemäß Paragraph 13, Absatz 2, KEWG eine einheitliche und gleichmäßige Versorgung der Abnehmer des ganzen Landes auch in wirtschaftlicher Hinsicht zu erreichen. Gemäß Paragraph 16, des Gesetzes ist die Beklagte berechtigt, bei Neuanschlüssen und bei Erhöhung des Versorgungsumfanges den Abnehmern "angemessene Baukostenzuschüsse" nach Maßgabe der preisrechtlichen Vorschriften in Rechnung zu stellen. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, KEWG ist sie verpflichtet, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Tarifpreise zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Tarifpreisen mit jedermann privatrechtliche Verträge über den Anschluß und die ordnungsgemäße Versorgung zu schließen (Allgemeine Anschluß- und Versorgungspflicht). Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des KEWG (1. Oktober 1978) bestandenen Allgemeinen Bedingungen der Beklagten galten gemäß Paragraph 41, Absatz 2, dieses Gesetzes als genehmigt. Es waren dies die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Arbeit aus den Niederspannungsnetzen der Beklagten, die vom Amt der Kärntner Landesregierung am 31. August 1954 nach den Bestimmungen des Landes-Elektrizitätsgesetzes 1952 LGBl. 1953/7 genehmigt worden waren und auch noch im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zwischen den Streitteilen im Jahre 1981 galten.
Punkt IV Z. 1 und 4 dieser Allgemeinen Bedingungen lautete auszugsweise:Punkt römisch vier Ziffer eins und 4 dieser Allgemeinen Bedingungen lautete auszugsweise:
"1. Der zu den Betriebsanlagen der K*** gehörende Hausanschluß umfaßt die Verbindung des Leitungsnetzes der K*** mit der elektrischen Installation des Grundstückes von der Verteilungsleitung ab gerechnet bis zur Hauseinführungsstelle, bzw. zur Hausanschlußsicherung in Kabelnetzen.
Das Ende des Hausanschlusses ist die Stelle, an der die K*** die elektrische Arbeit zur Verfügung zu stellen hat. Auf die Hausanschlußsicherung finden die Bestimmungen über den Hausanschluß auch dann Anwendung, wenn sie hinter dem Ende des Hausanschlusses innerhalb des Bereiches der Abnehmeranlage angebracht ist.
.....
4. Hausanschlüsse werden ausschließlich durch die K*** hergestellt und instandgehalten ....
Die Kosten, die der Abnehmer der K*** zu erstatten hat, a) für die Herstellung des Hausanschlusses, ....
ergeben sich aus den tatsächlichen Kosten zuzüglich des Baukostenzuschusses." Die Höhe des "Anschlußpreises (Baukostenzuschusses)", der gemäß den Punkten III Z. 5 und IV Z. 4 der Allgemeinen Bedingungen der Beklagten bei Neuanschlüssen und bei Erhöhung des Versorgungsumfanges vom Abnehmer zu zahlen ist, ergibt sich aus der jeweiligen "Anlage" zu den Allgemeinen Bedingungen. Der Inhalt dieser "Anlage" wird auf Grund der Bestimmungen des Preisgesetzes BGBl. 1976/260 vom zuständigen Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie als oberster Preisbehörde nach Begutachtung durch die Preiskommission jeweils durch Bescheid oder Verordnung festgesetzt.ergeben sich aus den tatsächlichen Kosten zuzüglich des Baukostenzuschusses." Die Höhe des "Anschlußpreises (Baukostenzuschusses)", der gemäß den Punkten römisch drei Ziffer 5 und römisch vier Ziffer 4, der Allgemeinen Bedingungen der Beklagten bei Neuanschlüssen und bei Erhöhung des Versorgungsumfanges vom Abnehmer zu zahlen ist, ergibt sich aus der jeweiligen "Anlage" zu den Allgemeinen Bedingungen. Der Inhalt dieser "Anlage" wird auf Grund der Bestimmungen des Preisgesetzes BGBl. 1976/260 vom zuständigen Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie als oberster Preisbehörde nach Begutachtung durch die Preiskommission jeweils durch Bescheid oder Verordnung festgesetzt.
Hier maßgebend ist die ab 1. Jänner 1981 gültige Fassung der "Anlage" zu den Allgemeinen Bedingungen der Beklagten, die weitgehend wörtlich dem Inhalt der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 12. Dezember 1980, Zl. 36.894- III-7/80, betreffend die von Elektrizitätsversorgungsunternehmen den Tarifabnehmern verrechenbaren Anschlußpreise (Baukostenzuschüsse) entspricht. Diese auf Grund der §§ 2 und 5 des Preisgesetzes 1976 erlassene Verordnung wurde im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 14. Dezember 1980Hier maßgebend ist die ab 1. Jänner 1981 gültige Fassung der "Anlage" zu den Allgemeinen Bedingungen der Beklagten, die weitgehend wörtlich dem Inhalt der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 12. Dezember 1980, Zl. 36.894- III-7/80, betreffend die von Elektrizitätsversorgungsunternehmen den Tarifabnehmern verrechenbaren Anschlußpreise (Baukostenzuschüsse) entspricht. Diese auf Grund der Paragraphen 2 und 5 des Preisgesetzes 1976 erlassene Verordnung wurde im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 14. Dezember 1980
kundgemacht; sie galt vom 1. Jänner 1981 bis 30. Juni 1983. Ihre
Bestimmungen lauteten auszugsweise:
"Anwendungsbereich § 1 "Anwendungsbereich Paragraph eins
(1) Soweit der Strombezug nach den 'Allgemeinen Tarifen' oder nach Sondertarifen für Kleinabgabe abgerechnet wird und die betreffenden Elektrizitätsversorgungsunternehmen (im folgenden kurz 'EVU' genannt) berechtigt sind, bei Neuanschlüssen und bei Erhöhung des Versorgungsumfanges Anschlußpreise in Rechnung zu stellen, dürfen die EVU diese Anschlußpreise bis zu dem sich aus den nachfolgenden Bestimmungen ergebenden Höchstausmaß fordern.
....
Begriffsbestimmungen § 2 Begriffsbestimmungen Paragraph 2
(1) Anschlußpreis im Sinne dieser Verordnung ist ein unverzinslicher und, ausgenommen im Falle des § 9 Abs.2, nicht rückzahlbarer Baukostenzuschuß, den ein Anschlußwerber oder Stromabnehmer als teilweiser Kostenersatz für die Errichtung oder Ausgestaltung von Umspann- und Übertragungsanlagen, die unmittelbar oder mittelbar Voraussetzung für die Versorgung der betreffenden Abnehmeranlage sind, zu leisten hat. Gegenleistung des betreffenden EVU ist die Einräumung eines örtlich gebundenen, in seinem Umfang feststehenden und zusammen mit der Abnehmeranlage übertragbaren Strombezugsrechtes.(1) Anschlußpreis im Sinne dieser Verordnung ist ein unverzinslicher und, ausgenommen im Falle des Paragraph 9, Absatz 2,, nicht rückzahlbarer Baukostenzuschuß, den ein Anschlußwerber oder Stromabnehmer als teilweiser Kostenersatz für die Errichtung oder Ausgestaltung von Umspann- und Übertragungsanlagen, die unmittelbar oder mittelbar Voraussetzung für die Versorgung der betreffenden Abnehmeranlage sind, zu leisten hat. Gegenleistung des betreffenden EVU ist die Einräumung eines örtlich gebundenen, in seinem Umfang feststehenden und zusammen mit der Abnehmeranlage übertragbaren Strombezugsrechtes.
(2) Neuanschluß im Sinne dieser Verordnung ist der erstmalige Erwerb eines örtlich gebundenen Strombezugsrechtes für eine Abnehmeranlage vom jeweiligen EVU sowie der Wiedererwerb eines solchen Strombezugsrechtes nach Ablauf von fünf Jahren, gerechnet ab der Abmeldung dieser Abnehmeranlage.
....
Ermittlung der Anschlußpreise § 3Ermittlung der Anschlußpreise Paragraph 3
Die Anschlußpreise setzen sich, soweit im folgenden nichts anderes
bestimmt ist, wie folgt zusammen:
1. aus einem Pauschlabetrag für den zur erforderlichen Leistungsbereitstellung bereits durchgeführten und vom EVU vorfinanzierten Ausbau des Hochspannungsnetzes von den Erzeugungsanlagen bis zu den Niederspannungsklemmen des Transformators der Ortsnetzstation;
2. aus einem weiteren Pauschalbetrag für den zur erforderlichen Leistungsbereitstellung durchzuführenden oder bereits durchgeführten und vom EVU vorfinanzierten Ausbau des Niederspannungsnetzes von den Niederspannungsklemmen des Transformators der Ortsnetzstation bis zum technisch geeigneten Anschlußpunkt des Hausanschlusses;
3. aus den tatsächlichen Aufwendungen für den Hausanschluß. Der Hausanschluß im Sinne dieser Verordnung umfaßt die Verbindung des Niederspannungsnetzes des EVU ab dem technisch geeigneten Anschlußpunkt mit der elektrischen Installation der jeweiligen Abnehmeranlage von der Verteilungsleitung an gerechnet bis zur Hausanschlußsicherung (Hauseinführungsstelle).
....
§ 5
(1) .... Sämtliche ermittelten Pauschalbeträge sind Nettobeträge,
die Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz 1972, BGBlNr. 223, in der
geltenden Fassung, ist hinzuzurechnen.
....
Anschlußpreise für Neuanschlüsse § 6
(1) Bei Neuanschlüssen dürfen die EVU, sofern die nachfolgenden Abs.2 bis 8 nichts anderes bestimmen, höchstens die sich aus den §§ 3, 4 und 5 ergebenden und für die jeweilige Tarifkategorie geltenden Anschlußpreise verrechnen.(1) Bei Neuanschlüssen dürfen die EVU, sofern die nachfolgenden Absatz 2 bis 8 nichts anderes bestimmen, höchstens die sich aus den Paragraphen 3, 4 und 5 ergebenden und für die jeweilige Tarifkategorie geltenden Anschlußpreise verrechnen.
(2) Der Pauschalbetrag gemäß § 3 Z. 2 darf nicht verrechnet werden, wenn der Anschluß einer einzelnen Abnehmeranlage unmittelbar aus einer Transformatorstation über einen gesonderten, nach § 3 Z. 3 zu verrechnenden Niederspannungsabgang erfolgt. In diesem Falle gehöre zu den Aufwendungen gemäß § 3 Z. 3 auch solche im Niederspannungsbereich der Transformatorstation.(2) Der Pauschalbetrag gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, darf nicht verrechnet werden, wenn der Anschluß einer einzelnen Abnehmeranlage unmittelbar aus einer Transformatorstation über einen gesonderten, nach Paragraph 3, Ziffer 3, zu verrechnenden Niederspannungsabgang erfolgt. In diesem Falle gehöre zu den Aufwendungen gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, auch solche im Niederspannungsbereich der Transformatorstation.
....
Besitzwechsel und nachträgliche Anschlüsse § 9Besitzwechsel und nachträgliche Anschlüsse Paragraph 9
....
(2) Wird ein Hausanschluß innerhalb von sieben Jahren nach seiner Herstellung von zusätzlichen Anschlußwerbern in Anspruch genommen, so hat das EVU dessen Kosten auf sämtliche betroffenen Stromabnehmer neu aufzuteilen und einen sich aus der Neuaufteilung ergebenden Überhang für den ersten Stromabnehmer diesem zu refundieren, es sei denn, daß bereits vorweg im Hinblick auf zukünftige weitere Anschlüsse nur eine anteilige Verrechnung erfolgt ist oder daß von dem ersten Anschlußwerber nur die Kosten für einen Hausanschluß bis zu einem Freileitungsspannfeld oder 60 m Erdkabel getragen werden."
Im Jahre 1981 betrugen die Pauschalbeträge nach § 3 Z 1 und 2 dieser Verordnung für den hier in Betracht kommenden Tarif I jeweils netto S 5.075,50 (zuzüglich S 169,60 für jeden zusätzlichen Tarifraum) und S 3.326,90 (zuzüglich S 111,20 für jeden zusätzlichen Tarifraum).Im Jahre 1981 betrugen die Pauschalbeträge nach Paragraph 3, Ziffer eins und 2 dieser Verordnung für den hier in Betracht kommenden Tarif römisch eins jeweils netto S 5.075,50 (zuzüglich S 169,60 für jeden zusätzlichen Tarifraum) und S 3.326,90 (zuzüglich S 111,20 für jeden zusätzlichen Tarifraum).
Die beiden Kläger hatten gemeinsam auf dem im Eigentum der Zweitklägerin stehenden Grundstück 561/5 KG Lieserhofen in Karlsdorf einen Wohnhausneubau errichtet. Am 11. August 1981 erteilten sie der Beklagten einen schriftlichen, von der Zweitklägerin unterfertigten "Liefer- und Arbeitsauftrag" über die Herstellung des Anschlusses ihres Hausneubaues an das Stromverteilungsnetz der Beklagten "zu folgenden Preisen und den nachstehenden sowie umseitigen Bedingungen, die ich gelesen und durch meine Unterschrift zustimmend zur Kenntnis genommen habe", und zwar:
" .... ausgeführt mit Erdkabel, V.-Schrank u. Sicherunge 3 x 63 Amp." .... ausgeführt mit Erdkabel, römisch fünf.-Schrank u. Sicherunge 3 x 63 Amp.
1.) Pauschalbetrag für Leistungsbereitstellung (Baukostenzuschuß
Preisbasis 1.1.81) für einen Haushalt (bis 5 Tarifräume) S
8.402,40
für zwei zusätzliche Räume a S 280,80 S 561,60
2.) Tatsächliche Aufwendungen für den Hausanschluß inkl.
Grabarbeiten S 30.900,-
3.) Zusätzlich 13 % Mehrwertsteuer S 5.182,32
4.) Gutschrift für K-Grabarbeiten, sofern sie vom Auftraggeber
erbracht werden S 7.500,-
5.) Das Verbindungskabel vom V.-Schrank zum Wohnhaus wird vom Auftraggeber selbst besorgt." Punkt 8. der auf der Rückseite des "Liefer- und Arbeitsauftrages" abgedruckten "Bedingungen" lautete:5.) Das Verbindungskabel vom römisch fünf.-Schrank zum Wohnhaus wird vom Auftraggeber selbst besorgt." Punkt 8. der auf der Rückseite des "Liefer- und Arbeitsauftrages" abgedruckten "Bedingungen" lautete:
"Darüber hinaus gelten auch für dieses Rechtsgeschäft die 'Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Arbeit aus den Niederspannungsnetzen der K***'." Vor der Unterzeichnung dieses "Liefer- und Arbeitsauftrages" wurde über die Dimensionierung des Erdkabels nicht gesprochen.
Die Beklagte stellte den Hausanschluß am 22. Dezember 1981 fertig. Sie führte den Auftrag so aus, daß von der Transformatorstation Karlsdorf aus (im Boden 70 cm tief) ein Niederspannungskabel mit einem Querschnitt von 4 x 150 mm2 in einer Gesamtlänge von 81 m bis zur Südwest-Ecke des Grundstücks 561/5 verlegt und dort ein freistehender Kabelanschlußkasten (Kabelverteilschrank F 3) errichtet wurde. In diesem Kabelanschlußkasten befinden sich die Hausanschlußsicherungen für das Wohnhaus der Kläger (3 x 63 Amp.). Die Type des Kabelverteilschrankes F 3 läßt bei entsprechender Ausrüstung die Versorgung von 3 weiteren Abnehmern zu. Von diesem Kabelanschlußkasten aus wurde eine 54 m lange Vorzählerleitung auf dem Grundstück 561/5 bis in das Wohnhaus der Kläger verlegt. Hiezu hat die Beklagte nur die Vorzählerleitung (Material) geliefert; den Graben für die Vorzählerleitung haben die Kläger selbst ausgehoben.
Die Beklagte stellte den Klägern den Stromanschluß für ihren Wohnhausneubau am 31. Dezember 1981 wie folgt in Rechnung:
"Baukostenzuschuß, 1 Haushalt bis zu 5 TR S
8.402,40
f. zusätzl. 2 TR a S 280,80 S 561,60
S 8.064,-
Tats. Aufw. f. d. Anschl.
P a u s c h a l e S 30.900,-
S 39.864,-
+ 13 % MWSt S 5.182,32
S 45.046,32
===========
Die Kläger haben diesen Betrag an die Beklagte gezahlt. Die Beklagte hatte in ihrer Verrechnung für den Hausanschluß der Kläger kalkulatorisch folgende tatsächlichen Aufwendungen zugrunde gelegt und den Endbetrag auf die im "Liefer- und Arbeitsauftrag" festgelegte Summe von S 30.900,- abgerundet:
1) Verlegung eines Kabels mit dem Querschnitt 4 x 50 mm2 von der Transformatorstation Karlsdorf bis zum Kabelverteilschrank F 3
S 39.600,-, davon jedoch nur die Hälfte, das sind in
S 19.800,-
2) Liefern und Aufstellen des Kabelverteilschrankes F 3
S 8.700,-
3) Liefern und Verlegen der Vorzählerleitung S 2.540,60
S 31.040,60
Die von der Beklagten zwischen der Transformatorstation Karlsdorf und dem Kabelverteilschrank F 3 tatsächlich durchgeführte Verlegung eines Erdkabels der Type E-AYY-O-4 x 150 mm2 erforderte einen finanziellen Aufwand von S 56.840,- netto. Die Leitung wurde aus Gründen der Ortsbildpflege von der Beklagten mit einer Überkapazität ausgestattet, damit bei einer späteren Umstellung von Freileitungen auf Erdkabelversorgung im östlichen Ortsbereich von Karlsdorf nicht neuerlich Grabungen durchgeführt werden müssen.
Nordöstlich des Hauses der Kläger - im Freileitungsbereich - wird rege gebaut. Mit dem verlegten Erdkabel der Dimension 150 mm2 könnten je nach Elektrifizierungsgrad der Stromabnehmer vom Kabelverteilschrank F 3 an ca. 10 Stromabnehmer versorgt werden. Bei der von der Beklagten kalkulatorisch zugrunde gelegten Verlegung eines Erdkabels der Dimension 50 mm2 kann (außer den Klägern) nur ein weiterer Stromabnehmer versorgt werden. Für die tatsächlich erwachsenen Kosten der Grabarbeiten ist aber die Dimension des verlegten Kabels unerheblich. Neben der Hälfte der Verlegungskosten des Erdkabels der Dimension 50 mm2 hat die Beklagte auch die gesamten Kosten des Ausbaues des Niederspannungsabganges in der Transformatorstation Karlsdorf selbst im Ausmaß zwischen S 3.000,-
und S 4.000,- übernommen.
Mit ihrer am 10. Jänner 1985 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehren die Kläger von der Beklagten die Rückzahlung von S 25.086,-
sA. Der Beklagten sei - neben dem von ihr verrechneten Baukostenzuschuß von S 8.964,- nur ein Anspruch auf Zahlung der Kosten für die Lieferung und das Aufstellen des Kabelverteilungschrankes F 3 in der Höhe weiterer S 8.700,-, insgesamt daher (zuzüglich 13 % Umsatzsteuer) von S 19.960,32, zugestanden. Das von der Beklagten verlegte Erdkabel mit einem Querschnitt von 4 x 150 mm2 sei Teil ihres Verteilungsnetzes und daher mit der Zahlung des pauschalierten Baukostenzuschusses abgegolten. Der Hausanschluß der Kläger bestehe nur aus dem Kabelverteilschrank selbst. Die Verrechnung eines zusätzlichen Pauschales für den "tatsächlichen Aufwand für den Anschluß" verstoße im Umfang des rückgeforderten Betrages gegen preisrechtliche Vorschriften und sei insoweit nichtig. Die Kläger hätten den gesamten Rechnungsbetrag in der irrigen Meinung, daß dieser gerechtfertigt sei, gezahlt.
Die Beklagte hielt diesem Begehren - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - entgegen, daß den Klägern ohnehin nicht die tatsächlichen Kosten des verlegten Erdkabels der Dimension 4 x 150 mm2 von S 56.840,- netto verrechnet worden seien, sondern nur die Hälfte der Verlegungskosten eines Erdkabels der Dimension 4 x 50 mm2. Der vereinbarte Pauschalbetrag liege sogar noch unter diesen Kosten, so daß die Kläger kostenmäßig noch besser gestellt worden seien. Sie hätten daher nichts zurückzufordern, weil der Anschlußpreis gemäß § 3 Z 3 der Verordnung vom 12. Dezember 1980 nach den tatsächlichen Aufwendungen für ihren Hausanschluß zu berechnen sei. In der letzten Streitverhandlung am 5. Oktober 1987 brachte die Beklagte noch vor, daß sie den Klägern zu Unrecht einen Pauschalbetrag gemäß § 3 Z 2 der Verordnung in der Höhe von brutto S 4.010,70 verrechnet habe; über diesen Betrag werde sie den Klägern eine Gutschrift erteilen.Die Beklagte hielt diesem Begehren - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - entgegen, daß den Klägern ohnehin nicht die tatsächlichen Kosten des verlegten Erdkabels der Dimension 4 x 150 mm2 von S 56.840,- netto verrechnet worden seien, sondern nur die Hälfte der Verlegungskosten eines Erdkabels der Dimension 4 x 50 mm2. Der vereinbarte Pauschalbetrag liege sogar noch unter diesen Kosten, so daß die Kläger kostenmäßig noch besser gestellt worden seien. Sie hätten daher nichts zurückzufordern, weil der Anschlußpreis gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, der Verordnung vom 12. Dezember 1980 nach den tatsächlichen Aufwendungen für ihren Hausanschluß zu berechnen sei. In der letzten Streitverhandlung am 5. Oktober 1987 brachte die Beklagte noch vor, daß sie den Klägern zu Unrecht einen Pauschalbetrag gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, der Verordnung in der Höhe von brutto S 4.010,70 verrechnet habe; über diesen Betrag werde sie den Klägern eine Gutschrift erteilen.
Das Erstgericht gab dem Rückzahlungsbegehren der Kläger im Umfang von S 4.010,70 sA statt und wies das Mehrbegehren von S 21.075,30 sA ab. Der stattgebende Teil dieses Urteils ist in Rechtskraft erwachsen. Ausgehend von seinen Feststellungen, deren wesentlicher Inhalt eingangs bereits dargestellt wurde, vertrat das Erstgericht im Anschluß an Peter Bydlinski (ÖZW 1977, 1 ff) die Rechtsansicht, daß grundsätzlich alle Arbeiten des EVU, die auf Grund eines individuellen Anschlußbegehrens eines oder mehrerer Anschlußwerber vom im Zeitpunkt des Anschlußantrages schon bestehenden Niederspannungsnetz ausgehend vorgenommen werden, zu den tatsächlichen Aufwendungen für den Hausanschluß im Sinne des § 3 Z 3 der Verordnung gehörten. Unter § 3 Z 2 der Verordnung fielen hingegen nur Arbeiten, die - wenn auch unter Umständen durch das konkrete Anschlußbegehren ausgelöst - am schon bestehenden Niederspannungsnetz zum Zweck der Erhaltung bzw. Verbesserung der Leistungsbereitstellung durchgeführt würden (wozu insbesondere Verstärkungen der Niederspannungskabel zu rechnen seien) und damit auch allen nachfolgenden Strombeziehern zugute kämen (P. Bydlinski aaO 9). Im vorliegenden Fall beginne der Hausanschluß der Kläger in der Transformatorstation Karlsdorf und ende im Kabelverteilschrank F 3. Dies rechtfertige eine volle Kostenüberwälzung zumindest auf der Basis eines Kabelmindestquerschnittes von 50 mm2. Weil aber die Kläger damit direkt ab der Transformatorstation versorgt würden, sei die Beklagte - wie sie auch selbst erkannt habe - nicht berechtigt gewesen, neben den "pauschalierten" Hausanschlußkosten gemäß § 3 Z 3 der Verordnung (gemeint offenbar: den tatsächlichen Hausanschlußkosten, die durch den vereinbarten und sodann als "Pauschale" verrechneten Betrag von netto S 30.900,- nicht überschritten würden) auch noch einen weiteren Pauschalbetrag nach § 3 Z 2 der Verordnung zu verrechnen. Das Klagebegehren sei daher nur im Umfang von S 4.010,70 sA berechtigt.Das Erstgericht gab dem Rückzahlungsbegehren der Kläger im Umfang von S 4.010,70 sA statt und wies das Mehrbegehren von S 21.075,30 sA ab. Der stattgebende Teil dieses Urteils ist in Rechtskraft erwachsen. Ausgehend von seinen Feststellungen, deren wesentlicher Inhalt eingangs bereits dargestellt wurde, vertrat das Erstgericht im Anschluß an Peter Bydlinski (ÖZW 1977, 1 ff) die Rechtsansicht, daß grundsätzlich alle Arbeiten des EVU, die auf Grund eines individuellen Anschlußbegehrens eines oder mehrerer Anschlußwerber vom im Zeitpunkt des Anschlußantrages schon bestehenden Niederspannungsnetz ausgehend vorgenommen werden, zu den tatsächlichen Aufwendungen für den Hausanschluß im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 3, der Verordnung gehörten. Unter Paragraph 3, Ziffer 2, der Verordnung fielen hingegen nur Arbeiten, die - wenn auch unter Umständen durch das konkrete Anschlußbegehren ausgelöst - am schon bestehenden Niederspannungsnetz zum Zweck der Erhaltung bzw. Verbesserung der Leistungsbereitstellung durchgeführt würden (wozu insbesondere Verstärkungen der Niederspannungskabel zu rechnen seien) und damit auch allen nachfolgenden Strombeziehern zugute kämen (P. Bydlinski aaO 9). Im vorliegenden Fall beginne der Hausanschluß der Kläger in der Transformatorstation Karlsdorf und ende im Kabelverteilschrank F 3. Dies rechtfertige eine volle Kostenüberwälzung zumindest auf der Basis eines Kabelmindestquerschnittes von 50 mm2. Weil aber die Kläger damit direkt ab der Transformatorstation versorgt würden, sei die Beklagte - wie sie auch selbst erkannt habe - nicht berechtigt gewesen, neben den "pauschalierten" Hausanschlußkosten gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, der Verordnung (gemeint offenbar: den tatsächlichen Hausanschlußkosten, die durch den vereinbarten und sodann als "Pauschale" verrechneten Betrag von netto S 30.900,- nicht überschritten würden) auch noch einen weiteren Pauschalbetrag nach Paragraph 3, Ziffer 2, der Verordnung zu verrechnen. Das Klagebegehren sei daher nur im Umfang von S 4.010,70 sA berechtigt.
Das Berufungsgericht sprach in teilweiser Abänderung des Ersturteils den Klägern einen weiteren Betrag von S 18.204,42 sA zu, so daß unter Einschluß des in Rechtskraft erwachsenen erstgerichtlichen Teilzuspruches die Beklagte zur Zahlung von insgesamt S 22.215,12 sA verhalten wurde; das Mehrbegehren von S 2.870,88 sA blieb (rechtskräftig) abgewiesen. Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, daß die Revision zulässig sei. Es übernahm die erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen als unbedenklich und führte in rechtlicher Hinsicht aus: Die Beklagte habe mit der Kabelverlegung von der Transformatorstation Karlsdorf bis zum Kabelverteilschrank F 3 ihr Niederspannungsnetz erweitert, indem sie die Leitung mit einer Überkapazität ausgestattet habe, so daß an sie bis zu 10 Stromabnehmer angeschlossen werden könnten. Der von der Beklagten nach § 3 Z 2 der Verordnung verrechnete Pauschalbetrag diene entgegen der Ansicht des Erstgerichtes nicht nur der Abdeckung von Leistungen, die an dem schon bestehenden Niederspannungsnetz der Beklagten erbracht werden, sondern - wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 9. April 1986, 1 Ob 553/86 SZ 59/65 = ÖZW 1987, 26 ausgesprochen habe - auch dem "zur erforderlichen Leistungsbereitstellung (erst) durchzuführenden Ausbau" des Niederspannungsnetzes. Nach dieser Entscheidung treffe es auch nicht zu, daß ein durch das Verlangen eines Anschlußwerbers erforderlicher Ausbau des Niederspannungsnetzes nach dem Verbraucherprinzip (gemeint offenbar: Verursacherprinzip) stets vom Anschlußwerber gemäß § 3 Z 3 der Verordnung als Kosten des Hausanschlusses zu bezahlen wäre. Die Verordnung grenze vielmehr die Kostentragung über Pauschalbeträge und den Ersatz tatsächlicher Aufwendungen nach der Beurteilung ab, ob es sich um einen - wenn auch nur durch einen Anschlußwerber konkret verursachten - Ausbau des Niederspannungsnetzes oder um den Hausanschluß vom (eventuell bereits vorhandenen) technisch geeigneten Anschlußpunkt des Niederspannungsnetzes zur Verbraucheranlage handle. Im Gegensatz zur Meinung des Erstgerichtes seien die Kläger auch nicht über einen eigenen Niederspannungsabgang unmittelbar von der Transformatorstation Karlsdorf angeschlossen worden; vielmehr habe die Beklagte - wenn auch aus Anlaß des Anschlußansuchens der Kläger, aber nicht unbedingt deshalb - ihr Niederspannungsnetz bis zu Südwest-Ecke des Grundstücks 561/5 erweitert (ausgebaut), weshalb die Kläger diese Kosten nur über den Pauschalbetrag nach § 3 Z 2 der Verordnung mitzutragen hätten. Das Grundstück sei auch nicht mit einer sogenannten "Kabelschleife", sondern mit einem "Kabelstich" angeschlossen worden. Der "technisch geeignete Anschlußpunkt", also der Beginn des Hausanschlusses, sei der von der Beklagten errichtete Kabelverteilschrank F 3. Dessen nicht strittige Kosten von S 8.700,-Das Berufungsgericht sprach in teilweiser Abänderung des Ersturteils den Klägern einen weiteren Betrag von S 18.204,42 sA zu, so daß unter Einschluß des in Rechtskraft erwachsenen erstgerichtlichen Teilzuspruches die Beklagte zur Zahlung von insgesamt S 22.215,12 sA verhalten wurde; das Mehrbegehren von S 2.870,88 sA blieb (rechtskräftig) abgewiesen. Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, daß die Revision zulässig sei. Es übernahm die erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen als unbedenklich und führte in rechtlicher Hinsicht aus: Die Beklagte habe mit der Kabelverlegung von der Transformatorstation Karlsdorf bis zum Kabelverteilschrank F 3 ihr Niederspannungsnetz erweitert, indem sie die Leitung mit einer Überkapazität ausgestattet habe, so daß an sie bis zu 10 Stromabnehmer angeschlossen werden könnten. Der von der Beklagten nach Paragraph 3, Ziffer 2, der Verordnung verrechnete Pauschalbetrag diene entgegen der Ansicht des Erstgerichtes nicht nur der Abdeckung von Leistungen, die an dem schon bestehenden Niederspannungsnetz der Beklagten erbracht werden, sondern - wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 9. April 1986, 1 Ob 553/86 SZ 59/65 = ÖZW 1987, 26 ausgesprochen habe - auch dem "zur erforderlichen Leistungsbereitstellung (erst) durchzuführenden Ausbau" des Niederspannungsnetzes. Nach dieser Entscheidung treffe es auch nicht zu, daß ein durch das Verlangen eines Anschlußwerbers erforderlicher Ausbau des Niederspannungsnetzes nach dem Verbraucherprinzip (gemeint offenbar: Verursacherprinzip) stets vom Anschlußwerber gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, der Verordnung als Kosten des Hausanschlusses zu bezahlen wäre. Die Verordnung grenze vielmehr die Kostentragung über Pauschalbeträge und den Ersatz tatsächlicher Aufwendungen nach der Beurteilung ab, ob es sich um einen - wenn auch nur durch einen Anschlußwerber konkret verursachten - Ausbau des Niederspannungsnetzes oder um den Hausanschluß vom (eventuell bereits vorhandenen) technisch geeigneten Anschlußpunkt des Niederspannungsnetzes zur Verbraucheranlage handle. Im Gegensatz zur Meinung des Erstgerichtes seien die Kläger auch nicht über einen eigenen Niederspannungsabgang unmittelbar von der Transformatorstation Karlsdorf angeschlossen worden; vielmehr habe die Beklagte - wenn auch aus Anlaß des Anschlußansuchens der Kläger, aber nicht unbedingt deshalb - ihr Niederspannungsnetz bis zu Südwest-Ecke des Grundstücks 561/5 erweitert (ausgebaut), weshalb die Kläger diese Kosten nur über den Pauschalbetrag nach Paragraph 3, Ziffer 2, der Verordnung mitzutragen hätten. Das Grundstück sei auch nicht mit einer sogenannten "Kabelschleife", sondern mit einem "Kabelstich" angeschlossen worden. Der "technisch geeignete Anschlußpunkt", also der Beginn des Hausanschlusses, sei der von der Beklagten errichtete Kabelverteilschrank F 3. Dessen nicht strittige Kosten von S 8.700,-
hätten die Kläger gleichfalls zu tragen. Hinzu kämen noch die Kosten der Vorzählerleitung im Betrag von S 2.540,60 und der von den Klägern in jedem Fall zu tragende Pauschalbetrag gemäß § 3 Z 1 der Verordnung (S 5.414,70). Insgesamt ergebe dies einen Nettobetrag von S 20.204,60 (brutto S 22.831,20), weshalb den Klägerin von der Beklagten um insgesamt S 22.215,12 zuviel verrechnet worden seien. Insoweit liege eine gemäß § 917 a ABGB unwirksame Preisvereinbarung vor, die die Kläger gemäß § 1431 ABGB zur Rückforderung berechtige. Da die Beklagte mit dem Ersturteil rechtskräftig bereits zur Rückerstattung von S 4.010,70 sA verhalten worden sei, habe sie noch weitere S 18.204,42 sA zurückzuerstatten.hätten die Kläger gleichfalls zu tragen. Hinzu kämen noch die Kosten der Vorzählerleitung im Betrag von S 2.540,60 und der von den Klägern in jedem Fall zu tragende Pauschalbetrag gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, der Verordnung (S 5.414,70). Insgesamt ergebe dies einen Nettobetrag von S 20.204,60 (brutto S 22.831,20), weshalb den Klägerin von der Beklagten um insgesamt S 22.215,12 zuviel verrechnet worden seien. Insoweit liege eine gemäß Paragraph 917, a ABGB unwirksame Preisvereinbarung vor, die die Kläger gemäß Paragraph 1431, ABGB zur Rückforderung berechtige. Da die Beklagte mit dem Ersturteil rechtskräftig bereits zur Rückerstattung von S 4.010,70 sA verhalten worden sei, habe sie noch weitere S 18.204,42 sA zurückzuerstatten.
Gegen den abändernden Teil dieses Urteils richtet sich die Revision der Beklagten aus den Anfechtungsgründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteils, hilfsweise Urteilsaufhebung.
Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.