Beide Rekurse sind unzulässig.
Obwohl § 85 Abs 3 ZPO gegen die Verbesserungsaufträge enthaltenden Beschlüsse nur ein abgesondertes Rechtsmittel versagt, stimmen Lehre und Rechtsprechung darin überein, daß ein Verbesserungsauftrag überhaupt nicht erfolgreich bekämpft werden kann (Fasching II 559 f; Rsp 1936/232; EvBl 1971/296 ua, zuletzt etwa 10 Ob S 320/88). Der Rekurs gegen den Verbesserungsauftrag des Berufungsgerichtes war daher schon aus diesem Grund, aber auch deshalb als unzulässig zurückzuweisen, weil sein Anfechtungsgegenstand nicht unter Z 1 bis 3 des § 519 Abs 1 ZPO fällt. Wird nämlich eine Wiederaufnahmsklage nicht bei dem Gericht, das im früheren Verfahren in erster Instanz erkannt hat, sondern bei einem Gericht höherer Instanz - hier beim Berufungsgericht des Hauptprozesses - erhoben (§ 532 Abs 2 ZPO), dann sind (ua) "in Ansehung der Anfechtbarkeit der Entscheidung diejenigen Bestimmungen maßgebend, welche für das höhere Gericht als Rechtsmittelinstanz maßgebend waren" (§ 535 ZPO). Das gilt in gleicher Weise für die hier in Wahrheit vorliegende Nichtigkeitsklage, mit der mehrere in demselben Rechtsstreite von Gerichten verschiedener Instanzen gefällte Entscheidungen angefochten wurden; auch für sie war gemäß § 532 Abs 1 ZPO hier das Kreisgericht Leoben als Berufungsgericht des Hauptprozesses ausschließlich zuständig. § 535 ZPO ist zwar seinem Wortlaut nach auf die Anfechtung von Urteilen beschränkt; der hier normierte Grundsatz muß aber auch für Rechtsmittel gegen Beschlüsse des "höheren" Gerichtes gelten (Fasching IV 536 und ZPR Rz 2087; SZ 19/177; EvBl 1985/30). Ist also die Wiederaufnahmsklage (richtig: Nichtigkeitsklage) - wie hier - richtigerweise beim Berufungsgericht des Hauptprozesses eingebracht worden, dann unterliegt die Anfechtung der Beschlüsse dieses Gerichtes den Rekursbeschränkungen des § 519 Abs 1, § 528 ZPO (Fasching, ZPR Rz 2087); danach sind aber Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig.Obwohl Paragraph 85, Absatz 3, ZPO gegen die Verbesserungsaufträge enthaltenden Beschlüsse nur ein abgesondertes Rechtsmittel versagt, stimmen Lehre und Rechtsprechung darin überein, daß ein Verbesserungsauftrag überhaupt nicht erfolgreich bekämpft werden kann (Fasching römisch zwei 559 f; Rsp 1936/232; EvBl 1971/296 ua, zuletzt etwa 10 Ob S 320/88). Der Rekurs gegen den Verbesserungsauftrag des Berufungsgerichtes war daher schon aus diesem Grund, aber auch deshalb als unzulässig zurückzuweisen, weil sein Anfechtungsgegenstand nicht unter Ziffer eins bis 3 des Paragraph 519, Absatz eins, ZPO fällt. Wird nämlich eine Wiederaufnahmsklage nicht bei dem Gericht, das im früheren Verfahren in erster Instanz erkannt hat, sondern bei einem Gericht höherer Instanz - hier beim Berufungsgericht des Hauptprozesses - erhoben (Paragraph 532, Absatz 2, ZPO), dann sind (ua) "in Ansehung der Anfechtbarkeit der Entscheidung diejenigen Bestimmungen maßgebend, welche für das höhere Gericht als Rechtsmittelinstanz maßgebend waren" (Paragraph 535, ZPO). Das gilt in gleicher Weise für die hier in Wahrheit vorliegende Nichtigkeitsklage, mit der mehrere in demselben Rechtsstreite von Gerichten verschiedener Instanzen gefällte Entscheidungen angefochten wurden; auch für sie war gemäß Paragraph 532, Absatz eins, ZPO hier das Kreisgericht Leoben als Berufungsgericht des Hauptprozesses ausschließlich zuständig. Paragraph 535, ZPO ist zwar seinem Wortlaut nach auf die Anfechtung von Urteilen beschränkt; der hier normierte Grundsatz muß aber auch für Rechtsmittel gegen Beschlüsse des "höheren" Gerichtes gelten (Fasching römisch vier 536 und ZPR Rz 2087; SZ 19/177; EvBl 1985/30). Ist also die Wiederaufnahmsklage (richtig: Nichtigkeitsklage) - wie hier - richtigerweise beim Berufungsgericht des Hauptprozesses eingebracht worden, dann unterliegt die Anfechtung der Beschlüsse dieses Gerichtes den Rekursbeschränkungen des Paragraph 519, Absatz eins,, Paragraph 528, ZPO (Fasching, ZPR Rz 2087); danach sind aber Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig.
Da sich somit beide Rekurse schon aus diesen Gründen als unzulässig erweisen, war die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zur Beseitigung ihrer Formmängel (Fehlen der Unterschrift eines Rechtsanwaltes, fehlender urkundlicher Nachweis der Bevollmächtigung der Anna Maria B***) entbehrlich (vgl EFSlg. 44.010).Da sich somit beide Rekurse schon aus diesen Gründen als unzulässig erweisen, war die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zur Beseitigung ihrer Formmängel (Fehlen der Unterschrift eines Rechtsanwaltes, fehlender urkundlicher Nachweis der Bevollmächtigung der Anna Maria B***) entbehrlich vergleiche EFSlg. 44.010).